Die Einteilung
des Rechts bei Kant, Hegel und Gierke
(Zugleich
gedacht als Kommentar zu § 40 R und als Beitrag zum „Personenrecht“)
Vorbemerkung:
Kant, Hegel und Gierke: Ihre
Einteilung jenes Rechtsstoffes, den wir gemeinhin unter „Privatrecht“ fassen,
beruht auf der Erkenntnis, dass sich das menschliche Dasein auf drei,
miteinander verwobenen und interagierenden, Ebenen, jener der „Einzelheit“,
jener der „Besonderheit“ und jener der „Allgemeinheit“, vollzieht. Mensch,
Familie, Staat – das sind ihre natürlichen Personen. Der Mensch ist ein
Gattungswesen; kein Mensch existiert für sich allein. Jeder ist eingebunden in
eine Vielzahl größerer und kleinerer Kollektive, in denen und durch die sich
sein privates Leben vollzieht.
Hier stehen jene im Mittelpunkt,
die sich um die Familie und um das „Produzieren“ ranken. Im Unterschied zu
unserer heutigen rein individualistischen Auffassung, die sie zwar als
soziologische Einheiten anerkennt, ihnen aber eine juristische Relevanz
abspricht, sind sie für die drei Genannten Gestaltungen auch des Rechts und als
solche Ausgangspunkte von Rechten und Pflichten gegenüber ihren Mitgliedern und
der Mitglieder ihnen gegenüber. Wie die Individuen sind auch sie Rechtssubjekte,
weshalb Kant, Hegel und Gierke den Stoff
dessen, was uns das Privatrecht ist, auf sie beide verteilt sehen.
Was ist davon zu halten, welche
Konsequenzen ergeben sich daraus?
***
In § 40 R widmet sich Hegel der, gemessen
an den sonstigen Gegenständen seiner Philosophie und ihrer Darstellungsweise,
geradezu profan-praktischen Aufgabe, den unter „Privatrecht“ zusammengefassten Stoff
„in eine äußerliche Ordnung zu bringen.“ Insoweit nimmt der Paragraf im Rahmen
des „Abstrakten Rechts“ eine besondere Stellung ein. Die philosophischen
Grundlagen hierfür sind teils bereits in den vorstehenden Paragrafen gelegt,
teils werden sie noch folgen. Die Fragen, mehr noch die Antworten sind also
eingebettet in das Davor und Danach.
Das Recht wird vorgestellt als
das unmittelbare Dasein der Freiheit, welches Ich mir durch das Eigentum gebe. Denn
das Eigentum macht mich zu dem spezifischen Menschen der bürgerlichen
Gesellschaft: zur Person. Und wie erwerbe Ich Eigentum? Auf eine erste Antwort stoßen
wir in § 39 R und ist so zu verstehen: Die Person verhält sich zur anderen
Person austauschend, zur „vorgefundenen Natur“[1]
jedoch ausbeutend. Im nachfolgenden § 40 präzisiert er und unterscheidet
folgende Formen des Eigentumserwerbs:
a) Durch Aneignung (Stoffwechsel);
das mittels Arbeit Angeeignete verbleibt beim Aneignenden. Das Angeeignete wird
unmittelbar zu Eigentum.
b)
Durch
Austausch; in diesem Fall wird das mittels „Stoffwechsel“ Angeeignete für den
Aneignenden nur Besitz. Es ist nicht
für ihn selbst bestimmt, sondern für Dritte. Die ökonomische und juristische Gegenseitigkeit
wird beschrieben: Jeder erlangt das Produkt des anderen. Mittels des Vertrages
gelangt das Angeeignete in die Hand derer, die es brauchen. Ein Auseinanderfall
von Aneignung/Aneignenden und Eigentum/Eigentümer, der in der
warenproduzierenden Gesellschaft zum Generalfall des Eigentumserwerbs wird.
c) Dadurch, dass Ich Unrecht begehe.
In solchen Fällen bringe Ich das gemäß a Angeeignete unter Aussparung des unter
b geschilderten Austausches an mich – durch „Unrecht und Verbrechen“.
Erwerb von Eigentum. Einmal auf direkte
und zum anderen, vermittelt durch den Vertrag, auf indirekte Art.
Beide Vorgänge fallen für Hegel
unter das „Sachenrecht“.
Bei Kant, gegen dessen Einteilung
Hegel sich wendet, ist es so: Die „Sachenrechte“ beziehen sich bei ihm auf Sachen,
die durch die „ursprüngliche“ Aneignung Mensch – Natur, die occupatio, ohne
Eingehung eines Vertrages gewonnen werden. Ihr Gegenstand ist das, was unmittelbar aus der Aneignung der
„primären“ Natur hervorgeht. Die
Aneignung des Grund und Bodens steht dabei an erster Stelle; sie ist die
„erste“ bzw. „ursprüngliche“ Erwerbung einer Sache.[2] Bis
hierher stimmt ihm Hegel zu. Aber im Unterschied zu Kant erschöpft sich das „Sachenrecht“
Hegels darin nicht. Er zählt vielmehr beide der unter a und b genannten
Erwerbsformen dazu. Das ist ungewöhnlich und unterscheidet ihn nicht nur von
Kant. Denn herrschende Meinung, damals wie heute, ist, dass die unter b
genannten Fälle dem Schuldrecht zuzurechnen sind.[3]
Noch mehr befremdet seine
Position, wenn man bedenkt, dass die bürgerliche Gesellschaft sich als
Austauschgesellschaft versteht; im Mittelpunkt steht die Produktion nicht für
sich selbst, sondern für andere. Und alle Welt sieht Austausch und
schuldrechtlichen Vertrag als eine Einheit.
Warum geht Hegel einen anderen
Weg, obwohl er die moderne Warenproduktion im Blick hat?
Nahezu ein Menschenalter trennt
ihre Schaffenszeiten. Und selbst in Deutschland hat sich in dieser Zeit etwas
getan; auch hier ist der Umbruch zur bürgerlichen Gesellschaft in vollem Gange,
zumal in jenen Landesteilen, in denen Hegel zunächst lebt und arbeitet. Kant
hingegen verbringt sein Leben in Ostpreußen, einer Gegend, die von Lohnarbeit und
kapitalistischer Unternehmung ziemlich zuletzt erobert wird. Ihm fehlt daher
der ökonomische Hintergrund. Was er nur als Morgenröte am Horizont stehen
sieht, ist für Hegel in Frankfurt bereits zur mit Händen greifbaren Realität
geworden. Wo Kant noch vor feudalen Strukturen steht, ist Hegel bereits mit all
dem Neuen konfrontiert, das aus deren Zerfall entsteht. Vor seinen Augen bildet
sich die Betriebsform der bürgerlichen Gesellschaft heraus: die kapitalistische
Unternehmung. Hinzu kommt: Hegel studiert die englischen Klassiker der
Ökonomie! All dem entnimmt er: diese Gesellschaft ist „Arbeitsgesellschaft“, ihr
Zentralbegriff ist der der „Arbeit“. Und weiter: die Arbeit ist jetzt als Arbeitsvermögen eine selbständige, von der Leiblichkeit des
Menschen getrennte Größe. Sie ist ein durch
Bildung und Formierung erzeugtes Handelsgut, sie ist „Sache“ geworden. Und
nicht nur eine beliebige Sache, sondern die
Hauptsache! Sie herzustellen ist die wichtigste Aufgabe der jetzigen, aus
dem Zerfall der vormaligen „Wirtschaftsfamilie“ hervorgehenden, bürgerlichen
Kleinfamilie. So wie der Mensch dabei ist, die ganze „vorgefundene“ Natur zum
„Ding“ zu machen, macht er es auch mit sich selbst. Er wird zum „Eigentum
seiner selbst und gegen andere“[4].
Das führt uns zu einem zentralen Punkt, nämlich zur Unterscheidung des
Eigentums in „Hauptsache“ und „Nebensachen“.
In § 41/Z R benennt er das
„Substantielle“ und zugleich „Vernünftige“ des Eigentums: Dieses ist nicht dort
zu finden, wo es um die bloße Bedürfnisbefriedigung geht, sondern dort, wo sich
über das Eigentum „die bloße Subjektivität der Persönlichkeit aufhebt“ – im
Produktionsmittel.
Das also ist die Hauptsache, die
„erste Weise“ des Eigentums. Sie
existiert als „lebendige“ Arbeit, deren Träger der Mensch ist und es existiert
als „vergegenständlichte“ Arbeit, wie sie uns als Werkzeug, als Maschine
entgegentritt. Dieses Eigentum, sagt Hegel in der Anmerkung zu § 40 in bezug
auf das individuelle Arbeitsvermögen, ist, „vom Standpunkte der Freiheit“
gesehen, „das erste Dasein derselben“. Es ist das eigentliche, die Person
individualisierende Privateigentum, das
„Dasein der Persönlichkeit“[5].
Das andere Eigentum, die unendliche Zahl der dem Konsum dienenden Sachen, ist,
daran gemessen, Nebensache. Weshalb gilt: „Was und wieviel Ich [davon] besitze,
ist daher eine rechtliche Zufälligkeit.“[6] Er
verallgemeinert:
„[D]ass Ich als freier Wille mir im
Besitze gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin, macht das
Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums aus.“[7]
Haupt- und Nebensache; Sachen
ganz unterschiedlicher Bedeutung.
Als Hauptsache, als „lebendige“
und als „vergegenständlichte“ Arbeit, als Pflüger und als Pflug[8],
ist das Eigentum Mittel zum Zweck; die Voraussetzung des Stoffwechselprozesses.
Als ihr materielles Rückgrat stand es in der Mitte der „Wirtschaftsfamilie“ und
steht es jetzt in der Mitte der kapitalistischen Unternehmung. Allerdings mit verändertem
Schwerpunkt: Damals stand die „lebendige“ Arbeit, jetzt steht die
„vergegenständlichte“ Arbeit in Gestalt der Maschine im Vordergrund. Aber trotz
Bedeutungsverlust, ja Bedeutungsumkehr bleibt es dabei, dass nur beide, „lebendige“
und „vergegenständlichte“ Arbeit den „Stoffwechsel“ vollziehen können.
Als Nebensache ist das Eigentum
nur Zweck; Konsumgut, das nach Verzehr „vergehen und vergessen“ ist. Aber in
dem der Produktion nachfolgenden Austausch ist es umgekehrt. Hier spielt diese
Nebensache die Hauptrolle. Und soweit auch die beiden Hauptsachen diesem
Austausch unterliegen, und das ist seit Verlagerung des Produzierens von der
„Wirtschaftsfamilie“ in die Unternehmung der Fall, werden sie den Nebensachen
gleichgestellt, müssen sich behandeln lassen wie diese.
Kant teilt zwar nicht mehr den
Optimismus der Aufklärer, aber er ist noch immer zu optimistisch. Und so zeigt
er uns dort einen gefälligeren, schöneren Menschen, wo Hegel die neue
Gesellschaft von ihrem zentralen Punkt aus erfasst: von ihrer „Dinglichkeit“
her. Wie weit beide voneinander entfernt sind, zeigt sich gerade hier, bei der
Beurteilung der Hauptsachen der bürgerlichen Gesellschaft: Arbeit und Arbeitsvermögen. Für
Kant ist nur „Ding“, was außerhalb des Menschen gelegen ist. Und der empirische
Befund scheint ihn zu bestätigen. Denn wie soll man sich das „Arbeitsvermögen“
als selbständiges Ding praktisch vorstellen. Und wenn: welch ein düsteres
Menschenbild ergäbe sich daraus? Hier kommt Kant nicht zu Ende. Und das zwingt
ihn dazu, die Lücke in seinem Eigentumsbegriff zu überbrücken. Dazu dienen ihm
die Begriffe „Vermögen“ und
„Obligation“. Sieht man das Arbeitsvermögen als „Ding“, bedarf es dieser
Brücke nicht. Eigentum ist dann, was bisher „Sache“ und „Vermögen“ war; alles, was ein „Äußerliches“ werden kann, also
veräußerbar ist, kann „unter die Bestimmung von Sachen gesetzt werden.“ Gerade
unsere Zeit, die Alles und Jedes zur Ware gemacht hat, sollte also Hegel in
seiner Auffassung bestätigen. Nichts, was nicht einen Geldwert hätte. Jede
„Geschicklichkeit“ ist „Sache“ bzw. ist „anerkannten Sachen in Weise des
Kaufens, Verkaufens ... gleichgesetzt.“[9] Die des Pfarrers, eine Predigt zu halten, die
des Schreibers, einen Roman zu schreiben, die des Schmiedes, ein Pferd zu
beschlagen.
***
Für das Austauschrecht gilt:
solche Rechte sind „nicht Recht[e] an eine Person, sondern nur an ein ihr
Äußerliches oder etwas von ihr zu Veräußerndes, immer an eine Sache.“[10] Und
wie verhält es sich bei der Hauptsache
„Arbeitskraft“; trifft die Aussage auch auf sie zu? Mit dieser Frage befasst
sich K. Marx in den „Grundrissen“, einer Vorarbeit zum „Kapital“ an. Er referiert
folgenden Befund:
„Wenn wir den Austausch zwischen
Kapital und Arbeit betrachten, so finden wir, dass er in zwei nicht nur
formell, sondern qualitativ verschiedene und selbst entgegengesetzte Prozesse
zerfällt. … Die Trennung dieser beiden Prozesse ist so augenfällig, dass sie in
der Zeit auseinanderfallen können und keineswegs zusammenfallen müssen.“[11] Und
um zu verdeutlichen, um was es geht, hält er diesem Austausch den Austausch des bloß „zufälligen“, gewöhnlichen,
dem bloßen Konsum dienenden Eigentums, entgegen:
„Beim einfachen Austausch,
Zirkulation, findet nicht dieser
gedoppelte Prozess statt.“[12]
Hier ist der Gebrauch der ausgetauschten Ware, ihr individueller Konsum, so
zufällig wie bedeutungslos. Der Austausch Lohnarbeit – Kapital dagegengesetzt:
Hier wird nicht zwecks Konsums ausgetauscht. Was hier geschieht ist lediglich eine
Zusammenführung der notwendigen
Komponenten des nachfolgenden Aneignungsprozesses. „Dies unterscheidet also
schon formell den Austausch zwischen Kapital und Arbeit vom einfachen Austausch
– zwei verschiedene Prozesse.“
Ihr qualitativer Unterschied
bleibe jedoch unberücksichtigt. Und so bleibe im Verborgenen, dass der
Austausch Kapital – Arbeit genau genommen kein Austausch ist, weil er lediglich
der Zusammenführung der zwei Formen von Arbeit: „vergegenständlichte“ und „lebendige“,
in der Unternehmung dient.
Einmal ein Austausch, bei dem es
um nichts anderes geht, als um die Verteilung der zum individuellen Konsum
hergestellten und auf den Markt gebrachten Güter. Äquivalenter Austausch des zuvor
Angeeigneten = echter Austausch. Ein selbständiger, abgeschlossener, der
Aneignung nachfolgender Vorgang. Der andere Austausch hat nur eine
Hilfsfunktion; er ist nur eine unselbständige, in die Zirkulation hinein
ragende, Stufe des nachfolgenden Produktionsprozesses, dazu da Lohnarbeit und
Kapital zu vereinen. Ein bloßer „Schein“ von Austausch[13],
der aber fälschlich von seinem Schein her beurteilt wird. Sein Wesentliches, seine
Zugehörigkeit zur „Produktion“ und zu dem, was dort geschieht: die „Aneignung
fremder Arbeit ohne Austausch“, bleibt außerhalb, bleibt der „versteckte
Hintergrund“ [14].
Zwei verschiedene Vorgänge.
Der eine dient dazu, die Nebensachen an den Verbraucher zu
bringen. Der andere dient dazu, die Hauptsachen
- „lebendige“ und „vergegenständlichte“
– im Unternehmen zu vereinen. Der eine steht am Ende, der andere am Anfang des
Produktionsprozesses. Aber gerade ersterer gewinnt die Gunst der Ökonomen und
Juristen. Und so werden beide Austausche über den einheitlichen Leisten
„einfacher Austausch“ geschlagen. Das Resultat: die „Produktionsverhältnisse
[treten] als Rechtsverhältnisse in ungleiche Entwicklung“. Und präzisierend:
„Also z.B. das Verhältnis des römischen
Privatrechts … zur modernen Produktion.“[15]
Der „Auseinanderfall“ beider,
kapitalistische Produktionsverhältnisse hier, „römisch“ gebliebene
Rechtsverhältnisse dort: diese ungleiche Entwicklung ist für Marx der
„eigentlich schwierige Punkt“[16].
Damals – 1857/58 – gilt für ihn: dieser Punkt ist im Rahmen der aufgeführten
Problemkreise zu „erörtern“. Aber geschieht das?
Aufgegriffen wird das Problem
erst wieder im zweiten Band des „Kapital“. Dort wird auf die „drei Stadien“
verwiesen, die der „Kreislaufprozess des Kapitals“ durchläuft:
„Erstes Stadium: Der Kapitalist erscheint auf dem Warenmarkt und
Arbeitsmarkt als Käufer; sein Geld wird in Ware umgesetzt oder macht den
Zirkulationsakt G – W durch.
Zweites
Stadium:
Produktive Konsumtion der gekauften Waren durch den Kapitalisten. Er wirkt als
kapitalistischer Warenproduzent; sein Kapital macht den Produktionsprozess durch.
Das Resultat ist: Ware von mehr Wert als dem ihrer Produktionselemente.
Drittes
Stadium: Der
Kapitalist kehrt zum Markt zurück als Verkäufer; seine Ware wird in Geld
umgesetzt oder macht den Zirkulationsakt W – G durch.“[17]
Diese drei Stadien führen uns zur
„Formel für den Kreislauf des Geldkapitals …:
G – W … P … W‘ – G‘, wo die
Punkte andeuten, dass der Zirkulationsprozess unterbrochen ist, und W‘ wie G‘
ein durch Mehrwert vermehrtes W und G bezeichnen.“[18]
Juristisch gesehen, bedeute
dies:
Die Rechtsform spiegele lediglich
eine „umgekehrte Reihenfolge derselben zwei entgegengesetzten Prozesse, Verkauf
und Kauf“[19]
wider. Nur das erste und dritte Stadium unterfallen dem Recht, sind Austausche
im Sinne des (römischen) Rechts. Das zweite Stadium, der kollektiv betriebene
Aneignungsprozess, entzieht sich hingegen
dem Recht; es liegt - „römisch“ gesehen! - außerhalb des Rechtsbegriffs.
Das römische Recht abstrahiert
vom Aneignen. Es hat seinen „Anfangs“- wie „Endpunkt“ dort, wo der Austausch
des Angeeigneten stattfindet. Der wesentlichste Teil eines einheitlichen
Prozesses, die Aneignung, liegt also außerhalb seines Begriffs. Das ist umso bedeutsamer, da in Rom das
Arbeiten Sache der Sklaven war, die Beibehaltung eines „römischen“ Rechts also
bedeutet, dass die gegenwärtige Rechtspraxis das Sklavendasein des abhängig
beschäftigten Menschen nicht überwindet.
„P“, stehend für „Produktion“, ist also der
springende Punkt. „P“ liegt außerhalb des Rechts[20].
Über den einen Austausch erhält
der Arbeiter – rechtlich abgesichert - als Gegenwert seiner Arbeitskraft einen
Lohn, der ausreicht, die Reproduktion seiner Arbeitskraft sicherzustellen. Was
im zweiten Stadium geschieht, der „Stoffwechsel“ von Natur zu Natur, ist, weil
er der Produktionssphäre angehört, rechtlich irrrelevant, weswegen der aus ihm
resultierende Mehrwert, ohne dass gegen das Recht verstoßen wird, auch allein
von dem oder den Kapitalisten „eingesackt“ werden darf. Dieser Austausch geht also am Recht vorbei, er ist gewissermaßen
dessen „blinder Fleck“. Rechtsstaat hin, Rechtsstaat her: hier darf sich der
Arbeiter von ihm nichts erhoffen.
Der zentrale Bereich jeder
Gesellschaft, gerade auch der bürgerlichen: und ausgerechnet er liegt außerhalb
des Rechts! Tritt dieses Ergebnis nur auf, weil – was nicht verwunderlich wäre
– die ökonomischen Verhältnisse der Neuzeit nicht mit einem „römisch“ geprägten
Recht kompatibel sein können; liegt es darin begründet, dass ein antiquiertes,
tausend Jahre (zu) altes Recht zur Anwendung kommt?
Anders gefragt: Ist das Recht
generell „blind“ für diesen Austausch oder nur das römische?
Obwohl in den „Grundrissen“ an
vielen Stellen thematisiert, bleibt die „Erörterung“ der Frage in den späteren
Arbeiten aus[21]
– gerade auch in seinem Hauptwerk. Zeit seines Lebens findet Marx keine
Gelegenheit, diesem „schwierigen Punkt“, diesem „versteckten Hintergrund“ zu Leibe zu rücken. Das gilt auch für
F. Engels[22];
auch er hinterfragt die „ungleiche“ Entwicklung nicht. Beide verbleiben bei dem
Standpunkt, dass es jetzt, bei kapitalistischen Produktionsverhältnissen,
durchaus seine Richtigkeit hat, wenn es bei einem „römischen“ bzw. „römisch“
geprägten Recht verbleibt. Frühere Wendungen in ihren Werken, die den Eindruck
erwecken, dass das römische Recht beim Übergang zum Kapitalismus nur deswegen
„als das Recht der aufkommenden bürgerlichen Gesellschaft geltend gemacht
werden musste“[23],
weil ein besseres, weil ein adäquates Recht noch nicht zur Verfügung stand,
also aushilfsweise, werden nicht weiter verfolgt. Es überwiegen die Bemerkungen, in denen zum Ausdruck kommt,
dass das römische Recht als das Verkehrsrecht jeder Warenproduktion anzusehen ist, so auch der kapitalistischen.
Das sind jene Stellen, wo Marx ausführt, dass das Recht den Umschlag von der
einfachen zur qualifizierten Warenproduktion nicht mit vollzieht (und auch
nicht mit vollziehen kann!), dass das Recht, gemeint ist das Privatrecht, für den Inhaltswandel der
Warenproduktion „blind“ ist, ja dass es, juristisch gesehen, ohnehin
gleichgültig ist, ob sich der Austausch nach der Formel W – G – W, stehend für
die einfache Warenproduktion, oder nach der Formel G –W – G, stehend für die
kapitalistische Warenproduktion, vollzieht.
Eine „Lücke“ im Recht – und diese
beiden belassen es dabei!
Abgesehen davon, dass Marx, von
der Fülle des zu bändigenden Stoffes nahezu erschlagen, früh starb, hat diese
Nicht-Erörterung weitere Gründe:
Erstens hält Marx mit den
Vertretern der englischen Nationalökonomie die kapitalistische Unternehmung für
eine „Urzeugung“ der Zirkulationssphäre: Das dort agierende Kaufmannskapital wandelt sich in industrielles Kapital.[24] Analog
dazu werden das frühere „Geschäft“ und der frühere „Handlungsdiener“ in
„Unternehmung“ und „Lohnarbeiter“ uminterpretiert. Damit ist in die Verbindung
zur früheren Art und Weise des Produzierens in der „Wirtschaftsfamilie“ gekappt.
Dass, bei aller Verschiedenheit, auch die Unternehmung dort ihre Wurzeln hat
und als ein Derivat derselben aus ihrem Zerfall hervorgeht, bleibt unbeachtet. Das
hat Folgen. Die wichtigste: Die Unternehmung und das dortige Produzieren werden
zur Privatsache des Kapitalisten. Der Zerfall der „Wirtschaftsfamilie“ verengt
sich so zum Zerfall einer einheitlichen Sphäre in „Zirkulation“ und „Produktion“.
Und bezogen auf das Recht: in eine Sphäre des Rechts und in eine Sphäre der (rechtsfreien)
Herrschaft. Entstand zunächst der Eindruck, als habe Marx das Unvermögen, den
„versteckten Hintergrund“ sichtbar zu machen, mit der Unzulänglichkeit des
„römisch“ geprägten Rechts begründet, so zeigt sich nun, dass er dieses
Unvermögen auf das bürgerliche Recht
überhaupt erstreckt. Ein generelles und mit dem Recht nicht beseitigbares Unvermögen
also. Vom Ergebnis her bestätigt er damit die herrschende Rechtlehre und
–praxis, wenn er auch ganz andere Schlüsse daraus zieht. Statt den
beschriebenen Zustand schönzureden, plädiert Marx für die Umwälzung der
bürgerlichen Gesellschaft. Weg mit einer Produktionsweise, die den Lohnarbeiter
ausbeutet und während der Arbeit rechtlos stellt.
Zweitens muss er sich mindestens
den Verdacht gefallen lassen, uninteressiert an der Aufklärung des „versteckten
Hintergrundes“ zu werden, als er merkt, dass ihn das in ein reformistisches
Fahrwasser führen könnte. Sein Ziel ist eine revolutionäre, nicht eine
juristische Lösung des Problems der Ausbeutung. Gäbe es eine solche, wäre das
Problem justiziabel, wäre es „klagbar“ gemacht, könnte das der Revolution den
Wind aus den Segeln nehmen. Vorwürfe dieser Art sind ihm von verschiedener
Seite gemacht worden.[25]
Und es gibt Indizien, die dafür sprechen. Zum Beispiel die scharfe Polemik, die
sowohl Marx als auch Engels gegen Juristen führen, die sich an ihre Seite
stellen wollen. Marx gegen F. Lassalle, Engels gegen A. Menger[26].
Solche Mitstreiter im Kampf für die Sache des Proletariats sind unerwünscht!
Zwei qualitativ verschiedene
Vorgänge. Ein „echter“ und ein „unechter“ Austausch. Und ein Recht, das „blind“
ist für den Unterschied. In diese Lücke stoßen Marx/Engels mit ihrer
Revolutionstheorie!
***
Kant unterscheidet drei große
Gruppen von Recht:
a) Das Sachenrecht. Es bezieht sich
auf Eigentum, das aus der „ursprünglichen“ Aneignung, der occupatio,
hervorgeht. Der Besitz an Grund und Boden ist für ihn die „erste“ bzw.
„ursprüngliche“ Erwerbung einer Sache[27];
sie macht mich zum Eigentümer.
b)
Das
von ihm „Personenrecht“ genannte Schuldrecht.
c) „Das auf dingliche Art
persönliche Recht“[28].
In § 18 MdS heißt es zu den dem Schuldrecht unterfallenden Verträgen:
„Der Besitz der Willkür eines
anderen als Vermögen, sie durch die meine nach Freiheitsgesetzen zu einer
gewissen Tat zu bestimmen (das äußere Mein und Dein in Ansehung der Kausalität
eines anderen), ist ein Recht (dergleichen ich mehrere gegen ebendieselbe
Person oder gegen andere haben kann); der Inbegriff (das System) der Gesetze
aber, nach welchen ich in diesem Besitz sein kann, das persönliche Recht,
welches nur ein einziges ist.“
Er erläutert:
„Die Erwerbung eines persönlichen
Rechts kann niemals ursprünglich und eigenmächtig sein“, weil sonst das
Freiheitsgesetz verletzt wird. Also ist der Austausch „Erwerbung durch die Tat
eines anderen, zu der ich diesen nach Rechtsgesetzen bestimme“.
Er untergliedert sie in:
-
Geschäfte,
bei denen Vertragsabschluss und Erfüllung eins sind. Viele Geschäfte des
täglichen Lebens sind davon erfasst;
-
Geschäfte,
bei denen zwischen Abschluss und Erfüllung eine mehr oder weniger lange, oft
der Herstellung dienende, Zwischenzeit liegt; ein in der Wirtschaft
vorherrschender Typ.
Wenden wir uns der zweiten Gruppe
zu. Hier ist die Sache, die der Gläubiger erwerben will, bei Vertragsschluss
noch nicht als selbständiges Ding zutage getreten; sie „versteckt“ sich noch in
der „Leiblichkeit“ des Schuldners. Deswegen kann sich der Anspruch in diesem
Stadium nur gegen die physische Person richten und damit – sachenrechtlich
gesehen – auf etwas sowohl Anderes wie auch Minderes. Ich erwerbe „nicht eine
äußere Sache“, sondern nur das „Versprechen eines anderen (nicht das
Versprochene)“. Ich werde also nicht unmittelbar Eigentümer. Aber: es „kommt
etwas zu meiner äußeren Habe hinzu; ich bin vermögender geworden … durch Erwerbung
einer aktiven Obligation auf die Freiheit und das Vermögen des anderen“[29].
Denn, wie Kant erläutert, das Recht des Gläubigers „ist nur ein persönliches,
nämlich gegen eine bestimmte physische Person, und zwar auf ihre Kausalität
(ihre Willkür) zu wirken, mir etwas zu leisten, nicht ein Sachenrecht gegen
diejenige moralische Person, welche nichts anderes als die Idee der a priori
vereinigten Willkür aller ist, und wodurch ich allein ein Recht gegen jeden
Besitzer derselben erwerben kann; als worin alles Recht in einer Sache
besteht.“[30]
Nur die „Kausalität“ hat der
Käufer zunächst in den Händen, also die Zeitspanne zwischen Ursache und
Wirkung, zwischen Abschluss und Erfüllung, zwischen Plan und Planrealisierung.
Die Zeit des Handelns. Die Zeitspanne, in der Arbeit aus dem Aggregatszustand
„lebendig“ in den Aggregatszustand „gegenständlich“ wechselt. Das Versprechen
einer Tat, nicht deren Resultat. Immerhin: damit gelangt der Gläubiger bereits
in den „Besitz der Willkür eines anderen“[31].
Darin besteht der Vermögenszuwachs. Da
aber das „Vermögen“ zu Eigentum erstarken soll, muss zum „personenrechtlichen“
Vertrag ein weiteres Moment, die Übergabe der Sache an den Gläubiger,
hinzutreten. Geschieht dies, wird er Eigentümer.
„Besitz der Willkür eines
anderen“ - einen solchen „Besitz“
akzeptiert Hegel nicht. Leistungsgegenstand des Vertrages ist eine Sache. An diesem Punkt scheiden sich also die
Geister. Und da für Hegel das Arbeitsvermögen zu den „Sachen“ zählt, für Kant
aber nicht, ergibt sich hier der Unterschied. Kant muss einen Ersatz für diese
Sache finden, nämlich „durch Erwerbung einer aktiven Obligation auf die
Freiheit und das Vermögen des anderen“. Hierin sieht Hegel einen unakzeptablen
Anschlag auf den freien Willen. „Dies,
dass ein Dasein überhaupt Dasein des
freien Willens ist, ist das Recht“,
heißt es in § 29 R.[32] Der
„Wille“ ist frei und muss es bleiben. Deswegen ist der Vertrag für ihn immer
ein „sachenrechtlicher“.
Kants Ausgangspunkt ist ein Mensch,
der die Tragweite der Aufspaltung des „Natur-Menschen“ in Subjekt und Objekt
und die Zusammenfügung beider Teile zum Kunst-Menschen „Person“, dieses
Resultat der Moderne, noch unvollständig widerspiegelt.[33] Und
daraus erwächst ihm wiederum das Problem, den Gegenstand jener Verträge der
zweiten Gruppe zu bestimmen, wenn es die „Leiblichkeit“ selbst nicht sein kann.
Er hat den Wegfall des „Sklaven“ nur zur Hälfte verarbeitet. Vertragsschließende
in Rom waren „Freie“, die selbst nicht, auch nicht teilweise, unter den Begriff
der Sache fielen. Jetzt aber ist jedermann Subjekt und Objekt, „Freier“ und „Sache“
zugleich. Die in Rom nur äußerliche, sachenrechtliche Verbindung eines „Freien“
(„Wille“) und eines „Unfreien“ („Werkzeug“), ist bei ihm durch eine
„innerliche“ bzw. „personenrechtliche“, biologisch statt logisch erklärte, Verbindung ersetzt. Er sieht nicht, dass
Freier und Sklave, dass Wille und Werkzeug jetzt nicht mehr auf zwei
Menschen verteilt, sondern in der „Person“ zusammengeführt sind. Die Folge ist u.a.
eine viel zu optimistische Auffassung von der bürgerlichen Gesellschaft und
ihrem Recht. Das erklärt, dass sie
bis heute weltweit ein philosophischer Eckpfeiler des juristischen Denkens ist.
Unzufrieden damit, setzt ihr Hegel seine realistische Auffassung entgegen.
Was Kant aber sieht ist, dass die
jetzige Reduktion des Privatrechts auf ein Recht horizontaler, auf
Gleichordnung beruhender, Beziehungen zwischen Einzelnen nicht die ganze
Realität widerspiegelt. Die juristische Welt, kritisiert er, ist aufgelöst in
Dichotomien, wo in Wirklichkeit Tetrachotomien existieren. Die bisherige Einteilung sei
daher ungenügend, sei ein bloß „aufgerafftes Aggregat“, welches die
Rechtswissenschaft, bliebe es dabei, zu einer „bloß statuarisch[en]“,
metaphysisch bereinigten Wissenschaft, machen würde. Daher: keine bloße
Dichotomie, die aus jedem Recht „entweder ein dingliches oder ein
nicht-dingliches Recht“[34]
macht!
Wo bloß „statuarisch“ verfahren,
wo bloß „aggregiert“ wird, treten zwei Rechte in den Blick: Schuldrecht und
Sachenrecht. Eine metaphysische Betrachtung des gleichen Gegenstandes, der
gleichen Verhältnisse zeigt jedoch drei Rechte. Dieses dritte Recht nennt er
das „auf dingliche Art persönliche Recht“.[35]
Kant macht damit eine bedeutende Entdeckung. Aber er begründet sie wenig überzeugend, wie die dazu vorgetragenen
Beispiele zeigen. Immerhin, er verweist damit auf die innerfamiliären
(Rechts-)Strukturen, die später von Hegel und nach ihm von Gierke zum
Ausgangspunkt des Sozialstaats- und Sozialrechtsgedankens werden. Wir stehen
vor einer dritten Säule, die zu der bisherigen Einteilung hinzukommt und uns in
das Innere der „Wirtschaftsfamilie“ und ihrer Nachfolger führt. Ein
Familienrecht im weitesten Sinne. Jedes Glied dieser Familie hat ein
„dingliches“ Verhältnis zu ihr; jedes ist an ihr beteiligt, insbesondere an
ihrem Ertrag. Und wiederum ist jedes Glied ihr persönlich verpflichtet. In der
Sprache des Rechts: es besteht eine gesamthänderische Bindung; das Eigentum der
Familie ist ein Eigentum zur gesamten Hand.
***
Hegels Einteilung des
(Privat-)Rechtsstoffes in § 40 R war und ist kein Brennpunkt der Hegelforscher.
Einmal, weil die Juristen unter ihnen in der Minderzahl sind. Aber auch sie
übergehen diesen Paragraphen meist, wobei der Eindruck entsteht, dass sie die
dortigen Aussagen für so verkehrt halten, dass sie es für eine Frage der
Höflichkeit ansehen, den Philosophen daran nicht vorzuführen. Man muss also
lange suchen, ehe man auf eingehendere Aussagen hierzu stößt. Wer aber sucht,
findet dann auch die Beiträge zweier Vertreter des Neu-Hegelianismus, verfasst
Anfang der 30-er Jahre des 20. Jahrhunderts. Damals stoßen J. Binder und K.
Larenz darauf, dass Hegel die Einteilung des Privatrechtsstoffes in einer Weise
vornimmt, die nicht nur stark von jener Kants, sondern, schlimmer noch, von der
wissenschaftlich gesicherten und weltweit praktizierten Einteilung abweicht.
Erstaunt stellen sie fest, dass in der Einteilung, die Hegel vornimmt, kein
Schuldrecht vorkommt. „Hegel kennt den Vertrag … nur als dinglichen Vertrag,
als Disposition des Willens über eine Sache, nicht als schuldrechtlichen
Verpflichtungsvertrag, und seine Einteilung der Verträge kann uns aus diesem
Grunde nicht genügen“[36],
heißt es bei Larenz. Ganz ähnlich Binder. Die Abhandlungen über den Vertrag in
der „Rechtsphilosophie“ bezeichnet er als die „einzige Stelle …, wo das
Schuldverhältnis gesucht werden kann, aber freilich … nicht gefunden wird.“[37]
Ja, die ganze Anlage des Abschnitts zum „abstrakten Recht“ zeige, dass dort
„für einen Schuldvertrag und ein Schuldverhältnis im Sinne eines Leistensollens
und der Haftung für die Leistung kein Platz“ ist.[38]
„Das ist ein auffälliger Mangel.“[39]
Binder misst an „Rom“, misst (als
ehemaliger Kantianer) an Kant und misst an der im BGB verewigten Einteilung.
Angesichts dieser dreifach gesicherten Wahrheit, stößt ihm auf, wie
„verständnislos“ Hegel den „Vertragsschemata des römischen Rechts“[40] gegenüber
steht. Binder ist so überzeugt, dass hier eine Fehlleistung vorliegt, dass er
gar nicht erst versucht, sich in die Argumentation Hegels hineinzuversetzen. Er
sieht zwar, dass der Eigentumsbegriff Hegels weit über den römischen und auch
den modernen hinausgeht, weil von ihm „all das [als Eigentum] gedacht wird, was
dem Willen der abstrakten Person irgendwie unterworfen ist.“[41]
Aber er zieht nicht den Schluss daraus, dass dieser weite Eigentumsbegriff, der
die „Sache“ in die Mitte stellt, auch ein „Schuldrecht“ erledigt haben könnte.[42]
Er bleibt dabei: Aktuelle Aufgabe der Hegelforschung sei es, das Schuldrecht in
seine „Rechtsphilosophie“ zu implantieren. Das sei eine Arbeit, die Hegel
„selbst nicht geleistet hat“[43].
Was hat Hegel gegen die
„Kantische und auch sonst beliebt gewordene Einteilung“[44]
des Rechts einzuwenden?
Hauptsächlich das, was er so
ausdrückt:
„Es liegt in diesem Einteilen vornehmlich die
Verwirrung, Rechte, welche substantielle Verhältnisse wie Familie und Staat, zu
ihrer Voraussetzung haben, und solche, die sich auf die bloße abstrakte
Persönlichkeit beziehen, kunterbunt zu vermischen.“ Deshalb unterscheidet er:
-
Rechte,
die „substantielle Verhältnisse … zu ihrer Voraussetzung haben“ = Rechte der besonderen Person;
und
-
Rechte,
„die sich auf die bloße abstrakte Persönlichkeit beziehen“.
„Substantielle Verhältnisse“ sind
solche, die sich auf das „Produzieren“ beziehen und damit – institutionell
gesehen – auf die frühere „Wirtschaftsfamilie“ und deren Nachfolgern, der
modernen Kleinfamilie und der modernen Unternehmung verweisen. Anders als Marx
versteht Hegel das Produktionsverhältnis auch als Rechtsverhältnis. Und zwar
als die jetzt in der Kleinfamilie und in der Unternehmung in modifizierter Form
fortgesetzten Rechtsverhältnisse der früheren „Wirtschaftsfamilie“.[45] Es
sind Verhältnisse und Rechte, die das Innere von „Kollektiv-Personen“ prägen
und sich qualitativ von den „abstrakten“, von den interpersonalen Rechten, unterscheiden.
Vom Eigentum her gesehen: „Substantielle Verhältnisse“ sind Verhältnisse und
Rechte, in deren Mittelpunkt die „Hauptsachen“ stehen, also die „lebendige“ und
„vergegenständlichte“ Arbeit. Die Rechte der „abstrakten Persönlichkeit“
beziehen sich hingegen auf die breite Palette der „Nebensachen“.
Für Hegel bilden die beiden
„Hauptsachen“ eine Einheit, die früher den Kern der „Wirtschaftsfamilie“ bildete.
Jetzt, nach deren Zerfall in „Kleinfamilie“ und „Unternehmung“, scheint,
oberflächlich gesehen, der „Einheitspunkt“ verloren zu sein. Nicht für Hegel,
dessen dialektische Logik über die „Idee des Ganzen“ auf dessen Fortbestand
verweist, wenn vorerst auch nur in der Form des „gestaltlosen Seins“.[46]
Für ihn ist deshalb klar, dass die beiden, jetzt örtlich auseinander gerückten,
„Hauptsachen“ nach wie vor eine Einheit bilden und als Teile dieser Einheit
nicht „ausgetauscht“, sondern zwecks Durchführung des Aneignungsprozesses im
Unternehmen zusammengeführt werden. „Echter“
Austausch ist für ihn nur der Austausch der „Nebensachen“; nur dort gilt
uneingeschränkt: „Das Eigentum … kommt durch den Vertrag zustande“[47]. Und
doch! Beide Gruppen werden „kunterbunt“ vermischt; vermischt auf die besondere
und falsche Weise, dass Eigentum und Rechte der ersten Gruppe auf das Niveau
der zweiten gebracht werden; auf „römisches“ Niveau.
Die Zusammenführung von „lebendiger“
und „vergegenständlichter“ Arbeit wird erforderlich – jetzt als Lohnarbeit und
Kapital im Unternehmen -, weil sich ihr Verhältnis zueinander gegenüber dem
Mittelalter umgekehrt hat. Die kapitalistische Art des Produzierens bedeutet:
Nicht mehr die „lebendige“ Arbeit steht im Vordergrund, sondern die außerhalb
der früheren „Wirtschaftsfamilie“, im Unternehmen, konzentrierte moderne
Technik. Aber es bleibt dabei, dass auch diese Art von Produktion ein
Gemeinschaftsverhältnis begründet. Genauer: ein „Gemeinschaftsverhältnis mit
personenrechtlichen Einschlag.“[48] Und
ein Wesensmerkmal dieses Gemeinschaftsverhältnisses ist seine „Dinglichkeit“.
Aus dem weiten Eigentumsbegriff
Hegels und vor allem aus dessen Unterscheidung von Haupt- und Nebensache, von
„erstem“ und „zufälligem“ Eigentum folgt: Sachenrecht ist für Hegel, was den
anderen „Sachenrecht“ und
„Schuldrecht“ ist. Es spielt für ihn keine Rolle, ob der Vertragsgegenstand bei
Vertragsschluss bereits vorliegt oder erst hergestellt werden muss. Bereits
vorhanden oder erst in Planung: es geht immer um eine Sache. Zu betonen ist
aber: immer um eine „Nebensache“. Die eingangs unter a und b genannten Verhältnisse
und Rechte sind also unisono „Sachenrechte“. Das „Schuldrecht“ entfällt bzw.
verwandelt sich zu einem „Recht zu Aktionen“,
das nicht in diese Ordnung fällt, sondern nur die Rechtpflege angeht. Soll heißen: Dieses Recht ist kein
materielles Recht, sondern Prozessrecht. Es ist dazu da, „die Menge des
vorliegenden organischen Stoffs in eine äußerliche Ordnung zu bringen.“ Mit ihm
werden die Streitfragen gelöst, die beim zeitlichen und/oder örtlichen
Auseinanderfall von Vertragsabschluss und -erfüllung auftreten können. Es
trifft eine Aussage zu den Ansprüchen, die einer Seite im Falle von
Leistungsstörungen zustehen. Mit ihrer Hilfe wird die Frage beantwortet, wer haftet
und noch wichtiger: womit? Ob aber der Vertragsgegenstand schon vorhanden ist
oder erst geschaffen werden muss: Am
Grundsatz ändert das nichts. Ein besonderes
Recht neben dem Sachenrecht wird daraus nur, wenn die Begriffe „Sache“ oder
„Eigentum“ fälschlich zu eng gefasst werden. Also nur wenn sie in „Sache“ und
„Vermögen“ gesplittet werden, entsteht Raum für ein Schuldrecht.
Am „Personenrecht“ kritisiert Hegel,
dass Kant darunter nur das sogenannte Schuldrecht versteht. Also jene
Rechtsmaterie, die er selbst auf der Grundlage seines weit gefassten
Eigentumsbegriffs dem Sachenrecht zuordnet.
Hegel merkt dazu an: „Die persönlichen Rechte bei Kant sind die Rechte, die
aus einem Vertrag entstehen“. Näher sind diese so zu charakterisieren: „[D]ass
ich etwas gebe, leiste – das jus ad rem im römischen Recht, dass aus einer
Obligation entspringt.“
Alles Recht ist Sachenrecht? Das
gilt für den Normalfall, von dem Hegel sagt: „[O]bjektiv ist ein Recht aus dem
Vertrage nicht Recht an eine Person, sondern nur an ein ihr Äußerliches oder
etwas von ihr zu Veräußerndes, immer eine Sache.“[49] Aber er schränkt ein und sagt, bezogen
auf die Sache „Arbeitskraft“, dass das „persönliche Recht wesentlich Sachenrecht ist“[50]. Während
für den Normalfall gilt: die Sache ist ein von der Person „Trennbares und
unmittelbar Verschiedenes“[51], stehen
wir hier vor der Tatsache, dass die „Sache“ von der Person ihres Trägers nicht
zu trennen ist.[52]
Hier, beim Lohnarbeiter, stößt die Abstraktion auf ihre Grenzen. Logisch ist die
Sache Arbeitskraft von der Person trennbar, biologisch jedoch nicht.[53] Das
zeigt sich beim Vollzug ihres Verkaufs: er erfordert, dass nicht nur sie, sondern der „ganze Mensch“[54]
zur Unternehmung überwechselt. Hier trennen sich daher die Wege, die Hegel und
Marx gehen. Die Arbeitskraft als gewöhnliche Sache zu sehen hieße, sie als „ein
Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses“[55] zu
akzeptieren. Aber das wird ihr nicht gerecht; sie ist eine besondere Sache. Oder von der der anderen Seite gesehen: Sie zeigt
sich als besondere Person. Das
„Personenrecht“ im Verständnis Hegels ist also eine Unterform des Sachenrechts.
Wir stoßen darauf, wenn Vertragsgegenstand die für den Stoffwechselprozess
benötigte Arbeitskraft ist. Es steht für die Rechte des ganzen Menschen.
Während Hegel also das
„Personenrecht“ negiert, soweit es als „Schuldrecht“ verstanden wird,
akzeptiert er es neben dem Sachenrecht als das „auf dingliche Art persönliche Recht“.
Allerdings mit einer von Kant deutlich abweichenden Begründung. Akzeptiert ist
damit ein Personenrecht mit dinglichem Charakter, als Recht, das sich auf „substantielle
Verhältnisse“ bezieht. Gemeint sind damit die Rechtsverhältnisse innerhalb der
„Wirtschaftsfamilie“ und – nach deren Zerfall – innerhalb der Nachfolge-Institutionen.
Hier geht es nicht um die Beziehung von Person zu Person, sondern um das Recht
der „besonderen, der in einen Verband
eingefügten „Glied“-Person“.
Der Lohnarbeiter ist Träger einer
besonderen Sache; einer Sache, die essentieller Teil des Stoffwechselprozess ist.
Im Unterschied zum Romanschreiber, zum Prediger, zum Künstler, die ihre
individuellen „Geschicklichkeiten“ zu Hause aus einem „Inneren“ zu einem
„Äußeren“ – zum Roman, zur Predigt, zum Kunstwerk - formieren, kann er seine
Arbeitskraft jedoch nur vor Ort, in der kapitalistischen Unternehmung, im Verbund
mit den Produktionsmitteln des Arbeitgebers realisieren. Ein besonderes Recht ist das „Personenrecht“
also auch deswegen, weil darüber die „lebendige“ Arbeit mit der
„vergegenständlichten“ Arbeit zusammengeführt wird. Und nur das Zusammenwirken beider
führt dort, in der Unternehmung, zum Produkt. „Personenrechte“ sind daher „interne“,
innerfamiliäre Rechte im weitesten Sinne. Wie die „Wirtschaftsfamilie“ nicht
dem Familienvater allein gehörte, so gehört
auch die Unternehmung nicht allein dem Unternehmer. Ihre Vermögensmassen sind
Gesamthandseigentum all ihrer Glieder. Wie also die Unternehmung Rechte
gegenüber ihren Gliedern geltend macht, haben diese im Gegenzug Rechte ihr
gegenüber; Rechte, die sich aus ihrer Beteiligung an ihr ergeben. Rechte
dinglicher Art. Man muss nicht besonders scharfsinnig sein, um zu verstehen,
dass solche Rechte nicht in das individualistische Weltbild passen, das die
neue Zeit ideologisch umrahmt.
Kant, der mit seinen „auf
dingliche Art persönlichen Rechten“ Neuland beschreitet, wusste, dass er damit
die individualistische Grundposition seiner Philosophie verlässt. „Die
Rechtslehrer haben bisher … zwei Gemeinplätze besetzt: den des dinglichen und
den des persönlichen Rechts.“ Aber ist damit, rein logisch gesehen, das
Spektrum der Rechte erschöpft? Gibt es kein Dazwischen; Rechte in denen diese
beiden Grundgrößen „gemischt“ sind – in Gestalt eines „auf persönliche Art
dinglichen“ und eines „auf dingliche Art persönlichen“ Rechts? Wäre damit nicht
erst eine vollständige „Tafel der Einteilung“ getroffen?
Er sucht nach einer vernünftigen,
wie er sagt „metaphysischen“, Einteilung, die über die „bloß logische“
dichotomische Einteilung“ in Schuld- und Sachenrecht hinausgeht. Also
Tetrachotomie statt Dichotomie. Da aber ein „auf persönliche Art dingliches
Recht … ohne weitere Umstände“ wegfällt, weil „sich kein Recht einer Sache
gegen eine Person denken“ lässt, kommt nur das „auf dingliche Art persönliche“
Recht infrage; nur dieses ergänzt die herkömmliche Dichotomie nicht nur „ohne
inneren Widerspruch“, sondern in „notwendiger“ Weise.
„Personenrecht“, verstanden als
„Schuldrecht, nein! Aber „Personenrecht“ als einen Unterfall des Sachenrechts,
als das „auf dingliche Art persönliche Recht“ Kants – ja! Allerdings nicht mit
den Beispielen, die er anführt (und die selbst unter Kantianern als abwegig gelten).
So, wenn Kant die eheliche Beiwohnung als ein dingliches Recht der Ehegatten am
jeweils anderen bezeichnet. Eine „Schändlichkeit“, rügt Hegel.[56]
Aber der produktive Gedanke, der in diesen „auf dingliche Art persönlich“
steckt, ist dort entwickelt, wo Kant, auf die „metaphysische“ Einteilung
anspielend, vom Menschen als den „Gliedern eines Ganzen“, das „Ganze“ wiederum
als „Gemeinschaft“ und das „Hauswesen“ als einen Spezialfall solcher
Gemeinschaft bezeichnet. Nun ist das Glied eines Ganzen zwar weniger als die
Person, der wir im Schuld- oder Sachenrecht begegnen. Es ist weniger als der
Freie „Roms“. Aber das Glied der „Wirtschaftsfamilie“ ist mehr als der Sklave,
weil er an ihrem Vermögen teilhat.[57] Das
ist von höchster Bedeutung für das Arbeitsverhältnis bzw. für den Lohnarbeiter.
Und wir werden sehen, dass O. v. Gierke genau hier mit seiner Lehre vom
Sozialrecht anknüpft. Hinzu kommt, dass sich der moderne Mensch nicht in seiner
Stellung als „Glied“ erschöpft. Denn er führt ein Leben auch außerhalb der
Familie bzw. außerhalb der Unternehmung. Er lebt und agiert dort gewissermaßen
auf eigene Rechnung. Und dazu muss er Person sein - die Person des Sachen- oder
Schuldrechts.
Halten wir als Zwischen-Fazit die
drei Merkmale der Ware Arbeitskraft fest:
a) Sie ist als „lebendige“ Arbeit Produktionsmittel;
sie gehört deshalb zusammen mit der „vergegenständlichten“ Arbeit zu den
„Hauptsachen“.
b)
Sie
ist nicht von ihrem Träger, dem Arbeiter, trennbar; Arbeitskraft und
„Leiblichkeit“ bilden eine Einheit.
c) Die moderne Lohnarbeit ist
Anhängsel der Maschine. Da die Maschinen außerhalb der früheren
„Wirtschaftsfamilie“, in der kapitalistischen Unternehmung, konzentriert sind,
muss die „lebendige“ Arbeit ihren „Wohnsitz“ nach dort verlagern.
***
Erinnern wir uns an das, was Marx
in den „Grundrissen“ als Aufgabe formuliert: „Der eigentliche schwierige Punkt,
hier zu erörtern, ist aber der, wie die Produktionsverhältnisse als Rechtsverhältnisse
in ungleiche Entwicklung treten. Also z.B. das Verhältnis des römischen Privatrechts … zur modernen Produktion.“ Aber
nicht er hinterfragt den „versteckten Hintergrund“, nicht er klärt, wie im Plan
von 1857/58 vorgesehen[58], die
juristische Seite des ökonomischen Problems auf. Diese Leistung vollbringt –
und zwar nahezu zeitgleich[59] -
O. v. Gierke.
Im Rahmen seiner
„Genossenschaftslehre“ gelangt auch er zur Erkenntnis, dass das, was in der
Unternehmung geschieht, außerhalb eines „römisch“ begriffenen Rechts liegt. Was
ihn von Marx aber sogleich unterscheidet ist, dass er dort keinen rechtsfreien
Raum sieht, sondern einen dem Familienrecht ähnelnden Raum, den Raum eines
„Sozialrechts“.
Gierke stellt sich zwei Fragen:
-
Wie
ist zu bewerten, dass nicht bloß die Arbeitskraft, sondern der ganze Mensch zur
Erfüllung des gemeinschaftlichen Zwecks in die Unternehmung eingeht?
-
Und
wie ist zu bewerten, dass der Produktionsprozess sowohl früher als auch heute
kollektiv betrieben wird?
Gierke hat sich in seinen
Schriften nie offen zu Hegel bekannt. Wenn seine philosophische Ausrichtung
gedeutet wird, wird meist auf Kant und Fichte verwiesen.[60]
Dennoch, der Sache nach steht er Hegel nahe. Er muss nicht dessen Logik
studiert haben und ist doch Dialektiker. Dafür sorgt sein organismischer Ansatz[61]. Dieser
macht ihn zum praktizierenden Dialektiker. Über ihn gewinnt er Zugang zu einem
Zentralbereich der Wesenslogik, dem Verhältnis des Ganzen und der Teile. Durch
ihn ist er vor dem zu seiner Zeit um sich greifenden Positivismus gefeit. Wo
Hegel „logisch“ auf das Ganze und dessen Teile zugreift, geht Gierke
„historisch“ vor. Orientiert am Wesentlichen, verliert er sich nicht in den
Details. Das lässt ihn die goldene Mitte finden, die ihn zum Verteidiger sowohl
der Rechtsidee als auch des positiven Rechts werden lässt. Gierke konzentriert
sich auf die Organismen der „Besonderheit“, auf jene „Genossenschaften“ bzw.
„Verbandspersonen“, die hier unter „Wirtschaftsfamilie“ zusammengefasst sind.
Was wird aus ihnen beim Übergang in die bürgerliche Gesellschaft? Das äußere
Bild zeigt uns ihren Zerfall als eine Polarisierung ihrer Bestandteile. All das
„Mittendrinstehende“[62]
strebt dem einen oder anderen Pol zu. Ist der Vorgang abgeschlossen, stehen wir
vor dem Individuum (und dem Individualrecht) hier und vor dem Staat (und dem
Staatsrecht) dort. Was dazwischen lag, ist aus dem Weg geräumt; die Mitte
scheint verloren. Oder so gesagt:
„Nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmer machte das Rennen.“[63] Aber wir haben es mit einem Prozess zu
tun. Oder dialektisch gesehen: mit einer „Aufhebung“. Aufhebung aber bedeutet
nicht Wegfall; diese Ebene wird nicht zu einem Nichts, sondern sie wird
lediglich umgestaltet. Ein Sein geht in ein anderes Sein über. Wir stehen vor
dem Weg des „Hinausgehens“ über das alte Sein, der zugleich der Weg des
„Hineingehens“ in ein neues Sein ist.[64] Dieser
Weg führt über das „Wesen“, d.h. über das „gestaltlose Sein“. Und zu dessen
Natur gehört, dass es nicht von selbst zu einer (neuen) Gestalt findet. Zur
Gestalt, zur „Vernunftgestalt“, wird dieses Sein nur, wenn wir es erkennen und
in eine vernünftige Institution umgestalten.[65] Doch
die Zeiten standen auf „Abbruch“ des
Alten[66],
nicht auf „Aufhebung. Nichts war damals – und dieses „damals“ gilt bis heute –
weniger gewollt als die „Vernunftgestalt“.
Hegel und Gierke eint, dass sie
das dem römischen nachfolgende germanische Zeitalter und dessen Beitrag zur
Moderne grundsätzlich anders bewerten als die Mehrheit ihrer Zeitgenossen,
eingeschlossen K. Marx. Vorherrschend ist, dass diese Zeit unreflektiert bejaht[67]
oder abgelehnt wird. Hegel urteilt weit differenzierter. Er sieht, dass sie
einen „Wendepunkt“[68]
bedeutet. Einen Wendepunkt, der das Alles oder Nichts aufbricht, in das sich
„Rom“ zuletzt verrannt hatte. Die germanische Welt beruht auf dem Sowohl als auch;
die Einheit dominiert die Entgegensetzung. Mit dieser Einheit geht sie der
bürgerlichen Gesellschaft entgegen. Was kulturell, was ökonomisch betrachtet
gegenüber „Rom“ ein Rückschritt, was Barbarei zu sein scheint, wird von Hegel,
wird von Engels[69]
und wird auch von Gierke als das weiterführende Prinzip erkannt. Kurz gesagt:
es ist die bei den Germanen intakte Familie, in der sich nahezu alles Leben
abspielt, mit der sie auf die Moderne zugehen; die „Wirtschaftsfamilie“. Und
was zeigt sie uns? Ein Recht, das „zwischen Obligationenrecht und Sachenrecht“
steht, ein Recht mit „dinglichen“ Zügen.[70]
Eine „logische Unmöglichkeit“ für den am römischen Recht geschulten Juristen. P. Laband hält ein Verlangen danach denn auch
für ein „Attentat gegen die Integrität des Persönlichkeitsbegriffs.“[71] Er
spricht für die damalige (und heutige) Mehrheit, für die das Anliegen Gierkes nichts
weniger ist als eine Restauration des Alten. Und deutet das „Dingliche“ dieses
Rechts nicht tatsächlich auf „Besitzrechte“ des einen am anderen hin?
Richtig ist das Gegenteil. Das
„Dingliche“ bezieht sich auf das Ganze, es bestätigt mir, dass ich an der
„Verbandsperson“, deren „Glied“ ich bin, materiell beteiligt bin. Hier wird der
Unterschied sichtbar: Während Kant seine „auf dingliche Art persönlichen“
Rechte als Rechte des einen Individuums am anderen interpretiert, zeigen sie sich
für Hegel und Gierke als eine Beteiligung am jeweiligen Gattungswesen. Oder so
gesagt: Für sie verweisen diese Rechte auf eine „Welt sozialer Ausgleichung“[72]. Mit
ihnen ist die verloren gegangene Mitte zurückgewonnen. Sie machen den „Zwischenbereich
zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht“[73]
sichtbar; den Bereich des Sozialrechts.
Die Moderne, für Kant, für Hegel
das Zeitalter der Vernunft, ist beides: ein Bruch mit der Vergangenheit und
eine Fortsetzung derselben. Doch womit wird gebrochen, was wird fortgesetzt? Für
die einen, darunter Marx, ist die „Wirtschaftsfamilie“ jetzt überhaupt aus der Welt.
Was statt ihrer aufkommt, die bürgerliche Kleinfamilie und die kapitalistische
Unternehmung, sind für sie konkret-historische Kategorien ohne Verbindung untereinander
und zur „Wirtschaftsfamilie“. Am Beispiel Marx: Seine Überlegungen beginnen bei
der Zirkulationssphäre. Er sieht die Unternehmung als deren Produkt, d.h. als
in industrielles Kapital umgewandeltes Handelskapital.[74] Für
die anderen, Hegel und Gierke, ist dieser Zerfall nur ein Durchgangspunkt. In
der Kategorie „Aufhebung“ gedacht: Die erste Negation lässt die
„Wirtschaftsfamilie“ nur gestaltlos werden, aber nicht untergehen. Als jetzt
„gestaltloses Sein“ harrt sie darauf – Negation der Negation – zur neuen
Gestalt, zur „Vernunftgestalt“ gebracht zu werden. Bleibt diese aus – und das
ist der Fall -, werden die Zerfallsprodukte verabsolutiert und voneinander
isoliert. Ihr Einheitspunkt, die historisch neue Gestalt der „Wirtschaftsfamilie“
gerät aus dem Blick. Was je für sich nur „Teil“ ist, wird in den Rang eines
Ganzen erhoben; „Schein-Ganze“ entstehen. An dieser Stelle zeigt sich übrigens
ein wichtiger Unterschied: Hegel sieht „Kleinfamilie“ und Unternehmung“ im
Sozialstaat zur Einheit
zusammengeführt, während Gierke die Unternehmung als eigenständigen Organismus,
als eine Zweckgemeinschaft von Lohnarbeit und Kapital sowie deren Trägern versteht.
Wo Hegel also den Sozialstaat in die Mitte stellt, favorisiert Gierke ein
unternehmensinternes Sozialrecht.
Lediglich „Negation“ und nicht
„Aufhebung“. Die Folge: wesentliche Teile des Seins verschwinden aus dem Blickfeld bzw. zeigen sich in der
verkrüppelten Gestalt von „Schein-Ganzen“. Opfer sind die „Wirtschaftsfamilie“
und das „Wirtschaftsfamilienrecht“. Statt einer „Aufhebung“ kommt es,
orientiert an „Rom“ und am römischen Recht, zu einem juristischen „Neustart“. „Rom“
macht das Rennen. Wie es Marx/Engels sehen: Das „erste Weltrecht einer
warenproduzierenden Gesellschaft“ wurde „dem Mittelalter gegenüber als das
Recht der entstehenden industriellen Gesellschaft geltend gemacht.“[75]
Hegel sieht es so: Der Zerfall
der „Wirtschaftsfamilie“ zeigt an, dass eine Produktionsstätte, in der beide
Hauptsachen, „lebendige“ und „vergegenständlichte“ Arbeit, unter Führung der
„lebendigen“ Arbeit in einem „Organismus“ produzierend vereint waren,
auseinander gerissen wird und zugleich unter Führung der „vergegenständlichten“
Arbeit eine neue Produktionsstätte, die kapitalistische Unternehmung, ersteht. Weiter
zeigt dieser Zerfall an, dass jetzt auch die Produktion der „lebendigen“ Arbeit
und die Produktion der Vielzahl dem Konsum dienender Produkte in den beiden neu
entstehenden Einheiten arbeitsteilig erfolgt. Wie man heute sagen würde: die
jeweiligen Kernkompetenzen werden ausgelagert und verselbständigt. Eine Verdoppelung
des ehemals einheitlichen Kreislaufes, die scheinbar den Verlust des „Ganzen“
mit sich bringt. Aber das ist nicht so; das Ganze als Organismus geht zwar
verloren, bleibt aber als „Idee“ bzw. als „gestaltloses Sein“ erhalten. Wird es
als solches jedoch ignoriert und „Produktion“ nur als eine Sache der
Unternehmung verstanden, stehen wir vor einer Kleinfamilie, die nicht als „Produktionsstätte“
und stehen wir vor einer Unternehmung, die nicht als „Familie“ gesehen wird. Mit
Hegel gesagt: wir stehen vor zwei Schein-Ganzen. Eine „Gemeinschaft“ scheint zur (bürgerlichen) Gesellschaft geworden, bzw.
zu Lasten der wirtschaftlichen Aufgabe zur jetzigen Kleinfamilie verschrumpft zu
sein. Damit ist der Weg frei, die Unternehmung mit Hilfe eines römischen Rechts
und des Instituts der juristischen Person als eine historische Novität
darzustellen, die sich um das Kapital und um die Person des Unternehmers rankt.
So von ihrer Vergangenheit als „Wirtschaftsfamilie“ abgeschnitten, tritt sie
als „individualrechtliches Gebilde“[76] in
die Welt. Keine Aufhebung, sondern der totale Bruch. Und das äußere Bild scheint
dies ja auch zu bestätigen. Nur wenn man es wie Hegel oder wenigstens wie Gierke
sieht, also logisch oder organismisch, tritt das jetzige Defizit zu Tage: Der
Verlust des Ganzen und mit ihm seiner sozialen Funktion.
Bezogen auf die Familie heißt es
bei Hegel: Diese wird nicht durch den Vertrag geschaffen. „Die Einmischung
dieses, sowie der Verhältnisse des Privateigentums überhaupt“ verwirrt ihr
Wesen. Die „Bestimmungen des Privateigentums [werden damit] in eine Sphäre
übertragen …, die von ganz anderer und höherer Natur ist.“[77] Das
gilt auch für die Unternehmung. Hausvater und Unternehmer, nach römischem Recht ihre Eigentümer, repräsentieren
sie nur. Beteiligt an ihnen sind alle ihre Glieder, was allerdings nicht
bedeuten muss, dass jedes Glied einen gleichen Anteil daran hat. Im Fall der
Unternehmung ist zu beachten, dass der Unternehmer derjenige ist, der das
nötige Kapital, der die Geschäftsidee einbringt und von dem die Initiative ausgeht.
Trotzdem: nur „lebendige“ und
„vergegenständlichte“ Arbeit führen zum Ergebnis. Das eingebrachte Kapital, der
Umfang desselben, kann sich also nur als der größere Anteil an ihr
niederschlagen, nicht aber dazu führen, dass die Unternehmung sein Privateigentum
wird.
Die Vereinzelung ist aufgehoben;
nur Mann und Frau, nur Lohnarbeit und Kapital ergeben eine produktive
Einheit. Weil aber die „vergegenständlichte“ Arbeit die Vorherrschaft
übernommen hat, wird es jetzt notwendig, die „lebendige“ Arbeit nach ihrer
„Fertigstellung“ von der Kleinfamilie zur Unternehmung zu überführen.
Familie und Unternehmung stehen
im gleichen Verhältnis zueinander wie die konkreteren Begriffe „Ehe“ und
„Arbeitsverhältnis“. Beide dienen dazu, Zusammengehöriges zu vereinen. Hier
Mann und Frau, dort Lohnarbeit und Kapital. Während aber allgemein die Ehe
nicht als ein Vertragsverhältnis
angesehen wird, soll nach herrschender Meinung das Arbeitsverhältnis auf einem
Vertrag beruhen. Ein prinzipiell gleicher Sachverhalt wir ungleich beurteilt. Möglich
wird das, weil im zweiten Fall der Schein eines Austausches entsteht. Das Geld tritt
dazwischen und verwischt den Tatbestand, dass nicht ausgetauscht, sondern
zusammengeführt wird. Der zum Kauf von „Nebensachen“ bestimmte Arbeitslohn ist
kein gleichwertiges Äquivalent; er ist nur als ein Abschlag auf den Anteil des
Lohnarbeiters am Betriebsergebnis zu betrachten. Das eine wie das andere kann
daher nicht „unter den Begriff des Vertrages … subsumiert werden.“[78]
Was beide Male stattfindet ist das, was Marx in den „Grundrissen“ als
„objektive Assoziation“[79]
bezeichnet. Ähnlich sieht es Gierke. Das Arbeitsverhältnis ist für ihn, vom
Schwerpunkt her beurteilt, nicht ein „Austauschgeschäft“, sondern ein
„Organisationsgeschäft“.[80] Denn
es „erzeugt nicht bloß ein einzelnes Schuldverhältnis, sondern gliedert die
Persönlichkeit selbst einem wirtschaftlichen Organismus ein.“[81]
Das ist eine Erkenntnis, die
unsere Aufmerksamkeit darauf lenkt, dass Hegel bei der Einteilung der
gegenseitigen Verträge, abweichend von der vom BGB gewählten Einteilung, den
Tauschvertrag an die Spitze stellt und nicht den Kaufvertrag oder genereller:
den Vertrag, mit dem Ware gegen Geld getauscht wird.[82]
Was für die Väter des BGB ein Spezialfall des Kaufes ist[83],
ist für Hegel der Generalfall. Gewöhnlich wird diese Umkehrung damit erklärt,
dass Hegel die Bedeutung der Ware-Geld-Beziehungen in der modernen Wirtschaft
noch nicht zu übersehen vermochte. Das scheint eine bequeme Erklärung zu sein.
Aber trifft sie auch zu?
Richtig ist, dass Hegel seine
diesbezüglichen Aussagen auf hoher Abstraktionsebene trifft. Sie erschließen
sich uns Heutigen leichter, wenn wir sie in der „Übersetzung“ zur Kenntnis
nehmen, die Marx in jenen Passagen der „Grundrisse“ vorgelegt hat, die die
Rolle des Geldes in der kapitalistischen Ökonomie beleuchten. Er verweist dort
auf die „Trennung des Tauschs in Kauf und Verkauf“. Diese führe dazu, dass der
vorher einheitliche Akt des Tausches Ware gegen Ware nun als „Kauf“ und
„Verkauf“ eine „räumlich und zeitlich voneinander gesonderte, gegeneinander
gleichgültige Existenzform“[84]
gewinnt. Der ursprüngliche Austausch wird zum Austausch Ware gegen Geld – was laut
Hegel bedeutet: „Tausch einer spezifischen
Sache gegen eine, die als die allgemeine bestimmt ist, d.i. welche nur als der Wert
ohne die andere spezifische Bestimmung zur Benutzung gilt – gegen Geld.“[85] Bezogen auf Lohnarbeit und Kapital: Die
spezifische Sache „Lohnarbeit“, diese Hauptsache“, wird mit einer
unspezifischen Sache, einer Sache, die nur Wert, nicht auch Gebrauchswert ist,
bezahlt. Marx kommentiert: „Diese Trennung hat eine Masse Transaktionen [-
„Scheintransaktionen“ -] möglich gemacht zwischen dem definitiven Austausch der
Waren, und sie befähigt eine Masse Personen, diese Scheidung auszubeuten.“[86] Das
Dazwischentreten des Geldes verdeckt, dass
-
der
Lohnarbeiter für die Hingabe der Hauptsache „Arbeitskraft“ nicht die
gleichwertige Sache „Kapital“ erhält, sondern Geld, das er in aller Regel zum Kauf
von „Nebensachen“ verwenden muss; bereits deswegen ist dieser Austausch ein
nicht äquivalenter Austausch;
-
der
Austausch in Wirklichkeit eine „Zusammenführung“ ist.
Das Geld verhält sich
gleichgültig zu der Frage, ob die ausgetauschten Dinge „Haupt“- oder
„Nebensache“ sind; es hat Adapterfunktion. Es verbirgt, dass der Austausch
beider nach Regeln erfolgt, die für den Austausch von „Nebensachen“ gelten.
Die Beziehungen innerhalb von Kleinfamilie und
Unternehmung tragen keinen individual-rechtlichen Charakter. Die Ebene des
„abstrakten“ bzw. „äußeren“ Rechts ist verlassen. Hier stehen wir vor dem
sittlichen, moderner ausgedrückt: dem sozialen Recht. Es ist das Verdienst
Gierkes, das erkannt zu haben. Er widerspricht damit jenen, die meinen, dass
die „Wirtschaftsfamilie“ in der bürgerlichen Gesellschaft auf- bzw. verloren
geht. Sie und mit ihr: ihre soziale Funktion, bleiben erhalten. Wenn sich auch
mit der früheren Gestalt ihre Spur zu verlieren scheint: untergegangen ist sie nur
als Naturgestalt. Gewirtschaftet wird
jetzt, in der bürgerlichen Gesellschaft auf andere Art und in anderen
organisatorischen Formen, hauptsächlich in der Kunstgestalt „Unternehmung“.
Und das Ganze und seine soziale
Funktion - wo finden wir es wieder? Wer setzt ihre Aufgabe fort? Die Suche
danach führt uns auf die Ebene des „Not-und Verstandesstaates“, konkret: zu
dem, was Hegel im Rahmen des Abschnitts zur bürgerlichen Gesellschaft unter
„Polizei und Korporation“ (§ 230-256 R) auszuführen hat. In „Polizei“ und
„Korporationen“ nimmt das „gestaltlose Sein“ Gestalt an und wird zu jener „Vernunftgestalt“,
die aus der Aufhebung der „Wirtschaftsfamilie“ hervorgeht. Auf sie, auf diesen
Teilbereich des „Not- und Verstandesstaates“, geht, modifiziert und
zentralisiert, ihre soziale Funktion über.
So weit reichen die
Schlussfolgerungen nicht, zu denen Gierke gelangt. Wo Hegel zwei von einander
getrennte „Produktionen“ sieht, die
beide aus dem Zerfall der „Wirtschaftsfamilie“ hervorgehen und ihren neuen Einheitspunkt
in der Sozialstaatsfunktion des „Not- und Verstandesstaates“ finden, sieht er
die Unternehmung als eine neu erstandene, als eine gekorene „Verbandsperson“ an. Aber auch sie ist, wie die geborene Verbandsperson „Familie“ durch
„Kollektivität“ geprägt und daher ebenfalls eine „Form personenrechtlicher
Verbindung“[87].
Auch sie ist „Gemeinschaft“, wenn auch eine „kraft herrschaftlicher Gewalt“[88].
Und weil sie das ist, hat sie ein soziales und juristisch relevantes Innenleben
– eine Erkenntnis, die ihn zu seinem Sozialrecht
führt, wo Hegel zur Sozialfunktion des „Not- und Verstandesstaates“ gelangt.
Entgegen dem Zeitgeist wandte
sich Gierke gegen die Fiktion, dass mit dem Arbeitsverhältnis „nichts anderes
vorliege als eine Summe obligationenrechtlicher Einzelbeziehungen zwischen
freien und gleichen Individuen.“ Wesentlich ist nicht diese „Summe“, sondern
dass die „Persönlichkeit selbst in einen wirtschaftlichen Organismus“ eingegliedert werde.[89]
Hierauf liegt der Schwerpunkt: auf der Eingliederung in einen nur kollektiv
ausführbaren Prozess. Neben dem Einzelrecht „Arbeitsvertrag“ und übergreifend
über dieses bestehe daher ein Sozialverhältnis, „welches den Arbeitnehmer
zugleich einem Verbandsrecht unterstellt.“[90]
Hieraus folgt die Unterscheidung in Arbeitsvertrag
und Arbeitsverhältnis. Waren in
der „Wirtschaftsfamilie“ „lebendige“ und „vergegenständlichte“ Arbeit von
vornherein vereint, so müssen sie jetzt, bevor produziert werden kann, zunächst
mittels des Arbeitsvertrages in der Unternehmung zusammengeführt werden. Ein
früher einheitlicher Vorgang ist jetzt aufgeteilt auf zwei Vorgänge von
unterschiedlichem Rang. Aber nur einer unterfällt, „römisch“ gesehen, dem
Recht. Der „ranghöhere“, das kollektive Wirken von Arbeit im Unternehmen, ist
jetzt privatisiert und dem Recht entzogen. Das ermöglicht dem Unternehmer etwas
zu erlangen, was er nicht gekauft und nicht bezahlt hat, aber maßgeblich zum
Erfolg und damit zum Profit beiträgt: Die „Kraftpotenz, die aus der
Verschmelzung vieler Kräfte in eine Gesamtkraft entspringt.“[91]
Die Kollektiv-Person „Unternehmung“
ist für Gierke die natürliche Person des modernen Aneignungsprozesses. Was aber
sieht der Zeitgeist in ihr? Eine von der Einzel-Person abgeleitete, damit um
ihren kollektiven Gehalt gebrachte, Institution. Und was er von der
„juristischen“ Person hält, in der sie verselbständigt wird, sagt er so: sie
ist eine „Vogelscheuche“. Allerdings eine sehr nützliche, denn sie dient dazu, eine
„Kollektiv-Sache“ in eine Privatsache zu verwandeln.
Ins juristische übersetzt: In der
„Wirtschaftsfamilie“ war jeder Glied; keiner war nur Objekt. Jeder hatte eine
Funktion und jeder stand im Recht. Wie gering sie im Einzelfall auch sein
mochte, jeder, ob Geselle, Magd oder Knecht, hatte eine Rechtsstellung. Und das
gilt auch für ihre Nachfolger: Kleinfamilie und Unternehmung. Aus diesem
Zusammenhang heraus verbietet es sich, den spezifischen Austausch von
Lohnarbeit und Kapital nur „römisch“ zu sehen. Tut man es doch, wird ein Recht,
das den Austausch von Nebensachen zum Gegenstand hat, auf die „Hauptsachen“
angewendet, auf „lebendige“ und „vergegenständlichte“ Arbeit. Und wie schon
ausgeführt: Wie sehr man auch trennen mag zwischen dem Arbeiter als Menschen
und der Arbeitskraft, die der Fiktion nach allein Gegenstand des Austausches
ist: Tatsache ist, dass beide zur Unternehmung überwechseln und dass beide der
„Direktion“ des Arbeitgebers unterworfen sind. Es hieße daher das römische
Sklavendasein in modifizierter Form in die Moderne zu übertragen, wollte man diesen
Vorgang einem „römischen“ Recht unterstellen.
Das moderne Produzieren ist ein „kollektives“
Produzieren. Die Zusammenführung der beiden Hauptsachen im Unternehmen wird dafür
zwar vorausgesetzt, steht aber am Rande. Sieht man den Vorgang aus der Sicht
eines „römischen“ Rechts, steht aber dieser Rand im Fokus. Die Folge: der
wichtigere Teil, das Produzieren, verschwindet aus dem Gegenstandsbereich des
Rechts. Damit ist ein „Sozialverhältnis“ in eine „Privatverhältnis“
umgewandelt. Dagegen kämpft Gierke an, indem er immer wieder hervorhebt: Das
Individualverhältnis ist integriert in ein „Sozialverhältnis …, welches den
Arbeitnehmer … einem Verbandsrecht unterstellt.“[92]
Der kollektive Vorgang
„Produktion“ wird zur Privatsache erklärt. Dagegen opponieren alle drei, Hegel,
Marx und Gierke. Aber anders als Marx, der dieses Ergebnis mit dem
kapitalistischen Produktionsverhältnis gleichsetzt und es damit in den Rang
einer ökonomischen Gesetzmäßigkeit erhebt, sieht Gierke hierin mit Hegel nur
einen (reparierbaren) Verstoß gegen das Recht. Wie Marx sieht Gierke die Unternehmung zwar als eine
Neuschöpfung der jetzt herrschenden Produktivkräfte an, aber im Unterschied zu
ihm erkennt er ihren „personenrechtlichen“ Charakter. Und aus diesem ergibt
sich, dass jeder in der Unternehmung Tätige eine Rechtsstellung besitzt. Keiner
ist nur Objekt. Jedermann ist an ihr beteiligt, mag auch das quotale Verhältnis
dieser Beteiligung sehr unterschiedlich sein. Es gilt, was uns Hegel in § 171 R
zur Familie sagt: dass jedes Mitglied „sein Recht an das Gemeinsame hat.“ Die
Familie ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Ihr Vermögen unterliegt einer
gesamthänderischen Bindung. Gierke stellt ausdrücklich klar, dass das auch für
die Gruppe der „Gemeinschaften kraft herrschaftlicher Gewalt“ gilt, also auch für die kapitalistische
Unternehmung. Wenn auch in diesen Fällen die Gesamthand „abgewandelt“ ist. Die
Abwandlungen ergeben sich daraus, dass die in der Unternehmung von der
Kapitalseite bereitgestellte „vergegenständlichte“ Arbeit, dass der ihr
zugrunde liegende „Plan“ zu einer Verschiebung bzw. der Gesamthand zugunsten
des/der Kapitalgeber bzw. zu Ungunsten der Lohnarbeiter führt. Aber dadurch ist
die gesamthänderische Bindung „keineswegs aufgehoben“[93]. Die
Konsequenz: Die Lohnarbeiter sind am Vermögen der Unternehmung beteiligt; sie
haben über das Institut der Gesamthand einen, mit dem gezahlten Lohn zu
verrechnenden, einklagbaren Anspruch auf ihren Anteil.
Wo Marx den Ausweg in der
Umwälzung des gesamten Produktionsverhältnisses, in der Revolution sieht,
bieten Hegel und Gierke also Lösungen auf der Ebene des Staates und des Rechts
an. Gierke zeigt dabei einen „Rechtsraum“ auf, der dem römischen Recht
verschlossen war[94]
und der nun wieder unter Verschluss gehalten wird.
Gierke gehörte nicht zu den
Vätern des BGB. Und so sehr er sich auch gegen dessen „römische“ Ausrichtung
wendet: seine Kritik kann das Endergebnis nur unwesentlich beeinflussen. Es
bleibt bei einer Regelung, die den Privatrechtsstoff nach „römischen“
Gesichtspunkten ordnet. Oder anders gesagt: Es bleibt bei einem Regelwerk, das
die „Produktion“ als einen Prozess sieht, der sich sowohl in „Rom“ als auch in
der Moderne in einem rechtsfreien Raum vollzieht. Dennoch war sein Wirken nicht
erfolglos. Und er stand auch nicht alleine da. Bei den Juristen fand er in
Beseler, Bluntschli, Menger, Lotmar und Sinzheimer Vorläufer, Mitstreiter und
Schüler, die aber, Beseler ausgenommen, an Gierke nicht heran reichten. Die
Fundamente, auf denen sie gründeten, waren schmaler und weniger tief - was wohl
auch daran lag, dass die Zeit des „Organismus“, aus der Gierke geschöpft hat,
vorbei war. Er war der letzte, der diese Erkenntnisquelle vorfand und zu nutzen
verstand. Größere Erfolge erzielt Gierke dagegen im Verbund mit Gleichgesinnten
bei der Einflussnahme auf die Sozialgesetzgebung des Kaiserreiches. Auch dabei
hatte er einflussreiche Bundesgenossen in den Mitgliedern des Vereins für
Sozialpolitik. Und genau auf dieser Ebene ist er, insoweit wiederum unbewusst,
beteiligt an der Vollstreckung des Hegelschen Sozialstaats-Modells. Über
„Polizei“ und „Korporationen“ knüpft dieses an den scheinbar verloren
gegangenen Raum der „Wirtschaftsfamilie“ an; hierüber wird die Einheit der
beiden Produktionsstätten „Kleinfamilie“ und „Unternehmung“ hergestellt. Damit
gelangt Hegel zu dem logisch richtigeren und zugleich praktikableren Ergebnis. Gesamthänderische
Ansprüche sind schwer geltend zu machen, wie jeder praktisch tätige Jurist zu
berichten weiß. Das Arbeitsleben bestünde für die Parteien des Arbeitsvertrages
also aus lauter Streitigkeiten über die Höhe des individuellen Anteils. Je mehr
Fluktuation, umso mehr Streit. Dass damit die Arbeitnehmer wie auch die
Gerichte, wenn auch je aus anderem Grund, überfordert wären, liegt auf der
Hand. Deswegen ist es vernünftig, ihre „Beitreibung“ zentralisiert, als Aufgabe
des Staates, vorzunehmen. Über seine
Sozialstaatsfunktion realisiert dieser also die Anteile der Lohnarbeiter am
Ergebnis ihrer Unternehmen in pauschalisierter Form. Über die Erhebung von
Steuern auf die Unternehmensgewinne und über die direkte oder indirekte
Verteilung dieser Beträge an die Arbeitnehmerhaushalte, wurde diese Funktion
über einige Jahrzehnte Schritt für Schritt ausgebaut. Das gelang nicht ohne
politischen und gewerkschaftlichen Druck, ausgehend von diesen Teilen der
Bevölkerung. Und es spielte bei diesem Ausbau durchaus eine Rolle, dass es zu
dieser Zeit einen Wettbewerb um das beste sozial-politische System zwischen Ost
und West gab. Der Umschwung kündigt sich in den 70-er Jahren des 20.
Jahrhunderts an mit der Losung „von Keynes zu Friedman“. Ein Kapitalismus ohne
soziale Zwischenbauten stand auf der Agenda. Beginnend mit der Präsidentschaft
R. Reagans beherrschte die neo-liberale Doktrin bald das gesamte ökonomische
und politische Geschehen und war nach dem Untergang des „realen Sozialismus“
bald ohne jede Konkurrenz. Die praktische Folge: die Umverteilung wenigstens
eines Teils der Unternehmensgewinne über den Staat wurde maßgeblich beschränkt.
Eine immer größer werdende Schere
zwischen arm und reich in den Folgejahren blieb nicht aus.
Die soziale Funktion der
Unternehmung wurde in Abrede gestellt, ihre Privatheit zum Credo erhoben. Ein sozial-defizitäres
Schein-Wesen wurde auf den Platz der eigentlich erforderlichen
„Vernunftgestalt“ gestellt und zum Zentrum des positiven Rechts gemacht.
Damals umriss Gierke die rein
juristischen Folgen einer solchen Rückentwicklung unter folgenden, heute wieder
zutreffenden, Stichworten[95]:
-
„kahler
Positivismus“;
-
„Eliminierung
der Rechtsidee“;
-
„Entleerung
des Rechtsgedankens“.
Das sind auch die Stichworte bei
Hegel, wo dieser die bisherigen Einteilungen des Privatrechts als „schief“ und
„begrifflos“ apostrophiert. „Schief“ und „begrifflos“ infolge der Orientierung
an „Rom“. Die Folge sind Falschbeurteilungen, die bis heute als „Stand der
Technik“ angesehen werden. Ein Rechtsverständnis wird herrschend, dass sich um
den vereinzelten Einzelnen rankt. Und wenn Gierke dagegen auch Sturm läuft und
es „lügenhaft“[96]
nennt: Im BGB wird es aufgegriffen und zementiert. Die Folgen für die Praxis
sind dramatisch. Sie zeigen sich exemplarisch im Verlust der sozialen Funktion
der aus der früheren „Wirtschaftsfamilie“ hervorgehenden Unternehmung.
Gierke setzt dort an, wo sich die
Philosophien Kants und Hegels berühren, ja zur Deckung gelangen. Das ist auf dem Gebiet der „Rechtslehre“ dort
der Fall, wo Kant jenes „auf dingliche Art persönliche Recht“ Recht kreiert,
das aus dem Rahmen der überkommenen Einteilung herausfällt. Dieses Recht, erkennt
Gierke, ist ein Vermächtnis des deutschen Mittelalters an die Moderne. Er setzt
es jener Gleichschaltung der Personen und jenem Verlust von Dimensionen des
Rechts entgegen, die Folge des zu seiner Zeit mehr und mehr tonangebenden
philosophischen und rechtswissenschaftlichen Positivismus ist. Beide, Hegel und
Gierke, öffnen uns die Augen für die Tatsache, dass die vom Staat gewährten
Sozialleistungen keine Geschenke, keine Wohltaten sind, die nach Kassenlage
erweitert, eingeschränkt oder auch nur
eingefroren werden können. Es sind Ansprüche, die ihren Ursprung im Unternehmen
haben. Sie werden dort gemeinsam erarbeitet, über den vereinbarten Lohn aber nur
teilweise vergütet. Deshalb sind es Ansprüche gegen die Unternehmung. Nur ihrer
Spezifik wegen sind sie und ihre Durchsetzung auf den Staat übertragen. Dieser
wird insoweit nur als Inkassobüro tätig.
***
Wie ist der gegenwärtige Stand?
Jahrzehntelang galt in Theorie
und Praxis, dass das Arbeitsverhältnis ein „Gemeinschaftsverhältnis“ ist. Damit
folgte man Gierke, für den – wie wir bereits sahen - das Arbeitsverhältnis hauptsächlich ein „Organisationsgeschäft“
und nur am Rande auch ein „Austauschgeschäft“ ist. Daran wurde zu allen Zeiten:
Kaiserreich, Weimarer Republik, Drittes Reich, Bundesrepublik Deutschland,
gegen den nie ganz verstummenden Einwand festgehalten, dass diese Beurteilung
gegen den Wortlaut der §§ 611ff. BGB verstößt. Dann aber, in den 70-er Jahren
des vergangenen Jahrhunderts, kündigt sich die Abkehr davon an. Anfang der 80-er
Jahre war sie in Theorie und Praxis vollzogen.
„Gemeinschaftsverhältnis“: Die
Einführung dieses Begriffs „in das Arbeitsvertragsrecht“ galt jetzt für
„verfehlt“.[97]
Er wurde mit der Behauptung angegriffen, er sei nie „definiert“ worden. Da ohne
Inhalt, habe er als eine bloße „Floskel“ auch keinen Anspruch auf einen „gesicherten Platz im Rechtssystem“.[98] Damit
war der harte Kern der Konzeption Gierkes: die Unternehmung als eine,
unabhängig vom Unternehmer bestehende, „Verbandsperson“, an deren Vermögen alle
ihre Glieder beteiligt sind, zu den Akten gelegt.
Und was bleibt davon übrig?
Was bleibt ist die Frage, wie mit
der „Leiblichkeit“ des Arbeiters umzugehen ist, wenn nur die Sache „Arbeitskraft“
gekauft ist. Wir sahen ja bereits, dass für Hegel diese unlösbare Bindung der
Arbeitskraft an ihren Träger einer der Gründe war, hierin einen Sonderfall des
Sachenrechts zu sehen. Aber nicht nur
deshalb. Der wichtigere Punkt waren ihm und Gierke die vermögensrechtlichen Konsequenzen
aus dem Gemeinschaftsverhältnis. Jetzt, da dieses niedergekämpft ist, bleibt
nur noch die von Hegel so gestellte Frage bzw. Aufgabe: Was ist zu tun, welche
rechtlichen Regelungen, welche tatsächlichen Handlungen sind notwendig, um
sicher zu stellen, dass die „Leiblichkeit“, „dieses lebendige Dasein [,] nicht
zum Lasttiere missbraucht“ wird.[99] Denn
obwohl nicht Gegenstand des Vertrages, ist diese immer mit dabei. Und
unstreitig ist sie während der Arbeitszeit vielerlei Gefahren ausgesetzt.
Vorkehrungen zu ihrem Schutz müssen daher getroffen werden. Das verweist uns
auf die Arbeitsschutzgesetzgebung. Falls sie in einen Unfall verwickelt wird
und zeitweise oder dauerhaft ausfällt, falls sie erkrankt, sind die Fragen der
Lohnfortzahlung während der Dauer der Krankheit und die einer Rente wegen
Invalidität aufgeworfen.
Wir sind bei den „Fürsorgepflichten“.
Dass diese Pflichten bestehen, ist in
beiden Lagern unbestritten. Und zu ihrer Erfüllung ist über die Jahrzehnte hinweg ein dichtes Netz von Regelungen zum
Schutz der Arbeitnehmer entstanden. In Deutschland füllen Normen hierzu ganze
Aktenschränke. Im Streit ist nun, ob es ihre Existenz rechtfertigt, dem
Arbeitsverhältnis einen „personenrechtlichen“ Charakter zuzuerkennen. Durchgesetzt
hat sich seit Mitte der siebziger Jahre die Meinung, dass diese Pflichten
nichts am schuldrechtlichen Charakter des Arbeitsverhältnisses ändern. Deshalb,
weil die dem Schutz der „Leiblichkeit“ gewidmeten, meist dem öffentlichen Recht
angehörenden, Rechtsnormen zwar Vertragsinhalt werden, aber nur den Rang von
Nebenpflichten einnehmen. Wenn jetzt also das „Personenrechtliche“ ad acta
gelegt werde, werde nichts anderes getan, als (endlich) der Intention des
Gesetzgebers zu folgen. Möglich war die bisherige Rechtspraxis ohnehin nur, weil
die BGB-Paragraphen 611 ff. auf dem Hintergrund der damals weiter geltenden,
deutschrechtlich geprägten, Vorschriften der Gewerbeordnung, der
Gesindeordnung, der Berggesetze, der Seemannsordnung interpretiert wurden. Auf
der Grundlage von Rechtsmaterien also, die der Zeit vor dem BGB entstammen.
Die
Theorie ging voran, die Rechtsprechung folgte nach; seit Anfang der 80-er Jahre
steht fest: Der Arbeitsvertrag ist schuldrechtlicher Vertrag. Basta! Als Grund
für diesen Wechsel wird angeführt, dass die Fürsorge für die Leiblichkeit
heutzutage, angefangen beim Verfassungsrecht, über eine Vielzahl von Regelungen
sichergestellt sei, weswegen der Sonderstatus als „personenrechtliches“
Verhältnis antiquiert sei. Und wenn man das Attribut „personenrechtlich“ nur
auf diese eingeschränkte Bedeutung bezieht, könnte man dieser Argumentation
durchaus folgen. Aber siehe Hegel, siehe Gierke: Die Fürsorge ist nicht bloß
auf die „Lasttierfrage“ beschränkt. Sie versteht sich auch als Teilhabe am
Betriebsergebnis, ja, am Betrieb selbst. Diese Dimension ist also mit der
jetzigen Doktrin gekappt worden. Gesiegt haben also jene Interessen, die davon profitieren, wenn das
Arbeitsverhältnis auf ein reines Austauschverhältnis reduziert wird.
1914
schrieb Gierke: „Noch ist freilich … die romanistisch gefärbte Grundauffassung
nicht überwunden, die in dem Dienstvertrage lediglich einen auf Austausch von Arbeit und Lohn
gerichteten Schuldvertrag erblickt.“[100]
Was
würde er wohl heute, angesichts dieser wieder unangefochten herrschend gewordenen
Grundauffassung, sagen?
Unter Berufung auf das positive
Recht erleben wir die Wiederkunft jener unverfälschten „römischen“ Auffassung
vom Arbeitsvertrag, der Gierke den Kampf angesagt hatte. Die Sache
„Arbeitskraft“ steht unter Berufung auf den Gesetzestext und auf die
(juristische) Logik wieder im Mittelpunkt. Das Eine (die Arbeitskraft) wird
wieder vom Anderen (der „Leiblichkeit) getrennt. Arbeitsrecht und Sozialrecht sind
damit entkoppelt. Für die Unternehmen bedeutet das, dass sie damit von dem
Großteil ihres Beitrags zum Sozialstaat entpflichtet wurden. Und das heißt
weiter, dass dieser Teil in die Taschen der Eigner umgeleitet werden kann. Und
das geschieht seither. Wie anders ist zu erklären, dass seit dem Amtsantritt R.
Reagans, der den Neo-Liberalismus zur Staatsdoktrin erhob, sich das Verhältnis
der Bezüge der Unternehmensvorstände zu denen der Mitarbeiter innerhalb von 25
Jahren von 1:43 auf 1: 411 veränderte.[101]
Und die USA blieben damit nicht
allein.
Im Nu war die Mitte entleert. Verhältnisse
wurden herrschend, die jenen Positivismus begünstigten, ja einforderten, den
Gierke Zeit seines Lebens bekämpft hat. Opfer seines Siegeszuges: der Gemeinschaftsgedanke
des Arbeitsverhältnisses. Erst moderat, dann aber, getragen von der sich
vordrängenden und bald herrschend werdenden neoliberalen Doktrin, wurde er immer
massiver in Frage gestellt und war schließlich Geschichte. Und das ist in sich auch
logisch, weil zur herrschenden neo-liberalen Doktrin nichts besser passt als ein
„schuldrechtlich“ verstandener Arbeitsvertrag. Er ist Garant dessen dass der „versteckte Hintergrund“ in seinem
Versteck bleibt. Und er garantiert auch die ungestörte und einseitige
Verteilung des kollektiv Erarbeiteten an einige Wenige. Wäre es anders, stünden wir heute nicht vor der nie da gewesenen
Kluft zwischen arm und reich. Gemessen an den ökonomischen Möglichkeiten, war
der Sozialstaat des Kaiserreiches und der Weimarer Republik wahrscheinlich
besser ausgebaut als der heutige Sozialstaat Deutschland. Damals fielen die Lehren Gierkes bei den tonangebenden Kreisen der
Wirtschaft auf mehr Verständnis als heute. Seit 1980 stagniert der Sozialstaat, während der
Reichtum grassiert. Die Beteiligung der abhängig Beschäftigten an den
Ergebnissen ihrer jeweiligen Unternehmen ist auf dem früheren Stand
eingefroren, rückläufig oder auch ganz gestrichen. Vielfältige Methoden und
Möglichkeiten stehen bereit, um den Sozialstaat zu unterlaufen. Die Verlagerung
ganzer Industrien in Billiglohn-Länder, ein ausgefeiltes Leiharbeiter-System,
Beschäftigung unterbezahlter Ausländer, sind nur einige Beispiele hierfür.
Die
Mitte ist leergefegt! Jede Erinnerung an das, was sie ausmacht, an ihre
Funktionen, an die Rechte und Pflichten, die sich mit ihr verbinden, ist
getilgt. Doch was Gierke wusste, aber heute verdrängt wird: Nur diese Mitte und
ihr Erhalt stellen sicher, dass wir nicht in das „soziale Chaos“[102]
abgleiten. Und vieles spricht dafür, dass wir uns ihm zügig nähern, ja dass wir
uns, blicken wir über unseren nationalen Tellerrand hinaus, bereits mitten darin
befinden.
Der
Extremismus eines Marx ist niedergekämpft. Und niedergekämpft ist auch alles,
was zwischen den aufgezeigten Fronten liegt. Übrig geblieben ist der
Extremismus des Neo-Liberalismus.[103]
Zwar ist es nicht verboten, an die ursprüngliche Stoßrichtung Gierkes zu
erinnern. Aber wer in ihr eine aktuelle Forderung sieht, muss sich gefallen
lassen, als „Begriffsdichter“ bzw. als „Ideologe“ zu gelten.[104]
Und das zeigt auf Dauer Wirkung, besonders bei jenem Teil der juristischen
Zunft, der den Pfad der bezahlten Wissenschaft beschreiten will.
Wer
redet heute noch von Ausbeutung. Ein politisch unkorrektes Wort; der
Neo-Liberalismus hat es aus seinem Sprachschatz verbannt. Es ist nur noch
erlaubt im Zusammenhang mit Kinderarbeit in Bangladesch oder Afrika. Das
Wortpaar „Ausbeuter“ und „Ausgebeutete“ ist dem Wortpaar „Leister“ und
„Nichtleister“ gewichen.
Marx
mag bei dem Begriff „Ausbeutung“ etwas gemogelt haben. Eine Bagatelle gemessen
an der Mogelpackung, die uns über die herrschende Doktrin mit der „Leistung“ serviert
wird. Wer hat je eine Definition dieser „Leistung“ gehört oder gelesen, die
auch nur den geringsten Anforderungen an Wissenschaftlichkeit stand hielte? Seit
er in der Welt ist, lebt dieser Begriff von der Unterstellung: „Wer viel hat,
hat auch viel geleistet.“
[1] § 39 R. Dieser
Natur steht die menschgemachte, die „produzierte“ Natur gegenüber. Siehe dazu
der Beitrag „Hegels Zwei-Naturen-Lehre“ – auf dieser Plattform.
[2] Siehe §§ 12, 13
MdS.
[3] Siehe dazu der
Beitrag zum Abstraktionsprinzip, der sich eingehend mit dieser Frage befasst –
auf dieser Plattform.
[4] § 57 R.
[5] § 51, § 46 R.
[6] § 49 R.
[7] § 45 R.
[8] Für Pflüger und
Pflug gilt daher, was Hegel zum Pflug sagt: Dieser „ist ehrenvoller, als
unmittelbar die Genüsse sind, welche durch ihn bereitet werden und die Zwecke
sind. Das Werkzeug erhält sich, während die unmittelbaren Genüsse vergehen und
vergessen werden.“ (L [B], S. 197.
[9] § 43/A R.
[10] § 40/A R.
[11] Marx, Grundrisse
der Kritik der Politischen Ökonomie (Rohentwurf) – entstanden in den Jahren
1857-1858, Berlin 1953, S. 185. (nachfolgend zitiert: GR).
[12] Ebd.,
Hervorhebung von mir.
[13] Ebd., S. 362.
[14] GR, S. 409.
[15] Vgl. ebd., S.
30. Das scheint mir eine ganz wichtige, bisher nicht hinterfragte, Behauptung
im Rahmen der ökonomischen Theorie des Marxismus zu sein. Und es wird noch
deutlich werden, dass diese von Marx behauptete Diskrepanz wesentlich dafür wird,
dass Marx nicht Reformer, sondern Revolutionär wird.
[16] Marx, GR, S., S.
30.
[17] MEW 24, S. 31.
[18] MEW 24, S. 31.
[19] MEW 23, S. 170.
[20] Jedenfalls des
Schuldrechts!
[21] Zu den Gründen
habe ich mich an anderer Stelle geäußert. (B. Rettig, Staat-Recht-Ökologie, S.
245ff. und ausführlich in den auf dieser Plattform unter „D“ gespeicherten
Beiträgen). Hier nur so viel: Gäbe es einen juristischen Ausweg, wäre die von
ihm vertretene revolutionäre Lösung des Problems der Ausbeutung nicht mehr
alternativlos.
[22] Dieser vertritt,
etwas vereinfacht gesagt, den Standpunkt, dass das Recht Roms auch das Recht
der kapitalistischen Gesellschaft ist, dass es „das reine“ Privatrecht ist, an dem
„alle späteren Gesetzgebungen nichts Wesentliches … zu bessern vermochten“ (MEW
21, S. 397).
[23] GR, S. 157.
[24] Dazu habe ich mich an anderer Stelle (B. R., Hegels sittlicher Staat, S. 299ff.) ausführlich geäußert.
[25] Z.B. durch H.
Freyer, Die Bewertung der Wirtschaft im philosophischen Denken des 19.
Jahrhunderts, Leipzig 1921, S. 93. Er nimmt Bezug auf eine Marx-Rede zum
Freihandel (MEW 4, S. 444ff.). Darin befürwortet Marx diesen insoweit, wie er
den Gegensatz zwischen Bourgeoisie und Proletariat auf die Spitze treibt. „In
diesem revolutionären Sinne, meine Herren, bin ich für den Freihandel.“ In
neuerer Zeit rügt M.J. Siemek (Was ist der Marxismus Hegel schuldig?, HJ 1986,
S. 171-176), dass es Marx und seine Nachfolger verabsäumt haben, die Hegelsche
Sozialpolitik für den Marxismus fruchtbar zu machen.
[26] In seinem
Aufsatz „Juristen-Sozialismus“, StuR 1954, S. 390-406.
[27] Siehe §§ 12, 13
MdS.
[28] MdS, § 22ff.
[29] MdS, § 20.
[30] § 20 MdS.
[31] §18 MdS
[32] Hervorhebung bei
Hegel.
[33] Siehe dazu: B.
Rettig, Staat, Recht, Ökologie, a.a.O., S. 15-21.
[34] Kant MdS, S.
601f.
[35] H. Kiefner (Der Einfluss Kants auf Theorie und Praxis des Zivilrechts im 19. Jahrhundert, in: J. Blühdorn, J. Ritter (Hrsg.), Philosophie und Rechtswissenschaft, Frankfurt a.M. 1969, S. 3-26 [S.12]) bezeichnet diese Art Recht als ein „Kuriosum“. Er steht damit nicht allein.
[36] K. Larenz, Hegel
und das Privatrecht, Verhandlungen des 2. Hegel-Kongresses vom 18.-21.10.1931
in Berlin, Tübingen 1932, S. 141.
[37] J. Binder, Der
obligatorische Vertrag im System der Hegelschen Rechtsphilosophie,
Verhandlungen des 3. Hegel-Kongresses vom 19.-23.April 1933 in Rom, Tübingen
1934, S. 37-59 (S. 39).
[38] Ebd., S. 47.
[39] Ebd., S. 50. In jüngster Zeit hat sich C. Bertani (Hegels philosophische Vertragslehre, ZRG [GA], 131 Bd. [2014], S. 188) zu dieser „Konstruktion“ geäußert. Was er daran als „problematisch oder zumindest als nicht selbstverständlich“ ansieht, „ist erstens die logische Priorität des Eigentums …, zweitens die Einschränkung des Vertragsbegriffs auf die Eigentumsvermittlung.“
[40] Ebd., S. 49.
Diese Verständnislosigkeit gegenüber dem römischen Recht attestiert ihm in
jüngerer Zeit auch M. Villey, Das römische Recht in Hegels Rechtsphilosophie,
in: M Riedel (Hrsg.), Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie II, Frankfurt
a.M. 1975, S. 131-151.
[41] Ebd., S. 49.
[42] Wird es aber so
gesehen, dann unter dem Aspekt, dass „Hegels Definition des Vertrags als
Eigentumstausch“ als das Beispiel einer „Entmoralisierung“ des Privatrechts
angesehen werden könne. (Vgl. C. Bertani, a.a.O., S. 199 u. 214).
[43] Ebd., S. 53.
[44] § 40/A R.
[45] Später werden
wir noch sehen, dass diese „substantiellen Verhältnisse“ und die sich damit
verbindenden Rechte das „Sozialrecht“ O. v. Gierkes ausmachen.
[46] Zu dieser, der
„Wesenslogik“ zugehörenden Problematik wird verwiesen auf den Beitrag „Vom Sein
zum Bewusstsein“ – auf dieser Plattform.
[47] § 72 R.
[48] Friedhelm Jobs,
Die Bedeutung Otto von Gierkes für die Kennzeichnung des Arbeitsverhältnisses
als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, ZfA, 3.Jg. (1972), S. 305-343
(S. 314).
[49] § 40/A R.
[50] Ebd. –
Hervorhebung von mir.
[51] § 43/A R.
[52] Siehe dazu: F. Jobs, a.a.O., 313.
[53] Mir scheint,
dass Hegel diesen Umstand in § 135/Z E, auch unter dem Stichwort „Leben“ (§
216f. E) anspricht.
[54] O. v. Gierke,
Die soziale Aufgabe des Privatrechts, Berlin 1889, S. 32.
[55] § 42 R.
[56] § 75 und § 161/Z
R.
[57] Vgl. § 171 R.
[58] Siehe z.B.
Grundrisse, S. 28f.
[59] Das „Kapital“
erscheint 1867, der erste Band des „Genossenschaftsrechts“ erscheint 1868.
[60] Vgl. dazu: G.
Gurwitsch, Otto v. Gierke als Rechtsphilosoph, Logos XI. Bd. (1922/23), S.
86-132. Soweit ich sehe, bringt lediglich W. Schönfeld (Puchta und Hegel, in:
Rechtsidee und Staatsgedanke, FS f. J. Binder, Berlin 1930, S. 29) Gierke mit
Hegel in Verbindung: O. v. Gierke, dessen Lehre, wenn auch „vielleicht
unbewusst vom Geiste Hegels lebt.“ Hinzuweisen ist darauf, dass Doktorvater
Gierkes jener Homeyer war, von dem eine Nachschrift der Vorlesung Hegels zur
„Rechtsphilosophie“ vorliegt.
[61] Siehe dazu E.
Kaufmann, Über den Begriff des Organismus in der Staatslehre des 19.
Jahrhunderts, in: ders., Rechtsidee und Recht, Gesammelte Schriften Bd. III,
Göttingen 1960, S. 46-66.
[62] O. v. Gierke,
Deutsches Genossenschaftsrecht I, Goldbach 2002, S. 909 (Nachdruck der Ausgabe
Berlin 1868).
[63] H. Krause, Der
deutschrechtliche Anteil an der heutigen Privatrechtsordnung, JS 10. Jg.
(1970), S. 315.
[64] L(W), S. 3 u. 5.
[65] Auch hierzu
verweise ich auf den Beitrag „Vom Sein zum Bewusstsein“ – zu finden auf dieser
Plattform. Ferner auf: B. R., Staat-Recht-Ökologie, S. 21ff.
[66] Krause, a.a.O.,
S. 314.
[67] Zu denken ist
hier an von Haller, an dessen „Restauration der Staatswissenschaft“ Hegel im
Rahmen des § 258 R scharfe Kritik übt.
[68] § 353 R.
[69] Siehe F. Engels,
Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats, MEW 21, S. 149f.,
wo er die noch bestehende
Gentilverfassung als das weiterführende, „aus dem Schlamm der Römerwelt“
herausführende, Element bezeichnet.
[70] Gierke, Die
soziale Aufgabe, a.a.O., 26.
[71] Zitiert bei H.
Krause, a.a.O., S. 315.
[72] Gierke, Die
soziale Aufgabe, a.a.O., S. 26.
[73] F. Jobs, a.a.O.,
S. 317.
[74] Dem entspricht
auf der Ebene des Rechts das Bemühen der bürgerlichen Rechtswissenschaft, die
kapitalistische Unternehmung aus dem „Handelsgeschäft“ und den Lohnarbeiter aus
dem „Handlungsgehilfen“ zu erklären.
[75] F. Engels, L.
Feuerbach in: M/E, AS II, S. 363.; K. Marx, GR, S. 916.
[76] O. v. Gierke,
Deutsches Privatrecht I (Allgemeiner Teil und Personenrecht), Leipzig 1895, S.
661.
[77] § 75/A R.
[78] Ebd.
[79] GR, S. 484.
[80] Die Wurzeln des
Dienstvertrages, in: O. v .Gierke, Aufsätze und kleinere Monographien Bd. II,
Hildesheim, Zürich, New York 2001, S. 855-886 (S. 867 FN 4).
[81] Gierke, Die
soziale Aufgabe, a.a.O., S. 40.
[82] Siehe dazu § 80
R.
[83] Alles was sie
zum Tausch zu sagen wissen, ist in § 515 BGB mit den Worten gesagt: „Auf den
Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.“
[84] GR, S. 66.
[85] § 80 R –
Hervorhebung bei H.
[86] GR, S. 114.
[87] Gierke, Die
soziale Aufgabe, a.a.O., S. 39 u. 41.
[88] Gierke,
Deutsches Privatrecht I, S. 663.
[89] F. Jobs, a.a.O.,
S. 308.
[90] Ebd.
[91] MEW 23, S. 345.
[92] Jobs, a.a.O., S.
309 – mit Hinweis auf die einschlägigen Aussagen bei Gierke.
[93] Ebd., S. 697.
[94] Besser wohl:
noch nicht erschlossen war!
[95] Naturrecht und
Deutsches Recht, Frankfurt a.M. 1883, S. 11.
[96] Die soziale
Aufgabe, a.a.O., S. 41.
[97] Ebd., S. 294.
[98] H. Weber, Die
Nebenpflichten des Arbeitgebers, RdA 1980, S. 289-299 (S. 292).
[99] § 48 R.
[100] O. v. Gierke,
Die Wurzeln des Dienstvertrages, FS f. Brunner 1914, abgedruckt in: Aufsätze
und kleinere Monographien Bd. II, Hildesheim, Zürich, New York 2001, S. 871 –
Hervorhebung bei G.
[101] Siehe dazu: N.
Klein, Die Schock- Strategie. Der Aufstieg des Katastrophen-Kapitalismus,
Frankfurt a.M. 2007, S. 627. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2005. Aus
heutiger Sicht haben in den USA des Jahres 1980 also nahezu kommunistische
Zustände geherrscht!
[102] Die soziale
Aufgabe, S. 28.
[103] Ein Sieg der
„Gegenrevolution“. Er nimmt, keineswegs zufällig, am 11. September 1973 in
Chile seinen Ausgang.
[104] Weber, Die
Nebenpflichten des Arbeitgebers, a.a.O., S. 292ff.