Gerhard
Lingelbach zum 75.
sowie
in Erinnerung an gemeinsames Wandern durch
die schöne ostthüringer Natur
Hegels Plädoyer für
ein naturpflichtiges Recht
(Hegels
Rekonstruktion des Rechtsbegriffes)
FRAGESTELLUNGEN
1.
Was
ist eine „philosophische“ Rechtswissenschaft?
2.
„Umkehrung“/“Umkontextierung“
oder: der Weg vom „älteren“ zum „neueren“ Naturrecht;
3.
Veränderte
Ökonomie = verändertes Recht (der ökonomische Hintergrund);
4.
Eigentum
und Person.; die „persönlich“ gemachte Sache; der „versachlichte“ Mensch;
5.
Die
„Umkontextierung“: ein Abschied vom echten Staat.
1. Vom
alten zum neuen Naturrecht
Als
Hegel in Jena auf den wissenschaftlichen Plan tritt, ist auch im verspäteten
Deutschland jener Vorgang abgeschlossen, den N. Luhmann 180 Jahre später als
die „Umkontextierung“[1] des Rechts bezeichnen wird.
Ein
neuer Begriff von dem, was Recht ist, hat sich durchgesetzt. Ein Wendepunkt;
der Durchbruch zur Moderne.
Welten
scheinen das alte und das neue Recht zu trennen. Ein besseres, ein Recht für
den modernen Menschen hat die Herrschaft angetreten.
Doch
gegen dieses neue und von der übergroßen Mehrheit seiner Kollegen gefeierte
Recht wendet Hegel sich bereits in seiner ersten wichtigen Publikation, im
„Naturrechtsaufsatz“ des Jahres 1802. Und er bleibt bei seiner Kritik. Die
„Phänomenologie des Geistes“ von 1807, seine „Rechtsphilosophie“ von 1820: Der
„Rechtszustand“, den er vorfindet und dort beschreibt, findet nicht seine
Zustimmung.
Aber
versetzen wir uns zunächst 300 bis 400 Jahre zurück, in jene Zeit, als Europa
in die Moderne aufbricht. Damals verliert das „naturwüchsige Gemeinwesen“[2], das Gemeinwesen beider Naturen unter Vorherrschaft der
„vorgefundenen“[3] oder „primären“ Natur, seine
einigende Kraft; es zerfällt.
Eine
neue Form menschlichen Zusammenlebens wird aktuell; ein Umbruch ist in Arbeit.
Es
ist die Stunde der menschgeschaffenen, der „produzierten“[4] Natur. Sie löst sich von ihrem „Gängelband“; sie ist es, die jetzt nach der
Herrschaft strebt.
Der
Umbruch zeigt sich überall ein wenig anders. Und er kommt in England und
Frankreich schneller voran als im zurückbleibenden Deutschland. Aber seine Grundzüge gleichen
sich.
Was
sich damals Bahn bricht, dieses Neue, hat sowohl Befürworter als auch Gegner.
Letztere haben anfangs Oberwasser. Doch langsam, aber stetig wendet sich das
Blatt.
Was
sich in der Praxis vollzieht, dieser Vormarsch der „produzierten“ Natur, findet
seinen Niederschlag im Streit um die
Naturen. Ein Unterfall dieses Streits: der Streit um das „Naturrecht“.
Die
Zeit des „naturwüchsigen Gemeinwesens“ ist die Zeit eines Rechts, dass das
Recht beider Naturen ist. Jetzt, wo deren Verbund in Auflösung begriffen ist, steht es infrage.
Was
ist die menschliche Natur, überhaupt:
was ist als „Natur“ anzusehen? Anschaulich
trägt O. v. Gierke dazu in seiner Althusius-Schrift vor, dass als Natur
zunächst galt, was in den „naturwüchsigen“ Gemeinwesen über die Bande des
„Blutes und des Bodens“ zusammengeschlossen war. Jetzt aber, im Ausgang des
Mittelalters, kommt der Gedanke auf, „dass alles menschliche Gemeinleben auf
einem Vertrage der Verbundenen beruht“. Die Lehre vom Gesellschaftsvertrag,
überhaupt: von der „Gesellschaft“: Wurde
bisher das Individuum aus der Gemeinschaft, so wird jetzt die „Gemeinschaft aus
dem Individuum“ hergeleitet. War bisher die Gemeinschaft älter als das
Individuum, so ist jetzt „der vereinzelte Mensch älter als der Verband“[5].
Was
bisher „Recht“ war, genügt jenem Neuen
nicht, das jetzt aus dem Gestrüpp der mittelaltrigen Verhältnisse herauswächst. Es
wird gleich doppelt zum Hemmnis der weiteren Entwicklung. Descartes, Philosoph
der Stunde, bringt es auf den Punkt: Es genügt der Logik des „Mechanismus“
nicht, der jetzt statt des „Organismus“ Platz greift. Nicht das Blut verbindet
die Menschen, sondern das Uhrwerk, später der Dampf, das Öl und die
Elektrizität. Und auch das erkennt er: Die „produzierte“ Natur kann keine Herrschaft
als die eigene dulden; auch keine Mit-Herrschaft. Sie ist der Antipode der
„primären“ Natur schlechthin. Sie kennt kein Miteinander, sondern nur das
Gegen- und Übereinander.
Sein
mechanistisches Weltbild obsiegt.
Mehr
und mehr wird die Gegenwart von der „produzierten“ Natur beherrscht, die unter
dem Namen „bürgerliche Gesellschaft“ an die Macht gelangen wird. Und das ist
gut so. Denn diese Natur beschert uns das Glück, das uns die voran gegangenen
Epochen nicht bieten konnten.
Zwei
Auffassungen von Geschichte, von Ökonomie, von Staat und Recht streiten
miteinander, die kaum entgegengesetzter sein könnten. Aber die Kräfte sind
ungleich verteilt. Alles scheint für die „Gesellschaft“ und alles gegen das
„Gemeinwesen“ zu sprechen. Was jetzt als Philosophie herrschend wird, ist vom
Dezisionismus geprägt. Entweder-oder anstatt sowohl als auch. Ein Grundmodell,
das namentlich auch die Philosophie der Aufklärung prägt.
Der
Mensch hat sich auf die Seite der „produzierten“ Natur gestellt; sie ist jetzt
seine Natur.
Eine
Weile ging es hin und her. Und bald war es „ein ganz aussichtsloses
Unternehmen, wenn stets von neuem einzelne Naturrechtslehrer diesem
theoretischen Individualismus entgegentraten und wieder mehr vom Ganzen
auszugehen … suchten.“[6]
War
der Streit, von dem Gierke berichtet, anfangs durch „Konfusion“[7] geprägt, ist nun die „Umkehrung“
perfekt gemacht. Wir stehen vor einer neuen
„Theorielage“[8]. Mit ihr verknüpft: Ein neuer
Begriff von „Natur“ und von „Recht“.
Und
Hegel?
Er
kritisiert, dass die Philosophie und auch die Rechtswissenschaft das „Ganze“
und mit ihm: die Einheit der Teile, aus den Augen verloren haben.
Denn
weiterhin existieren zwei Naturen; zwei Naturen, die der Einheit bedürfen. Aber
jetzt, wo sie sich als gleichberechtigte Subjekte begegnen sollten, stehen sie
sich unvermittelt als Subjekt und Objekt gegenüber. Das kann nicht richtig
sein. In Ordnung ist, dass die „primäre“ Natur jetzt ihre Vorherrschaft
verliert. Nicht in Ordnung aber ist, dass diese Vorherrschaft jetzt auf die
„produzierte“ Natur überwechselt, während die „primäre“ unter Verlust ihrer
Subjektivität aus der jetzigen sozialen, ökonomischen und politischen
Organisation verstoßen und zur „Sache“ degradiert wird. Jetzt, wo die Sklaverei innerhalb der
„produzierten“ Natur abgeschafft wird, ist nun sie der Sklave.
Das
Problem also:
„Krankheit
und der Anfang des Todes [ist] vorhanden, wenn ein Teil sich selbst organisiert
und sich der Herrschaft des Ganzen entzieht.“[9]
Und
so ist es. Ein zwar abgelebtes, aber echtes Ganzes wird durch eine
sozial-ökonomisch-politische Organisation ersetzt, die nur den Schein des
Ganzen erweckt. Angebrochen ist die Zeit
der Teile. Und Philosophie und Rechtswissenschaft machen sich daran, sie zu legitimieren.
„Bestimmtheiten“, wie Hegel sie nennt, beherrschen das Denken und die Praxis.
Ein „Gequäle“ darüber sei entbrannt, welche von ihnen jetzt als die
herrschenden anzusehen seien.[10] Eine „Logik des Meinens“[11] sei an die Stelle der Logik des
Ganzen getreten, der mit der „höheren Dialektik des Begriffes“[12].entgegenzutreten sei.
Das
Verhältnis des Ganzen und der Teile: ein, wenn nicht das zentrale Thema seiner Logik! In der „Rechtsphilosophie“ des
Jahres 1820 zeigt er uns dessen praktische Relevanz an den beiden Gegenständen
„Staat“ und „Recht“ auf.
Ein
Recht hat sich etabliert, dessen Markenzeichen es ist, von der Pflicht
gegenüber der anderen, gegenüber der jetzt ausgegrenzten „primären“ Natur, entbunden
zu sein. Diese Entkopplung aber führt zu einem Paradoxon, das den Begriff
selbst infrage stellt. Dabei darf es nicht bleiben. Aufgabe der Juristen ist es
daher, den paradox und unlogisch gewordenen Begriff zu entparadoxieren, ihn
also auch wieder „logisch“ zu machen.
Wie
dies geschieht, finden wir bei N. Luhmann als den Vorgang der „Umkontextierung“
geschildert.[13].
An
die Sachlage, dass sich „Recht“ bisher als „Einheitsrecht“ im Sinne von
„Nomos“, resultierend aus der Vermittlung der Gesetze beider Naturen, verstand,
knüpft er folgende Überlegung: Eine Einheit, hier: die Einheit „Recht“, ist ein
Paradoxon, wenn sie sich nicht auf ein
„Entgegengesetztes“ bezieht. Das steht im Einklang mit Hegel, wo dieser sagt:
„Wären auf einer Seite alle Rechte, auf der anderen alle Pflichten, so würde
das Ganze sich auflösen.“[14]
Aber
genauso kommt es. Da, wo bisher eine Einheit war, stehen wir jetzt vor einer
„Uneinheit“ – der Paradoxie. Da es „abgemachte Sache“ ist, dass die „primäre“
Natur künftig pflichtlos angeeignet werden darf, wird es zur Aufgabe der
Rechtswissenschaften einen Ausweg zu finden.
Folgen
wir der Argumentation Luhmanns:
Um
weiterhin der Logik zu genügen, wird für die aus der „Einheit“ herausgenommene
Seite ein Ersatz auf der Ebene der verbleibenden Größe gesucht – und im Begriff
„Unrecht“ gefunden. Recht versteht sich nun nicht mehr als die Einheit von
subjektivem Recht und subjektiver Pflicht, sonders als Einheit von subjektivem
Recht und subjektivem Unrecht. Damit ist der Rechtsbegriff vollständig in den
Bereich der „produzierten“ Natur verlagert; er ist zu einem ihrer
Binnenbegriffe geworden. Es ist jetzt das Recht eines „bloß beschränkten Kreises“.[15]
Mit
der Einheit von Recht und Unrecht ist eine Schein-Differenz geschaffen, die,
zum „Code“ gemacht, Ausgangspunkt für Programme wird, die mit Positionen und
Gegenpositionen hantieren, „ohne die Frage nach der Einheit des Codes zu
stellen.“[16]
In
England wird der geschilderte Umbruch für uns deutlicher sichtbar, weil er sich
dort in der Sprache erhalten hat. Dort wird zwischen „law“ und „rights“
unterschieden. „Law“ ist ein Begriff des „älteren“ Naturrechts und „rigthts“
dient der Bezeichnung der subjektiven Rechte des „neueren“ Naturrechts. Die
Ergebnisse aber gleichen sich. Zur Herrschaft gelangen hier und dort
pflichtlose Rechte, „denen alle wesentlichen Momente des Rechts fehlen.“[17]
Viel
Juristenschweiß musste fließen, ehe das Paradoxon entparadoxiert war. Hundert
Jahre, dann war es geschafft: Ein Rechtsbegriff war gewonnen, der es zulässt,
dass die „primäre“ Natur von nun an pflichtlos angeeignet wird.
Freiheit!
Das
18. Jahrhundert ist bereits durch die neue „Theorielage“ geprägt. Unter „Recht“
wird nun allgemein das Recht verstanden, welches auf der Schein-Einheit Recht –
Unrecht beruht. Ein Begriff, der das „ethisch Rechte“[18] meint, ist uminterpretiert in
einen solchen, der das „ökonomisch Rechte“ zum Gegenstand hat. Oder mit N.
Luhmann gesagt: „ein Rechtsbegriff gegen den Begriff der Gerechtigkeit“[19] ist in der Welt; ein
„Naturbeherrschungsunrecht“[20].
:Hegel
nennt es das „abstrakte Recht“.
2. Verhältnis
von Philosophie und Rechtswissenschaft
Die
Auseinandersetzung Hegels mit der „Umkontextierung“ und ihren Folgen ist
eingebettet in die Frage, wie sich der Vorgang auf das Verhältnis von
Philosophie und Rechtswissenschaft auswirkt.
Schon
der erste Satz des „Naturrechtsaufsatzes“ verrät uns, warum er das fragt. Die
Philosophie ist durch den Wegfall des bisherigen „Ganzen“ hart getroffen. Wenn
es ein solches „Ganzes“ gibt, so die jetzt herrschende Meinung, dann jedenfalls
nicht im Bereich des Irdischen. Und so sei daraufhin das „Philosophische der
Philosophie allein in die Metaphysik verlegt“ worden. Dieser Wegfall des
bisherigen Gegenstandes als eines Irdischen sei das „gemeinschaftliche
Schicksal“ der Philosophie einerseits und der positiven Rechtswissenschaften (wie auch der anderen
Naturwissenschaften auch) andererseits. Während die Philosophie sich nun aber
dem Metaphysischen zugewandt habe, seien die Rechtswissenschaften als dem
Irdischen verhaftete Wissenschaften „deshalb gezwungen worden, mehr oder
weniger ihrer Entfernung von der Philosophie geständig zu sein“[21].
Was
jetzt zählt sind die Teile. Nur sie sind wirklich. Die Verbindung zum „Ganzen“
ist gekappt.
Mit
den Teilen ist ein neuer „Anfangspunkt“[22] gesetzt.
Die
Stunde der menschgeschaffenen, der „produzierten“ Natur. Sie ersetzt die
bisherige Vorherrschaft der „primären“ durch ihre Alleinherrschaft. Und da sie
sich zur Natur des Menschen, zur „menschlichen“ Natur erklärt, scheint alles
für sie zu sprechen.
Was
also sollte eine Philosophie, die ihren irdischen Gegenstand verloren hat, jetzt
noch den Wissenschaften, die „irdische“ Gegenstände bearbeiten, zu bieten
haben?
Dem
setzt Hegel entgegen:
Wenn
es auch scheint, als sei die „produzierte“ Natur die Natur des Menschen: Dieser
Schein täuscht und ist dahin zu berichtigen, dass diese Natur nicht die Natur des Menschen ist, sondern nur die des Teil-Menschen „Person“.
Und bezogen auf das Recht: Einbezogen darin als seine Subjekte waren
alle Bewohner des Planeten Erde -
Menschen, Tiere, Pflanzen. Daran darf sich nichts ändern. Die jetzige
bloße „Umkehrung“ wird daher aus seiner Sicht den Anforderungen der Zukunft
nicht gerecht.
Hegel
sagt uns, dass das angeblich überirdisch gewordene „Ganze“ nur seine frühere
Gestalt verändert hat, aber weiterhin „irdisch“ geblieben ist. Seine ganze
Philosophie, insbesondere auch seine „Logik“, zielt darauf ab, den Beweis dafür
zu erbringen. Es ist gegenwärtig nur aus dem Blick geraten, weil es seine
frühere „naturwüchsige“ Gestalt verloren hat. Es lebt fort – und zwar als gestaltete
Vernunft, als „Vernunftgestalt“. Diese allerdings entsteht nicht von selbst,
sondern bedarf unserer Mitwirkung. Verweigern wir uns, bleibt es bei einem
Zwischenzustand, der sich als Verlust des „Ganzen“ zeigt.
1802
ist auch im verspäteten Deutschland das „ältere“ durch das „neuere“ Naturrecht ersetzt.
Gott sei Dank, sagt dazu die Mehrheit seiner Kollegen. Anders Hegel. Für ihn
bedeutet der jetzt erreichte Rechtszustand nicht, dass nun, ausgehend von der
„produzierten“ Natur, ein „neues“ Naturrecht an dessen Stelle treten darf.
Vielmehr ist jetzt überhaupt aus den Naturrechten als einem „Zustand der
Gewalttätigkeit und des Unrechts … herauszugehen.“[23] Denn diese sind mit dem
Überwechseln vom „alten“ zum „neuen“ Naturrecht ja nicht aus der Welt. Aber
weil sie sich jetzt nicht mehr gegen die Mitglieder der „produzierten“ Natur richten, werde so getan als seien sie es. Das aber
stimmt nicht. Nur der Schwerpunkt hat sich verschoben. Gewalttätigkeit und
Unrecht richten sich jetzt vorrangig gegen die „primäre“ Natur und deren
Mitglieder.
Die
„primäre“ Natur und ihr Schicksal - darum geht es Hegel. Und wenn er von
„Naturrecht“ spricht, meint er damit das Recht auch dieser Natur. Das ist der Hintergrund seiner Frage nach dem jetzigen „Verhältnis des Naturrechts zu
den positiven Rechtswissenschaften“[24].
War
das „ältere“ Naturrecht geprägt durch die Pflicht der „primären“ Natur gegenüber,
haben wir jetzt einen Zustand, den Hegel
so beschreibt:
Die
„Lebendigkeit des Sittlichen“ hat einer Unterscheidung in „Legalität und
Moralität“ Platz gemacht. Obwohl nur aus einer einfachen Negation, nicht einer
Aufhebung, hervorgegangen, wird das Ergebnis „fest“ gemacht. Aber wir dürfen
nicht stehen bleiben bei der jetzigen Trennung, auch wenn diese uns der
nützlichste und glücklichste Zustand zu sein scheint.
Kommen
wir darauf zurück:
Beide
Naturrechte stehen für einen „Zustand der Gewalttätigkeit und des Unrechts.“
Aber Hegel lässt uns nicht im Unklaren darüber, dass er das „ältere“ Naturrecht
als das der Philosophie näher stehende
ansieht. Denn es hat mit der Philosophie gemeinsam, dass es auf dem
„Ganzen“ basiert, wenn dieses „Ganze“ auch die inzwischen überlebte Gestalt des
„naturwüchsigen Gemeinwesens“ hat. Denn wie
schon gezeigt: das „Ganze“ geht nicht verloren, sondern harrt seiner
Überführung aus der „Naturgestalt“ in eine „Vernunftgestalt“. Darauf bezieht
sich § 3/A R, wo es heißt: „Dass das Naturrecht oder das philosophische Recht
vom positiven verschieden ist, dies darein zu verkehren, dass sie einander
entgegengesetzt und widerstreitend sind, wäre ein großes Missverständnis; jenes
ist zu diesem vielmehr im Verhältnis von Institutionen und Pandekten.“
Deswegen
weil das „Ganze“ erhalten bleibt, darf auch das „neuere“ Naturrecht, das
positive Recht, nicht vom „Ganzen“, von
der Einheit beider Naturen, getrennt werden.
Das
leitet zu dem über, was uns Hegel in § 1R zu sagen hat:
„Die philosophische Rechtswissenschaft
hat die Idee des Rechts, den Begriff
des Rechts und dessen Verwirklichung zum Gegenstande.“
In
der Anmerkung erläutert er, in welchem Verhältnis „Idee“ und „Begriff“
zueinander stehen, was sie gemeinsam haben und was sie unterscheidet. Er zeigt,
dass die „Idee“ mit dem (gestaltlosen) „Ganzen“ zu tun hat, mit dem
„Naturganzen“. Begriffe hingegen beziehen sich auf Gestalthaftes – und jetzt,
nach Auflösung des bisherigen „Ganzen“ auf die Gestalten, aus denen sich die
„produzierte“ Natur zusammensetzt. Beispielhaft zählt er Begriffe auf, die
diese Natur charakterisieren: „Recht, Freiheit, Eigentum, Staat usf.“[25]. Nur die Einheit von Idee und
Begriff, hergestellt über die Dialektik[26], führt uns zu einer wahren Gestalt der
genannten Begriffe - wie, das ist die Kehrseite, die fehlende Einheit zu einer
unwahren Gestalt führt.
Zur
„philosophischen“ Herangehensweise an die Gegenstände Staat und Recht bemerkt
Hegel mit Blick auf „Montesquieu sein unsterbliches Werk“, dass alles Recht,
„die höheren Verhältnisse der staatsrechtlichen Teile so auch die niedrigeren
Bestimmungen der bürgerlichen Verhältnisse …, ganz allein aus dem Charakter des
Ganzen und seiner Individualität“[27] verstanden werden muss. Er
fordert von einer praktischen Philosophie also, dass sie die Teile ausgehend
vom „Ganzen“ untersucht.
Wie
ungenügend das Recht des „naturwüchsigen Gemeinwesens“, noch dazu aus der
Rückschau auch war: Es war beiden Naturen verpflichtet, es war das Recht eines
Natur-Ganzen. Folglich war die Wissenschaft davon ein Teil der Philosophie.
Deswegen:
„Dass
das Naturrecht oder das philosophische Recht vom positiven verschieden ist,
dies darein zu verkehren, dass sie einander entgegengesetzt und widerstreitend
sind, wäre ein grobes Missverständnis“[28]
Damit
widerspricht Hegel der Lossagung der positiven Rechtswissenschaften von der
Philosophie. Die dafür angeführten Gründe sind vorgeschoben. Das angeblich
metaphysisch gewordene „Ganze“ ist und bleibt irdisch; nur seine Gestalt
wandelt sich. Deshalb muss auch das jetzige Recht „philosophisch“ sein.
Aber
die Praxis zeigt ein anderes Bild. Was existiert, sind das positive Recht und
die positiven Rechtswissenschaften. Punkt! Und wenn sich schon nicht verhindern
lässt, dass die Philosophen weiterhin „philosophisches Recht“ lehren, so
schotten sich die juristischen Fakultäten doch dagegen ab.[29]
Die
Aussage des § 1R zusammengefasst:
Nicht
der Begriff allein ist es, „was Wirklichkeit hat“; wirklich ist nur das, was
aus Idee und Begriff Gestalt gewinnt. Wird der Begriff aus dem Kontext des
„Ganzen“ gerissen, wird er, wie er sagt, als „bloßer Begriff“ gesehen,
geschieht dies: er wird einseitig und unwahr.
Soweit,
so gut.
Was
aber ist, wenn die Einheit nicht mehr erwünscht ist, wenn – wie jetzt – der
Begriff unter Inkaufnahme seiner „Einseitigkeit und Unwahrheit“ verselbständigt
wird? Statt „philosophisch“ zu sein, sieht sich die Rechtswissenschaft jetzt den
Naturwissenschaften zugehörig. Kann es also falsch sein, dass sie sich von der
Philosophie abnabelt? Und muss sich die Rechtswissenschaft darum scheren, wenn
nun Philosophen auf die Unwahrheit des Rechts hinweisen. Hat sie nicht das
Recht, solche Kritik als die unmaßgebliche, moralisierende Meinung von
Unbefugten bzw. fachlich Unzuständigen zurückzuweisen?
…
Hegel
lässt keinen Zweifel daran, dass Philosophie und Rechtswissenschaft verschiedene, aber nicht entgegengesetzte Wissenschaften sind. So
ist sein Appell an die Rechtswissenschaft zu verstehen, ihren unangebrachten
Stolz darauf abzulegen, sich von der Philosophie frei gemacht zu haben, um (wie
die Physik) eine selbständige (Natur-)Wissenschaft zu sein. Wenn er für eine
„philosophische“ Rechtswissenschaft plädiert, geht es ihm um die Verzahnung des
„Natur-Ganzen“ und seiner Teile (auch) mittels des Rechts. Das führt zu einem
„naturpflichtigen“ Recht sowie zu einem Staat, der nicht bloß „Rechtsstaat“
ist, also als „verlängerter Arm“ der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer
(privat-)rechtlich verfassten Binnenorganisation agiert. Positives Recht und
positive Rechtswissenschaft – ja, absolut notwendig bzw. unverzichtbar. Aber zugleich
muss die Beziehung zum „Ganzen“ und damit zur Philosophie bestehen bleiben. Es
widerspräche sich nicht, orientierten sich positives Recht und
Rechtswissenschaft am Natur-Ganzen und
an der Philosophie. Es ergäbe sich vielmehr, „dass ein guter Teil dessen, was
positive Rechtswissenschaften heißt, vielleicht das Ganze derselben in die
vollkommen entwickelte und ausgebreitete Philosophie fallen würde und dass sie
darum, weil sie sich als eigene Wissenschaften konstituieren, weder aus der
Philosophie ausgeschlossen noch ihr entgegengesetzt sind“.[30]
Die
Frage ist nur, welcher Art ihre Verschiedenheit ist. Dazu schreibt er:
„Dass
sie [die juristischen Wissenschaften] sich empirische Wissenschaften nennen, … bestimmt
keinen sie notwendig von der Philosophie ausschließenden Unterschied“[31] . Damit ist gesagt, dass der
Positivismus für sich nicht als „Übel“ anzusehen ist; der Positivismus ist
eines der Wesensmerkmale dieser Materie. Aber das gilt nur, wenn das Verhältnis
von Philosophie und Rechtswissenschaften ein Verhältnis gleicher Ebene und
gleicher Qualität ist und ihre Materien im Verhältnis des Allgemeinen und
Besonderen stehen. So ist § 2 R zu verstehen, wo es heißt, dass die
„Rechtswissenschaft … ein Teil Philosophie“ ist. Sie kann (und muss sogar!)
positivistisch sein, wenn sie beide Naturen und deren Rechte zum Gegenstand
hat.
Beide
Wissenschaften schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich.
Aber
die Entscheidung ist bereits gefallen; die Entscheidung für ein pflichtloses
Recht.
Das
Attribut „philosophisch“ steht für ein Recht, das die Einheit von Recht und
Pflicht exekutiert. Ein Recht, das „verpflichtet“! Ließe sich die Rechtswissenschaft darauf ein,
wäre der Schweiß, den es kostete, das moderne Recht von dieser Pflicht zu
befreien, umsonst geflossen. Es war schließlich kein Versehen, sich von der
Philosophie abzuwenden. Die Rechtswissenschaft hat sich ganz bewusst von ihr
losgesagt; sie ist ganz bewusst unphilosophisch geworden. Sie hat sich dem
gebeugt, was die jetzt herrschende Natur von ihr verlangt.
Mag
Hegel den „früheren Behandlungsarten des Naturrechts … alle Bedeutung“
absprechen und für ein „philosophisches Recht plädieren; er findet
kein Gehör. Damals nicht . Heute nicht.
Allenfalls
wird als „philosophisches“ Recht akzeptiert, was in Wahrheit nur Rechtstheorie
ist, was also nur die gemeinsamen Fragen aller ihrer Zweige zum Gegenstand hat.
Das
philosophische Recht zieht dauerhaft den Kürzeren. Es ist schon zu Hegels
Lebzeiten nahezu Geschichte. Und dabei
bleibt es. Das positive Recht und eine positivistische Rechtswissenschaft
obsiegen. Ja, die Philosophie schickt sich in ihre Niederlage, nimmt selbst
auch Abstand, ihren Gegenstand im „Ganzen“ zu sehen. Sie wird materialistisch,
indem sie ebenfalls die „produzierte“ Natur zu ihrem Gegenstand erklärt.
Zugleich wird sie damit positivistisch. Beide, Philosophie und
Rechtswissenschaft, machen sich damit zu Erfüllungsgehilfen einer Praxis, die
sich immer deutlicher als falsch erweist. Diese nahezu bedingungslose Preisgabe
ihres Gegenstandes, mit der der Hegel des Jahres 1802 noch nicht rechnet, führt
zu einem neuartigen Zusammenspiel beider Wissenschaften bei gleichzeitiger
Bedeutungsumkehr. Die Rechtswissenschaften geben im Verbund beider den Ton an.
Die Philosophie ist aus einer führenden Wissenschaft zu einer Hilfswissenschaft
geworden.
3. Zum
ökonomischen Hintergrund
Bis
heute halten wir am Ergebnis der „Umkontextierung“: dem „abstrakten Recht“,
fest. Und verständlich ist, dass
diejenigen, die am meisten von der Ausbeutung der Natur profitieren, sich
dahinter verschanzen. Aber selbst diejenigen unter uns, die der ökologischen
Frage aufgeschlossen gegenüber stehen, ja selbst Umwelt-Pioniere, halten es
mehrheitlich für das noch immer richtige, ja alternativlose Recht.
Aber
dass die Art unseres Produzierens, dass unsere Wirtschaftsweise, auf die dieses
Recht zugeschnitten ist, die „primäre“ Natur zugrunde richtet – und natürlich
auch uns, weil wir Teil von ihr sind -, sollte Stoff des Nachdenken darüber
sein, wie es mit uns weitergeht. Unser Überleben wird davon abhängen, wie wir
unsere Ökonomie so gestalten, dass die Fortexistenz der „primären“ Natur gesichert
ist.
1858
konstatiert K. Marx, durchaus im Einklang mit dem, was damals und bis heute
geschieht:
„Die
Natur wird … rein Gegenstand für den Menschen, rein Sache der Nützlichkeit;
hört auf als Macht für sich anerkannt zu
werden“.
Das
Credo dieser modernen Ökonomie, übernommen von K. Marx und später auch von den Ländern des realen Sozialismus,
fortlebend im heutigen, weltweit agierenden Kapitalismus:
„Also
Explorieren der ganzen Natur … Explorieren der Erde nach allen Seiten“.[32]
Das
verweist uns auf die Ökonomie. Es ist unumgänglich, den wirtschaftlichen
Hintergrund der „Umkontextierung“ näher zu beleuchten.
Wenden
wir uns der grundsätzlichen Neugestaltung zu, die das „Produzieren“ erfährt.
Was
ändert sich?
Wir
sind gut beraten, wenn wir uns bei Beantwortung dieser Frage an K. Marx halten.
In
den „Grundrissen“, der umfangreichen Vorarbeit zum „Kapital“ aus dem Jahre
1858, spielt jener „Stoffwechsel“ eine zentrale Rolle, bei dem mittels Arbeit
„Stoff“ der „primären“ Natur, umgearbeitet zu den Produkten unseres Konsums,
der „produzierten“ Natur zugeführt wird. Marx erkennt darin eine Form des Austausches, den die
Nationalökonomie später unter „Produktion“ fassen wird. Er ist zu unterscheiden
vom der Austausch der dabei erzeugten Produkte, der sich aus deren
arbeitsteiliger Herstellung ergibt – ein Austausch, den die Nationalökonomie
der „Zirkulation“ zuordnet. Er gewinnt jetzt Massencharakter und bald ist es
so, dass er nicht nur als die Hauptform des Austausches angesehen wird, sondern
auch dessen tatsächliche Hauptform, den „Stoffwechselprozess“, aus dem Begriff verdrängt.
Kaum,
dass er noch erwähnt wird, wenn jetzt von „Austausch“ die Rede ist. Aber Marx
widmet sich ihm, befasst sich unter dem Stichwort „Aneignung“ näher damit. Er
ist dazu gezwungen, weil die ökonomische Lehre, die schlussendlich im „Kapital“
niedergelegt ist, eine Unterform des „Stoffwechsels“ zum Hauptgegenstand hat, nämlich
den Austausch von Lohnarbeit und Kapital.
Er
schreibt:
„Wenn
wir den Austausch zwischen Kapital und Arbeit betrachten, so finden wir, dass
er in zwei nicht nur formell, sondern qualitativ verschiedne und selbst
entgegengesetzte Prozesse zerfällt.“
Und
er meint damit, dass der eine Prozess den Gesetzmäßigkeiten der „Produktion“,
der andere Prozess jenen der „Zirkulation“ unterliegt.
„Im Austausch zwischen Kapital und Arbeit ist
der erste Akt ein Austausch, fällt ganz in die gewöhnliche Zirkulation; der zweite
ist ein qualitativ vom Austausch verschiedner Prozess, und es ist nur by
misuse, dass er überhaupt Austausch irgendeiner Art genannt werden könnte. Er
steht direkt dem Austausch gegenüber; wesentlich andere Kategorie.“[33]
An
anderer Stelle:
„Der
Austausch von Äquivalenten aber, der als die ursprüngliche Operation erschien,
die das Eigentumsrecht juristisch ausdrückte, hat sich so gedreht, dass auf der
einen Seite nur zum Schein ausgetauscht wird, indem der gegen lebendiges
Arbeitsvermögen ausgetauschte Teil des Kapitals, erstens selbst fremde Arbeit ist, angeeignet ohne
Äquivalent, und zweitens mit einem
Surplus vom Arbeitsvermögen ersetzt werden muss, also in fact nicht
fortgegeben wird, sondern nur aus einer Form in die andre verwandelt wird. Das
Verhältnis des Austauschs ist also gänzlich weggefallen, oder ist bloßer Schein.“[34]
Vollständig
weggefallen ist der äquivalente Austausch dort, wo es um den Austausch von
Natur zu Natur geht; der „Generalfall“.
Zum.
„Schein“ ist er im „Spezialfall“ geworden; dort, wo in diesem Austausch die
menschliche Arbeitskraft als „lebendiges Arbeitsinstrument“[35] involviert ist.
Der
eine Austausch, jener von Natur zu Natur („Generalfall“) bzw. von Lohnarbeit –
Kapital („Spezialfall“) ist der primäre Austausch. Primär im Sinne von
historisch zuerst, nämlich zeitgleich mit dem Menschen, auftretend wie auch
hinsichtlich seines Gewichts. Der andere Austausch, der der „Zirkulation“
angehörende, ist der eindeutig sekundäre, abgeleitete bzw. nachrangige.
Der
eine Austausch lebt vom Begriff „Aneignung“, der andere vom Begriff „Eigentum“.
„Eigentum“ bezeichnet das, was am Ende der „Aneignung“ steht; es ist geronnene
Aneignung.
Wie
sich aus dem Vorstehenden ergibt:
Die
Lohnarbeit unterfällt beiden Formen des Austausches. Zwischen Kapital und
Arbeit findet zum einen, in der juristischen Form des Vertrages, ein
äquivalenter Austausch statt und zum anderen, im Unternehmen des Kapitalisten,
ein Austausch nichtäquivalenter Art.
Lohnarbeiter
und Kapitalist begegnen sich hier, in der Sphäre der Zirkulation, als Gleiche, als Personen, und sie begegnen
sich dort, im Unternehmen, als Ungleiche, als Eigentümer und Sache.
Damit
ist der ökonomische Rahmen umrissen, in dem der Vorgang der „Umkontextierung“
des Rechts eingebettet ist. Alles wird jetzt vom Endergebnis, vom Eigentum und
vom zirkulären Austausch, her gesehen. Alles ist nun „umgekehrt“ und auf den
Kopf gestellt. Das „Meinen“ hat triumphiert, die Unterstellung gesiegt.
Ein
Recht kommt auf, dass dafür geschaffen scheint, die Auseinanderentwicklung in
„arm“ und „reich“ treibhausmäßig zu befördern. Damit es sich nicht bereits
deswegen als Unrecht erscheint, wird uns der Begriff der „Leistung“ vor die
Nase gesetzt. Täglich, stündlich werden wir daran erinnert, dass wir in einer
Leistungsgesellschaft leben. Besonders dann, wenn wieder einmal eine der
politischen Fraktionen die Schere zwischen „arm“ und „reich“, die sich
inzwischen unfassbar weit geöffnet hat, zum Gegenstand der Debatte macht. Aber
auf was stößt der um Aufklärung bemühte Bürger? Da, wo „Leistung“ nicht mit den
Methoden der Physik berechenbar ist, wird er mit geradezu unfassbar vagen Antworten abgespeist.
Er lernt, dass der Begriff im Prinzip von der Unterstellung lebt, dass, wer
viel hat, auch viel geleistet haben muss. Es ist sicher nicht zu weit hergeholt
zu sagen, dass der Grundsatz des modernen Strafrechts „in dubio pro reo“ eines
der juristischen Korrelate des geschilderten ökonomischen Hintergrundes ist. Die
Vermutung, dass der Reichtum erleistet ist und die Unschuldsvermutung: sie
passen jedenfalls zueinander.
Im
Rahmen der „Umkontextierung“ legitimiert die Rechtswissenschaft den jetzigen
ökonomischen Befund: Nur jener Austausch, der der „Zirkulation“ angehört, untersteht
dem Recht. Der primäre und wichtigere Austausch, der „Stoffwechsel“, ist aus seinem
Begriff verdrängt; er wird im rechtsfreien Raum vollzogen. Im Spezialfall
(Lohnarbeit) heißt das, dass der Arbeiter keinen Anspruch auf den aus seiner
Arbeit resultierenden Mehrwert hat. Im Generalfall heißt das, dass die
„primäre“ Natur kein Anrecht darauf hat, unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten
angeeignet zu werden.
Die
„Umkontextierung“ erfolgt im Namen jener „Freiheit“, die in der „Zirkulation“
angesiedelt ist; der Gewerbefreiheit. Vergessen wird dabei, dass gerade diese
Freiheit für die andere Natur „das gerade Gegenteil ihrer selbst ist“, also
Zwang, dass also diese Freiheit „schlechterdings von dem Zwang nicht
abzutrennen ist.“[36] Unser bis heute gelebter Begriff
von „Freiheit“ ist also von dem Missverständnis getragen, dass sich aus der
Emanzipation der „produzierten“ Natur und seines Menschen ergibt, dass jetzt
die andere Natur zum Knecht geworden ist. Doch wir sollten nicht vergessen,
dass auch der Mensch Teil der anderen
Natur ist und bleibt. Stirbt sie, sterben auch wir. Dann ist die Freiheit mit
sich allein.
Dank
eines Kunstgriffes ist es uns zwar gelungen, die Aneignung der „primären“ Natur
in einen rechtsfreien Raum zu verlegen. Aber heißt „rechtsfrei“, dass sie jetzt
vogelfrei oder herrenlos ist? Dass ihre Aneignung äquivalentlos erfolgen darf?
Nein! Wir haben eine Gegenleistung zu erbringen. Sie besteht darin, dass wir
uns an die Bedingung halten, die an die Aneignung dieser Natur geknüpft ist.
Diese
Bedingung lautet: Aneignung nur in Übereinstimmung mit ihrer Regenerationskraft
bzw. Leistungsfähigkeit. Nachhaltige Nutzung, wie wir heute sagen. Das ist die Pflicht,
von der wir meinen, dass wir jetzt von ihr entbunden sind.
Diese
Bedingung ist jetzt ersatzlos gestrichen – und zwar in Übereinstimmung nicht
nur mit den Interessen des Kapitals, sondern aller politischen Fraktionen von
links bis rechts. Denken wir an F. Engels, der die vereinzelte Kritik daran,
wie jetzt mit der Natur umgegangen wird, als einen „konservativen Vorbehalt“[37] abtut. Das war damals schon
falsch, aber freilich verständlicher als unser heutiges hartnäckiges Verbleiben
bei dieser Streichung.
Bis
heute ist Sach- und Rechtlage:
Die
Subjektivität der „primären“ Natur ist verneint; sie ist „Sache“. Und „Sachen“
stellen keine Bedingungen.
Unlimitierte,
unbeschränkte Ausbeutung des „Naturstoffes“ ist nach wie vor gestattet, ja
gefordert. Einen Sonderfall bildet das menschliche Arbeitsvermögen. Will man es
nicht vernichten, sondern auf eine gewisse Dauer erhalten, muss dieser „Naturstoff“,
den der Lohnarbeiter an das Unternehmen verkauft, vom Käufer nachhaltig genutzt
werden. Der gewerkschaftliche und politische Kampf der Arbeiter, aber auch die
Bedürfnisse und Ergebnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts haben
die Humanisierung der Arbeitswelt erzwungen. Zumindest in Europa und
Nord-Amerika hat sich die tägliche Arbeitszeit in den letzten 200 Jahren von
anfangs bis zu 96 Stunden zu der heute
üblichen 40-Stunden-Woche verändert. Die große Masse des „Naturstoffs“ hat etwas
Vergleichbares nicht erfahren. Im Gegenteil, die Ausbeutung der
Natur-Ressourcen hat sich in dem gleichen Zeitraum aus den unterschiedlichsten
Gründen, allein schon wegen der dramatischen Zunahme der Weltbevölkerung enorm
verstärkt. Wie der seit etwa 1980 stetig früher erreichte Erdüberlastungstag
eindrucksvoll zeigt: Die Bedingung der
nachhaltigen Nutzung ist heute unerfüllter denn je.
4. Der
Triumph des Privatrechts
Der
„Anfangspunkt“ des Rechts ist ein anderer geworden. Das Recht eines „Ganzen“ ist ersetzt durch das Recht eines Teils.
Und weil der Aneignungsprozess nur ganzheitlich gesehen werden kann, wird das
Recht nicht mehr von ihm abgeleitet, sondern vom Eigentum. Das heißt: Der
„Anfangspunkt“ des Rechts ist vom Anfang auf das Ende eines Gesamtprozesses
verlegt.
Die
gesamte „Rechtsmasse“ wird umgeschichtet. Sie unterliegt jetzt, wie Hegel sagt,
einer veränderten „inneren Haushaltung“[38].. Der Rechtsbegriff ist auf den
Kopf gestellt. Wir stehen vor dem
Triumph des Privatrechts. Es gewinnt die „Oberherrschaft über das Staats- und
Völkerrecht“.[39] Rechte, die im Dienst des
„Ganzen“ stehen und deshalb Vorrang haben sollten, sind damit nachrangig
gemacht, werden auf das jetzt geltende Maß zurückgeschnitten, werden nach Geist und Prinzip des
Privatrechts gehandhabt.
Das
„Ganze“ ist außer Kurs gesetzt. An dessen Stelle steht nun ein Teil, das sich
als Ganzes geriert. Dieses angemaßte „Ganze“ behandelt das andere Teil als sein
Gegenüber, als Feind oder – aus ökonomischer Sicht – als Objekt der Ausbeutung,
als Rohstoffquelle. Und herrschte früher ein vom echten Ganzen überwachter und
durchgesetzter Gerechtigkeitszustand,
ist dieser jetzt durch den „Rechtszustand“ ersetzt. Während ersterer bedeutet, dass sich Rechte
und Pflichten auf jeder Seite die Waage halten, führt letzterer dazu, dass nun
alle Rechte der „produzierten“ Natur zustehen.[40] Das pflichtlose Recht und die
rechtlose Pflicht kommen auf.[41] Was in der Antike als Sklaverei
auf den Menschen beschränkt war, wird jetzt im großen Stil betrieben: die
Versklavung der „primären“ Natur. Allenfalls mein Gewissen, nicht das Recht,
gebietet mir jetzt noch, mich gerecht ihr gegenüber zu verhalten.
Wenn
auch das „abstrakte Recht“ die Pflicht kennt, so in einem anderen Sinne als
vormals. Im § 155 R zeigt Hegel den Unterschied auf. „Im abstrakten Recht habe
Ich das Recht und ein anderer die Pflicht gegen dasselbe, - im Moralischen soll
nur das Recht meines eigenen Wissens und Wollens mit den Pflichten geeint und
objektiv sein.“
Die
Betonung liegt darauf, dass der andere die Pflicht gegen mein Recht hat, wie
Ich die Pflicht gegen dessen Recht. Eine Rechte- und Pflichtenlage der Personen untereinander. Die Einheit von Recht
und Pflicht im Sinne des philosophischen Rechts bezieht sich hingegen auf eine
solche Einheit, die sich für mich ergibt, weil ich, als ihr Teil, beiden
Naturen verpflichtet bin.
Der jetzige Rechtsbegriff sagt
der Person:
Du tust Recht daran, die
„primäre“ Natur anzueignen. Unrecht aber ist es, wenn Du einer anderen Person
das Angeeignete streitig machst, indem Du dich als Dieb, Räuber oder Betrüger
betätigst.
Naturaneignung – ja!
„Umverteilung“ dieser Art – nein!
Dem Recht Genüge getan ist nur
mit der Umverteilung durch Austausch.[42].
So
zu verstehen ist die Aussage des § 39 R: Die Person verhält sich zur anderen
Person austauschend, zur „vorgefundenen Natur“ jedoch ausbeutend. Im
nachfolgenden § 40 präzisiert er und unterscheidet folgende Formen des
Eigentumserwerbs:
-
Durch
Aneignung (Stoffwechsel); das mittels Arbeit Angeeignete verbleibt beim Aneignenden. Das Angeeignete wird unmittelbar
zu Eigentum.
-
Durch
Austausch; in diesem Fall wird das mittels „Stoffwechsel“ Angeeignete für den
Aneignenden nur Besitz. Es ist nicht
für ihn selbst bestimmt, sondern für Dritte. Die ökonomische und juristische
Gegenseitigkeit wird beschrieben: Jeder erlangt das Produkt des anderen.
Mittels des Vertrages gelangt das Angeeignete in die Hand derer, die es
-
brauchen.
Ein Auseinanderfall von Aneignung/Aneignenden und Eigentum/Eigentümer, der in
der warenproduzierenden Gesellschaft zum Generalfall des Eigentumserwerbs wird.
-
Dadurch,
dass Ich Unrecht begehe. In solchen Fällen bringe Ich das gemäß a Angeeignete
unter Aussparung des unter b geschilderten Austausches an mich – durch „Unrecht
und Verbrechen“.
Erwerb
von Eigentum. Einmal auf direkte und zum anderen, vermittelt durch den Vertrag,
auf indirekte Art.
Durchgesetzt/gesichert
wird diese Art der Aneignung und des daraus gewonnenen Eigentums durch den
„Not- und Verstandesstaat“, soweit seine Aufgabe im „Schutz des Eigentums“[43] besteht. Und damit dieser nicht
über die Stränge schlägt und etwa darüber hinaus geht, wird ihm auf seiner
Ebene das Privatrecht in Gestalt des Verfassungsrechts vor die Nase gesetzt.
Nicht
zuständig ist dieser Staat für die Einhaltung der Bedingung einer nachhaltigen,
den Fortbestand der „primären“ Natur sichernden Aneignung. Daran ändert auch
nichts, dass das GG mit Art. 20a, eingefügt 1994, scheinbar einen solchen
Auftrag erteilt hat. Aber anders als in den Regelungen des Grundrechtekatalogs
fehlt hier die Justiziabilität. Art. 20a ist eine, bestenfalls gut gemeinte,
Absichtserklärung – mehr nicht.
5. Die
neuen „Anfangspunkte“ des Rechts:
„Person“ und
„Eigentum“
Im
Rahmen seiner Ausführungen zum „Rechtszustand“[44] spricht Hegel vom „geistlosen
Gemeinwesen“ als dem Reich der Personen. Mit ihm tritt das „Allgemeine, in die
Atome der absolut vielen Individuen zersplittert, dieser gestorbene Geist“[45], die Herrschaft an.
Die
„bürgerliche Gesellschaft“.
Das
„Ganze“ ist zerstört, die Naturen haben sich getrennt und stehen sich
unvermittelt gegenüber. Und der Mensch? Er teilt dieses Schicksal. Er teilt die
„Halbierung“, die „Entgeistung“, die Verarmung, die Entfremdung, die aus dem
Wegfall des „Ganzen“ resultieren. Als Wesen aus Fleisch und Blut bleibt er Teil
der „primären“ Natur. Der Rest aber, jener Teil von ihm, vom dem her jetzt die
Qualität „Mensch“ definiert wird, gehört der „produzierten“ Natur.
„Geistloses
Gemeinwesen“ soll sagen: Zur Herrschaft gelangen die Dinge. Aber diese müssen
sich „geistig“ machen, um ihren „Willen“ zu zeigen, um handeln zu können. Sie
brauchen die „Lebendigkeit“ des Menschen – und sie verbinden sich deswegen mit
ihm. Was dabei herauskommt, dieses „Individuum des Austausches“[46], dieser Teil-Mensch der „produzierten“ Natur, ist die
„Person“.
Die
Atome gelten alle gleich. Diese „Gleichheit, worin Alle als Jede, als Personen
gelten“[47], teilt der dazu gehörige Mensch
mit ihnen.
Einerseits
widerfährt dem früheren Menschen jetzt ein „schmerzerregendes Wegschneiden
eines wesentlichen Stückes von der Vollständigkeit des Ganzen“[48], andererseits werden dieser
Schmerz und dieser Verlust übertönt, verdrängt und versüßt durch das Glück der
Dinge und die es flankierende Glückseligkeitslehre.
Es
ist also nichts Großartiges, „Person“ zu sein. Ihr Recht ist „weder an ein
reicheres oder mächtigeres Dasein des Individuums als eines solchen noch auch
an einen allgemeinen lebendigen Geist geknüpft“[49]. Sie ist um jenen „geistlosen
Punkt“ zentriert, der jetzt „Herr der Welt“ ist[50]. Sie bezeichnet jenen Menschen,
der sich der jetzt herrschenden Natur unterworfen hat und ihren „Glücksgütern“
nachjagt, einen Menschen also, der notwendig ist und der sich dazu hergibt, die
Welt toter Dinge „lebendig“ zu machen. So gesehen ist es eher ein „Ausdruck der
Verachtung“, „ein Individuum als eine Person [zu] bezeichnen“[51]
Die
„Person“ ist „aus dem Leben der sittlichen Substanz herausgetreten“[52]. Sie ist „halbierter“ Mensch, der
seine „Substanz und Erfüllung“ außerhalb der sittlichen Welt, also außerhalb
des Natur-Ganzen hat. Sie sieht ihren Zweck in der ungehinderten Aneignung der
„primären“ Natur. Diesem Zweck steht ein Recht zur Seite, dass hauptsächlich
„auf die Beschützung dessen [abzielt], was ich habe“[53]. Ein Recht, dass mich gegenüber
der „primären“ Natur entpflichtet und zugleich darin bestärkt, sie ungehemmt
auszubeuten..
„Ding“
und Mensch sind unter Führung des „Dings“ zur „Person“ zusammen geschlossen.
Eine neue Einheit; ein Schein-Ganzes ist geschaffen. Sie wird von den
Apologeten der bürgerlichen Gesellschaft gerne dazu genutzt, die Person, obwohl
ein Ausdruck seiner Deformation, als
eine Steigerungsform von „Mensch“ auszugeben.[54] In Wirklichkeit ist mit ihr ein
Kunstmensch, eine juristische Person
erschaffen. Nicht der Mensch, sonders
sie ist jetzt Gegenstand des Rechts[55]. Sie abstrahiert vom Kreatürlichen,
vom eigentlich Menschlichen. Und die an sie geknüpfte Erwartung ist die, dass
sie sich entsprechend verhält. Doch allzu oft wird die „produzierte“ Natur von ihr
enttäuscht. Ihr haftet der Makel an, biologische Substanz in die Welt des
Unorganischen hineinzutragen. Allzu oft wird sie geistig oder körperlich,
qualitativ und quantitativ ihren Anforderungen nicht gerecht. Und wenn sie krankheitsbedingt ausfällt oder sich gar ihr
Gewissen meldet ….
Schwachpunkt
„Leiblichkeit“: Bisher war sie hinzunehmen. Aber jetzt besteht Hoffnung. Längst
beobachten wir einen Wetteifer zwischen Mensch und Roboter. Wer von ihnen ist
leistungsfähiger, wer von ihnen ist der Mensch der Zukunft? Im Alltagsleben
begegnet er uns vorerst nur als Servier- oder Putzkraft. Aber schon ist er für
das Militär der bessere Krieger. Er gewinnt die Schlachten der Zukunft. Und auf
jeden Fall ist er der bessere und billigere Arbeiter, wenn man nur an die
ständig steigenden Kosten wegen Krankheit, Invalidität und Altersvorsorge denkt,
Von Roboter-Generation zu Roboter-Generation zeigt sich, dass er die
entschieden optimalere Arbeitskraft ist, der menschlichen Arbeitskraft
mindestens dort weit überlegen, wo es um körperliche Arbeit geht. Aus dieser
Sicht – und das ist die maßgebliche Sichtweise - ist der Roboter das ideale
Individuum der „produzierten“ Natur. Wann wird das Recht ihn zur „Person“
erklären?
Stichwort
KI, künstliche Intelligenz.:
Mit
ihr erhält die „produzierte“ Natur selbst ein Gehirn. Die Ebene der Einzelheit
ist damit verlassen. Die KI greift über diese hinweg. Sie wird zu dem, was für
den religiös orientierten Menschen Gott ist. Sie ist unsterblich, wo der Mensch
sterblich ist. Sie ist unfehlbar, wo der Mensch fehlbar ist. Rationale, emotionsfreie, sachorientierte
Entscheidungen – welche natürliche Person könnte da mithalten? Und warum sollte
sie nicht „Willen“ zeigen? Warum sollte ihr nicht jene „Direktionsarbeit“ und
„Politikarbeit“ übertragen werden, die heute noch das Privileg hoch bezahlter
Top-Manager und oft minder begabter Politiker ist?
Ein
weiterer Aspekt:
Die
„Person“ ist Teil einer Natur, deren Zweck das „Produzieren“ ist. Und was auch
jetzt, unter der Herrschaft des Kapitals unverändert ist: Dieses Produzieren ist
ein kollektiver Prozess! Früher fand er in der „Wirtschaftsfamilie“ statt,
jetzt in der kapitalistischen Unternehmung. Aber „Kollektivität“ ist so
ziemlich das Letzte, was zum jetzigen individualistischen Weltbild passt. Und
so erleben wir, dass im Rahmen der „Umkontextierung“ eine ganze Ebene
menschlichen Daseins, jene, in der der Mensch als Gattungswesen lebt und
handelt, aus dem Rechtsbegriff entfernt wird. Es ist also konsequent, dass die
beiden Spaltprodukte der früheren „Wirtschaftsfamilie“, bürgerliche
Kleinfamilie und kapitalistische
Unternehmung, im BGB nicht als „Personen“ aufgeführt sind. Unter dem Zwang, sie
funktionstüchtig zu machen und zu halten, hat die Rechtswissenschaft eine
Konstruktion suchen und finden müssen, die die natürliche Kollektiv-Person „Unternehmung“ dem individualistischen Weltbild unterstellt:
die „juristische“ Person. Die Argumentation der Juristen folgt dabei der kapitalfixierten
Ökonomie. Für diese ist es ausgemachte Sache, dass die moderne kapitalistische
Unternehmung in der „Zirkulation“ geboren wird und von dort Schritt für Schritt
die „Produktion“ erobert - ein Vorgang, den Marx in seinem Werk transparent
gemacht hat.[56] Und nur eines ihrer Komponenten,
das Kapital, gewinnt daher juristische Relevanz, während das Zusammenspiel von
Lohnarbeit und Kapital, von Handarbeit und Kopfarbeit, von Leiter und
Geleiteten in der Unternehmung insoweit unberücksichtigt bleibt. Die
„juristische Person“, diese „Vogelscheuche“ (Gierke), leistet so, indem sie nur
das von der „Zirkulation in die „Produktion“ überwechselnde Kapital zur
„Person“ erhebt, ihren Beitrag dazu, dass die kollektive Aneignung in die
private Zueignung des Angeeigneten mündet.
Sie wurde notwendig, um die natürliche
Person „Unternehmung“ von ihrer Kollektivität (und deren geldwerte Folgen!) zu
trennen.
Zu
einem anderen Ergebnis gelangt, wer die Unternehmung aus der
„Wirtschaftsfamilie“, dieser „Kollektiv-Person“ des Mittelalters, hervorgehen
lässt.[57] Um den Nachweis dieser Herkunft
hat sich bekanntlich O. v. Gierke verdient gemacht. Der von ihm für die
„sozialrechtlichen Zwischengebilde“[58] geprägte Begriff der realen
Verbandspersönlichkeit zeigt uns die kapitalistische Unternehmung als eine
Gemeinschaft zur gesamten Hand, an der alle, die an ihr und ihrem Gelingen
beteiligt sind, also Kapital und Lohnarbeit,
auch an ihrem Endergebnis partizipieren.
[59] In der Zeit eines „reinrassigen“
Kapitalismus, damals und heute wieder, hatte/hat eine solche Wahrheit
allerdings kein Anrecht auf Gehör. Gierke erreichte deshalb auch nur, dass
seine Vorstellungen in abgespeckter, gewissermaßen domestizierter Gestalt
Eingang in das BGB fanden, z.B. in die Regelungen zur „Gemeinschaft“.
6.
Sperrriegel
gegen die Zukunft: Der bloß „umkontextierte“ Staat
Wer
wacht über die Bedingung, die an die Aneignung der „primären“ Natur geknüpft
ist, wer sorgt für ihre Einhaltung? Der Staat!
Aber
nicht jener Staat, der jetzt aufkommt und zum Idealstaat der neuen Zeit wird.
Hegel nennt ihn den „Not- und Verstandesstaat“.
Die
100 Jahre, in denen es laut Gierke „hin und her“ ging zwischen den Befürwortern
des „älteren“ und des „jüngeren“ Naturrechts und mit dem Sieg des letzteren
enden, sind auch die 100 Jahre eines Umbaus der Institution „Staat“. Am Ende
ist die politische Organisation des „naturwüchsigen“ Gemeinwesens, der
Feudalstaat, abgelöst durch einen Staat, der nur der Staat der „produzierten“
Natur ist.
Anfangs
dominieren Vorstellungen, die diesen Staat vom Kernbereich menschlicher
Tätigkeit, von der „Produktion“ und vom dort herrschenden Direktionsprinzip her
zu sehen und zu verstehen suchen. Und es lag nahe, diese „Direktion“ mit der
Macht der feudalen oder antiken Herrscher zu verknüpfen. Der absolut regierende
Herrscher, der absolute Staat sind geboren. Literarisch hat ihnen Hobbes in
seinem „Leviathan“ ein Denkmal gesetzt. Parallel dazu gewinnen Auffassungen an Boden
und obsiegen schließlich, die vom Atomismus der jetzt herrschenden Natur
ausgehen und die Individuen zum neuen
„Anfangspunkt“ bestimmen. Diesen ist die „Produktion“ zu überlassen, während
dem Staat die Aufgabe zugewiesen ist, den Schutz des anderen Bereichs der
Wirtschaft, der „Zirkulation“, zu übernehmen.
Die
„Produktion“, jetzt den Individuen überlassen, ist die Sphäre
der Freiheit. Da sich diese Auffassung durchsetzt, in England eher als auf dem
Kontinent, wird bald überall der Staat danach beurteilt, inwieweit er sich von
diesem Bereich fern hält und sich darauf beschränkt, die Austauschsphäre und des dort zirkulierende
Eigentum zu beschützen.
Keiner
der beiden Typen genügt Hegel. Es sind „Not-
und Verstandesstaaten“ – Staaten, denen das „Sittliche“ fehlt.
Er
plädiert für einen Staat, der ein Staat beider Naturen ist. Aber der Weg zu ihm führt nicht zurück zum
„naturwüchsigen“ Gemeinwesen. Sein Blick ist nach vorn gerichtet. In § 258 R
wendet er sich Rousseau und von Haller zu. Er kritisiert beide, beurteilt
Rousseau aber deutlich milder als von Haller. Denn während letzterer einen
Staat beschwört, der historisch überlebt ist, bewegt sich der Staat Rousseaus
auf die Zukunft zu.
Zum
„sittlichen“ Staat der Moderne, zum „Vernunftstaat“, gelangt auch Rousseau
nicht. Woran es fehlt, sagt uns Hegel in zwei langen Sätzen:
„Rousseau
[habe] das Verdienst gehabt, ein Prinzip, das nicht nur seiner Form nach (wie etwa
der Sozialitätstrieb, die göttliche Autorität), sondern dem Inhalte nach Gedanke ist, und zwar das Denken selbst, nämlich den Willen als
Prinzip des Staates aufgestellt zu haben.“
Aber:
„[I]ndem er den Willen nur in bestimmter Form des einzelnen Willens (wie nachher auch Fichte) und den allgemeinen
Willen nicht als das an und für sich Vernünftige des Willens, sondern nur als
das Gemeinschaftliche, das aus diesem
einzelnen Willen als bewusstem hervorgehe,
fasste, so wird die Vereinigung der Einzelnen im Staat zu einem Vertrag, der somit ihre Willkür, Meinung
und beliebige, ausdrückliche Einwilligung zur Grundlage hat, und es folgen die
weiteren bloß verständigen, das an und für sich seiende Göttliche und dessen
absolute Autorität und Majestät zerstörenden Konsequenzen.“[60]
Kurz
gesagt:
Rousseau
verfehlt das „Ganze“. Auch dort, wo er mit „Volk“ hantiert, sieht er dieses
nicht als Wesenheit, sondern als die Summe der Einzelnen.
Beide,
von Haller und Rousseau, verfehlen die Vernunft und den Vernunftstaat. Aber
Rousseau gelingt doch wenigstes der Zwischenschritt, indem er den alten Staat negiert. Aber einfache Negation ist nicht
gleich „Aufhebung“. Um sie zu erreichen bedarf es einer weiteren Negation, die
den bzw. die einzelnen Willen durch das „an und für sich Vernünftige“ ersetzt.
Die
erläuternde Aussage im Zusatz:
Dieses
„an und für sich Vernünftige des Willens“ ist Attribut des „Ganzen“. Es
„realisiert sich als selbständige Gewalt, in der die einzelnen Individuen nur
Momente sind“ – als Staat.
Bliebe
es beim Staat a la Rousseau, käme nichts weiter als eine Abart jenes Staates
zur Ausbildung, der nur der Teil-Staat der „produzierten“ Natur ist; ein „Not-
und Verstandesstaat“. Ein Staat, dessen „letzter Zweck“ der Schutz und die Sicherheit
jenes Eigentums ist, das Resultat der bedingungslosen Aneignung der „primären“
Natur ist.
Der
Vertragsstaat überführt die Prinzipien des Privatrechts auf die Ebene des
Staates. Für Hegel ein grober Fehler, weil damit das Gegenteil des Sittlichen zum
Staatsprinzip erhoben wird, nämlich die Ausgrenzung der „primären“ Natur aus
dem Bereich des Politischen. Was entsteht ist ein Staat der Sachen und Personen.
Nur sie werden von ihm repräsentiert. Aus seinem Begriff ist alles
ausgeschlossen, was nicht „Sache“ oder „Person“ ist – auch jener Teil des
Menschen selbst, der nach wie vor der „primären“ Natur angehört. Ein Staat des
Gegeneinander, des bloß „Gemeinschaftlichen“[61]. Kolonialstaaten nach innen und
nach außen, wenn man an die „primäre“ Natur und ihre menschlichen und
nichtmenschlichen Bewohner denkt.
Hegels
Absage an einen solchen Staat ist deutlich formuliert:
„Wenn
der Staat vorgestellt wird als eine Einheit verschiedener Personen, als eine
Einheit, die nur Gemeinsamkeit ist, so ist damit nur die Bestimmung der
bürgerlichen Gesellschaft gemeint.“
Damit
ist das Urteil über einen Staat gesprochen, der bis heute als das Grundmodell
aller real existierenden Staaten gilt.
Aktuell ist daher auch der nachfolgende Satz:
„Viele
der neueren Staatsrechtslehrer haben es zu keiner anderen Ansicht bringen
können.“[62]
Und
im Zusatz bekräftigt er:
„Der
Staat ist das sittliche Ganze“[63].
Die
Alternative zum „Not- und Verstandesstaat“, auch zu jenem, der sich zum
„Sozialstaat“ erweitert hat, ist für Hegel der „Weltstaat“. Denn die „primäre“
Natur ist unteilbar. Sie endet nicht an den Grenzen des Nationalstaates. Nur
die menschliche Willkür sowie auch vielerlei „Zufälligkeiten“ teilt sie in
staatlich/politisch getrennte Territorien. Deswegen ist bereits hier, in den
Eingangsparagrafen zum „Staat“, der Weltstaat angesprochen. Aber bei allen über die Nation hinausreichenden wirtschaftlichen
Aktivitäten: Noch ist der Kapitalismus vorwiegend ein nationaler Kapitalismus.
Noch geht es darum, gerade in Deutschland, ihm den Nationalstaat zur Seite zu
stellen. Für den „Weltstaat“ ist es noch zu früh; bisher ist er nur „Geist“.
Aber er wird „sich im Prozesse der Weltgeschichte seine Wirklichkeit“[64] geben.
Wirklich sind zunächst nur die
bisherigen, willkürlich geschaffenen „besonderen“ (dynastischen) Staaten sowie
die „individuellen“ Staaten, in denen Völker zur Nation zusammengefasst sind.
Aber schon jetzt steht jener „Geist“ über ihnen als der „absolute Richter über
sie“[65].
Auch
was jetzt bereits als Staat existiert ist verpflichtet, für seine Territorien die
Schöpfung zu bewahren. Um diese Aufgabe
zu meistern, dürfen sie sich nicht dem Privatrecht unterwerfen, dürfen sie nicht
bloß „Not- und Verstandesstaaten“ sein. Sie müssen Mittel und Wege finden, um zugunsten
der „primären“ Natur gegenzusteuern.
Ein
Wort zu den „Zufälligkeiten“, von denen er spricht:
Das
Territorium des einen Staates birgt Öl, das des anderen birgt reiche Vorkommen
an Metallen und seltenen Erden, andere protzen mit ihren Naturschönheiten und
wieder andere entbehren dies alles. Diese Zufälligkeiten müssen entschärft
werden bzw. in ihrer Bedeutung zurücktreten. Es darf keine Rolle mehr spielen,
ob der Mensch schwarzer, gelber oder weißer Hautfarbe ist, ob er in Afrika oder
in Westeuropa geboren ist, ob er in einem ölreichen oder ölarmen Land lebt. .
Nicht
Bündnisse einzelner Staaten[66], nicht ein Weltstaatenbund a la Kant bringen der geknechteten, am Boden
liegenden Natur Hilfe. Nur er, der Weltstaat, kann das Schicksal der Menschheit
und das Schicksal des Planeten Erde
meistern. Seine Errichtung ist das Gebot der Stunde.
Da jeder real existierende Staat
auch „Not- und Verstandesstaat“ ist (und sein muss), also zwei sich scheinbar
gegenseitig ausschließende Aufgaben und Funktionen zu meistern hat, stand Hegel
vor der Schwierigkeit, das Innenleben des (seines) Staates[67] mit Instituten und Begriffen zu
umschreiben, die in Bezug zu beiden Staatsaufgaben
stehen. Das gibt seinem Staat sein eigentümlich „mittelaltriges“ Gepräge, wie
es damals und noch heute heißt. Und richtig ist: Die Ausführung dieses Teils
ist ihm schon allein deswegen nicht sonderlich geglückt. Das darf uns aber
nicht dazu verleiten, ihn ganz zu verwerfen oder ihn gewollt misszuverstehen. Aber
wie auch immer, er ist bis heute der Stolperstein schlechthin. Wer an unserem Grundgesetz misst, kommt rasch zum
Ergebnis, dass hier eine Staatlichkeit präsentiert
wird, die, was „Freiheit“ und „Demokratie“ anbelangt, nur unsere Ablehnung
verdient.
So
befremdet reagiert Hegels Kollegenschaft schon damals auf das Erscheinen seiner
Rechtsphilosophie, als habe sie ein Außerirdischer geschrieben.[68]
Und
auch heute wollen wir sin Staatsverständnis
auf keinen Fall mit ihm teilen. Hier hört der „Spaß“ auf. Hier gilt noch
immer, was schon 1860 im „Staats-Wörterbuch“[69] zu lesen war:
Das
„Monströse“ und „Ungehörige“ in Hegels Philosophie und in seinem Benehmen lag
„nicht etwa in serviler Kriecherei gegen den Staat, sondern in äußerster
Rechthaberei, welche auch den Staat in ihr Schlepptau nehmen wollte.“
Auch
dem jungen Marx stößt dieser Teil der „Rechtsphilosophie“ sauer auf, als er
sich 1843, frisch zur Feuerbachschen „Umkehrmethode“ konvertiert[70], daran macht, seine „Kritik des
Hegelschen Staatsrechts“ zu verfassen. Auch er ist ein Kind seiner Zeit. Seine
Kritik entzündet sich daher nicht zuletzt an den von Hegel verwendeten Termini.
Und im Einklang mit den meisten damaligen und auch heutigen Lesern weist er sie
zurück. Das sind nicht die der der neuen Zeit!
Je mehr er sich in das „innere
Staatsrecht“ vertieft, umso ärgerlicher, umso empörter reagiert er. Seine
Wortwahl steigert sich – bis hin zu „wirklich ekelhaft“.
„Welch
ein Staat, der nicht einmal den Idealismus des Privatrechts ertragen kann?
Welch eine Rechtsphilosophie, wo die Selbständigkeit des Privateigentümers eine
andere Bedeutung im Privatrecht als im Staatsrecht hat?“[71]
Und
doch, seine Reaktion zeigt, dass auch er missversteht, dass die Beschränkung
des Privatrechts durch den Staat nicht zugunsten einer „Obrigkeit“ erfolgt,
sondern zugunsten der durch dieses Privatrecht rechtlos gemachten
„vorgefundenen“ Natur. Selbst wenn man zugesteht, dass es Hegel seinen Lesern
nicht leicht macht, ihm zu folgen und seine Deduktionen nicht immer geglückt
sind: So gründlich missverstanden kann er nur werden, weil die „Umkontextierer“
damals ganze Arbeit geleistet haben.
Hegel
kann nicht anders. Er muss bei der Ausarbeitung seiner praktischen Philosophie auf
die philosophischen und juristischen Termini zurückgreifen, die er damals
vorfindet. Und da er immer beide Naturen im Blick haben muss, arbeitet er mit
den Fachtermini und Instituten, die ihnen zugeordnet sind. Das wirkt sich
besonders dort aus, wo er seinen „Vernunftstaat“ entfaltet. Ja, das verleiht
dem, was er sagt, dieses „Mittelaltrige“, das vielen seiner Kollegen, und nun
auch dem jungen Marx sauer aufstößt. So sauer, dass sie das Grundanliegen Hegels
übersehen: die Bewahrung der Schöpfung!
Ein
Staat gegen die „primäre“ Natur, er mag für die Mitglieder der „produzierten“
Natur noch so vorteilhaft sein, ist nicht zukunftsfähig; er bewahrt uns auf
Dauer nicht vor dem Untergang.
Marx‘
Kritik entzündet sich u.a. am Majorat.[72]
Das Institut scheint so sehr aus
der Zeit gefallen, dass sich kaum ein Kritiker, auch Marx nicht, die Mühe macht, es in einen positiven Bezug zu
den aktuellen Erfordernissen zu setzen. Tritt man Hegel also zu nahe, wenn man dessen
Ingebrauchnahme eine Fehlleistung nennt?
Wer
sich nicht auf das grundsätzliche Anliegen Hegels einlässt, wer diesem mit
Unverständnis entgegentritt, wird es mit Marx halten und keine Mühe auf die
Frage verwenden, welche tiefere Bedeutung Hegel mit diesem Institut verknüpft.
Der
Zeitgeist verlangt danach, das Eigentum beweglich zu machen. Gerade auch das
Eigentum an Grund und Boden. Das Majorat aber steht für Unbeweglichkeit.
Was
bezweckt Hegel?
Sein
grundsätzliches Anliegen: Es muss Güter geben, die nicht zur Ware gemacht, die
nicht einem zügellosen Verwertungsinteresse geopfert werden dürfen. Die
Gemeingüter. Der Grund und Boden ist aus dieser Sicht durchaus zuerst zu
nennen. Er gehört in den Besitz des Staates – und wo er bereits privatisiert
ist, muss das Recht des Eigentümers, darüber zu verfügen, im Interesse des
Gemeinwohls eingeschränkt werden. Das sollte uns heute mehr einleuchten als zu
Hegels Zeiten. Sind doch gerade auch diese Gemeingüter in den letzten
Jahrzehnten zum Freiwild des Kapitals gemacht worden. Schritt für Schritt wurden
sie unter den Stichworten „schlanker Staat“ und „Privatisierung“ in die
Warenwelt hinein gestoßen. Oder allgemeiner gesprochen: Sie wurden zum
Bestandteil der „produzierten“ Natur gemacht.
Um es abschließend zu sagen:
Damals wie heute wollen wir vom
Staat Hegels nichts wissen; er stört. Das gilt auch für seine Weltstaatvision. Der einzige, der sie damals
würdigt, war E. Gans. Geradezu
schwärmerisch ruft er aus: „Welches ungeheure Schauspiel ist aber diesem Buche
als Schluss beigegeben! Von der Höhe des Staates aus sieht man die einzelnen
Staaten als ebenso viele Flüsse sich in das Weltmeer der Geschichte stürzen,
und der kurze Abriss der Entwicklung derselben ist nur die Ahnung der
wichtigeren Interessen, die diesem Boden anheimfallen.“[73]
Wonnitz, im Juli 2023
[1] N. Luhmann,
Subjektive Rechte. Zum Umbau des Rechtsbewusstseins für die moderne
Gesellschaft, in: ders., Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur
Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft, Bd. 2, Frankfurt a.M. 1982, S.
45-104 (S. 64)..
[2] Marx, MEW 3, S.
62.
[3] § 39 R.
[4] Hegel bezeichnet
sie in § 4 R als die „zweite Natur“.
[5] O. v. Gierke,
Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien.
Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der
Rechtssystematik (7. Aufl.),
Aalen 1981, S. 99 u. 105f.
[6] O. v. Gierke,
Johannes Althusius, a.a.O., S. 99 u. 105f.
[7] NR, S. 450.
[8] N. Luhmann,
Ökologische Kommunikation. Kann die moderne Gesellschaft sich auf ökologische
Gefährdungen einstellen?, Opladen 1986, S. 77.
[9] NR, S. 517.
[10] NR, S. 440f.
[11] NR, S. 516.
[12] § 31 R.
[13] N. Luhmann,
Subjektive Rechte, a.a.O., S 64. .Sehr anschaulich hierzu auch seine
Ausführungen in „Ökologische Kommunikation. Kann die moderne Gesellschaft sich
auf ökologische Gefährdungen einstellen? Opladen 1986, besonders S. 64 ff.
[14] § 155/Z R.
[15] § 229 R.
[16] N. Luhmann,
Ökologische Kommunikation, a.a.O, S. 77 – Hervorhebung bei N.L.
[17] Ebd., S. 139.
[18] J. Ritter,
„Naturrecht“ bei Aristoteles. Zum Problem einer Erneuerung des Naturrechts,
Stuttgart 1961, S. 23.
[19] N. Luhmann,
Subjektive Rechte, a.a.O., S. 51.
[20] So A. Hollerbach
(Der Rechtsgedanke bei Schelling. Quellenstudien zu seiner Rechts- und
Staatsphilosophie, Frankfurt a.M. 1957, S. 114) unter Bezug auf Schellings
Naturrechtsschrift von 1797. Dass
Hegel seine Natur-Konzeption in Jena entwirft und nicht anderswo, hängt mit
Schelling, mit den Romantikern um Schlegel, mit Schiller, allgemein: mit der
besonderen Situation zusammen, auf die er dort stößt. Hegel blüht dort auf –
und geht über Schelling und die Romantiker hinaus, indem er ihren Ideen ein (wesens-)logisches
Fundament gibt.
[21] NR, S. 434.
[22] § 2 R.
[23] § 502/A E.
[24] NR, S. 509.
[25] § 1 h.N.
[26] Siéhe dazu § 31
R.
[27] NR, S. 524f.
[28] § 3/A R.
[29] Gutes Beispiel
hierfür sind die damaligen Verhältnisse
an der Berliner Universität. Kein erkennbarer Einfluss des Hegelschen
Rechtsdenkens auf die Arbeit der unter dem Einfluss Savignys stehenden
juristischen Fakultät – von der Ausnahme E. Gans abgesehen.
[30] NR, S. 510.
[31] NR, S. 510.
[32] Marx,
Grundrisse, S. 389f. und S. S. 312f.
[33] GR, S. 185f.
[34] GR, S. 362 –
Hervorhebung bei Marx.
[35] Marx, GR, S.
239.
[36] NR, S. 514f.
[37] MEW 21, S. 268.
[38] NR, S. 518.
[39] NR, S. 518.
[40] Ein Vorgang und
dessen Folgen anschaulich in der „Phän“, S. 441ff. geschildert sind.
[41] Dazu
ausführlich: B. Rettig, Staat, Recht, Ökologie, S. 151 ff.
[42] Der Tausch ist
für Hegel daher das grundlegende Privatrechtsverhältnis. (§80 R) Marx
(siehe GR, S. 114) schließt sich ihm an.
[43] § 188 R.
[44] Phänomenologie,
MM 3, S. 355 ff.
[45] Ebd., S. 355.
[46] Marx, GR S. 157.
[47]Phänomenologie,
S. 355.
[48] GuW, S. 300.
[49] Phän, S 356.
[50] Phän, S. 357.
[51] Phän, S. 357.
[52] Phän, S.355.
[53] § 229 R.
[54] Ein Beispiel
dafür ist J. Ritter in seinem Aufsatz „Person und Eigentum. Zu Hegels
Grundlinien der Philosophie des Rechts (§§ 34-81)“, in : L. Siep (Hrsg.) G.W.F.
Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, S. 55-72.“
[55] Vgl. § 190/A R.
[56] Näher
dargestellt bei: B. Rettig, Hegels sittlicher
Staat, S. 299 ff.
[57] Ein Ansatz, der
sicher die Unterstützung Hegels gefunden hätte.
[58] O. v. Gierke,
Die soziale Aufgabe des Privatrechts, Berlin 1889, S. 9.
[59] Dazu näher: B.
Rettig, Staat, Recht, Ökologie, S. 221 ff.
[60] § 258/A R. (S.
400 – Hervorhebung bei H.).
[61] § 258/A R u. § 182/Z R.
[62] § 258/A R.
[63] § 258/Z.
[64] § 259.
[65] § 259/Z R.
[66] Hegel skeptisch
zu ihnen in § 259/Z R.
[67] Im inneren Staatsrecht = § 260-329 R.
[68] Hinweis auf die
Rezension von Z.C. (Zachariae, Carl Salomo)) zu Hegels „Rechtsphilosophie“ ,
abgedruckt bei M. Riedel (Hrsg.), Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie Bd.
1, Frankfurt a.M. 1975, S. 100-145.
[69] Prantl, Hegel
und die Hegelianer, in: Staats-Wörterbuch (hrsg. von J.C. Bluntschli),
Stuttgart u. Leipzig 1860, 5. Bd., S. 45-86 (S. 77).
[70] Siehe dazu der
Beitrag „Resultat der „Umkehrmethode“: K. Marx, Zur Kritik der Hegelschen
Rechtsphilosophie[70], hier, auf
dieser Plattform.
[71] MEW 1, S. 307
[72] dazu: MEW 1, S.
305.
[73] E. Gans in der
Vorrede der von ihm herausgebrachten 2. Auflage der „Rechtsphilosophie“.