Hegel und der Sozialstaat

(Von der „Wirtschaftsfamilie“ zum „Sozialstaat“[1])

1.      Von der „Wirtschaftsfamilie“ zu „Unternehmung“ und „Kleinfamilie“

Tausende von Jahren steht die „Wirtschaftsfamilie“ für ein überschaubares, lokal begrenztes, gebrauchswertorientiertes, sittliches Produzieren. Dann dies: die Annäherung an die Moderne. Anstieg der Produktivität der Arbeit und des gesellschaftlichen Reichtums, Vertiefung der Arbeitsteilung, Zunahme der Bevölkerung führen sie ihrer Auflösung entgegen. Die „Wirtschaftsfamilie“ hat als Produktionsverhältnis[2] ausgedient. Ihr Ende ist eingeläutet. Wir beobachten ihren Übergang „in ein anderes Prinzip“. Einerseits wird sie „gestaltlos“, zum anderen zerbricht sie in zwei Teile, in die auf „Liebe“[3] gegründete Kleinfamilie und in die „Unternehmung“, auf die sich jetzt ihr sichtbares Sein reduziert.

Beide Kreisläufe, die Produktion der Arbeitskraft[4] und die Produktion „profaner“ Güter – beide bislang unter einem Dach vereint -, haben sich verselbständigt, sind „Totalitäten für sich“[5] geworden. Ein denkwürdiges, ein schicksalhaftes Ereignis!

Die jetzige Produktion ist um den Tauschwert zentriert; hergestellt werden Waren, die sich erst auf dem „Markt“ begegnen, sich dort austauschen und sich dabei als Gebrauchswerte beweisen müssen. Zwei Aufgabenbereiche und zwei „Produktionsstätten“ treten hervor, organisieren sich, zentrieren sich um das jeweilige Produkt. Auf dem Markt, in der selbständigen Sphäre der Zirkulation, stehen sie sich gegenüber: als „Kapital“ und als „Arbeitskraft“, als vergegenständlichte“ und als „lebendige“ Arbeit.  In der Unternehmung  werden sie (wieder-)vereinigt. Denn Eines bleibt über den Zerfall der „Wirtschaftsfamilie“ hinaus erhalten: die Kollektivität auch des jetzigen Produzierens. Nur Mann und Frau, nur Kapital und Arbeit bringen das jeweilige Produkt hervor.

Wurde bisher „sittlich“ produziert, so reißt nunmehr das „Produktionsprinzip“ die Herrschaft an sich. Dynamik zieht ein. Mit ihr aber verbindet sich der Drang des Neuen, seine Grenze zu verkennen und „sich als ein Ganzes und Absolutes zu konstituieren.“[6] Eine Gefahr für die Schöpfung, wenn es dabei bleibt. Ein zweiter „Sündenfall“. Denn die „sittliche Bestimmung [des Ökonomischen ist] aufgehoben.“[7] Nicht mehr der Mensch ist Zweck der Produktion, sondern der Reichtum.[8]

„Kleinfamilie“ und „Unternehmung“: Zwei „Produktionsstätten“. Hier wie dort wird gearbeitet. Ob nun in den Ehebetten oder an der Werkbank. Hier wie dort kommt es zu einem sprunghaften Anstieg der Arbeitsproduktivität und der Effektivität gegenüber der „Wirtschaftsfamilie“. Hier wie dort eine ungeheure Vermehrung der in Umlauf gebrachten Produkte.[9] In der von Hegel in den Paragrafen 158-181 R porträtierten Kleinfamilie wird nicht mehr „gewirtschaftet“, sondern „geliebt“ – was heißen soll: In ihr wird der Nachwuchs gezeugt, großgezogen und auf seine Rolle in der bürgerlichen Gesellschaft vorbereitet. Allerdings spricht Hegel in diesem Zusammenhang nicht von „produzieren“, sondern von „formieren“[10]. Durch Erziehung, durch „Zucht“, wie er sagt, wird der Nachwuchs zur Arbeitskraft geformt. Zu einer möglichst wertvollen Arbeitskraft. Dazu ist bei ihm das „bloß Sinnliche und Natürliche auszureuten“. Denn: „Was der Mensch sein soll“, nämlich „Arbeitskraft“, „hat er nicht aus Instinkt, sondern hat er sich erst zu erwerben.“[11]

Zwei Teile eines Ganzen. Die Zeugung von Kindern ist jetzt, nach Separierung der Arbeitskraft vom Menschen, ebenso unter ökonomischen Gesichtspunkten zu betrachten wie die Herstellung so profaner Produkte wie Auto und Kühlschrank. Als verlebendigtes Ding, als „Person“, wird die Arbeitskraft an den Arbeitsmarkt „ausgeliefert“, findet dort im Regelfall einen Käufer, verkauft sich an diesen und wird im Unternehmen Teil des modernen „Produzierens“. Dort setzt sich das frühere Dasein als „Haus-Sohn“ als das des „Lohnarbeiters“ fort.

Einerseits arbeitet jetzt jeder Teil effektiver, andererseits zeigen sich bald schwere Defizite. Nehmen wir die jetzige Familie, die „Produktionsstätte“ des Arbeitsvermögens. Wie käme sie zurecht, gäbe es keine Kindergärten, keine Schulen und Universitäten, kein Kindergeld, kein Bafög, keine Kranken- und Rentenversicherung, keine Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit? Je größere Anforderungen an die Arbeitskraft gestellt werden, umso mehr wird das „Formieren“ derselben zu einer langwierigen und zunehmend teuren Angelegenheit. Risiken wohin man blickt. Die Familie ist mit ihnen zunehmend überfordert. Liebe? Sie mag ja tatsächlich in den meisten mitteleuropäischen Ehen unserer Zeit der „Anfangspunkt“ sein. Aber wie lange hält sie vor – angesichts der Schwierigkeiten, die sich gewöhnlich einstellen, sobald die Partner das „Kerngeschäft“, die Zeugung und Aufzucht von Nachwuchs, in Angriff nehmen, angesichts einer familienfeindlichen Umwelt, angesichts der Kosten, angesichts der vielfältigen Zerstreuungen, angesichts einer Gesellschaft, die auf „Spaß“ aus ist. Ehe und Familie sind in einem derartigen Maße mit „Pflicht“ und „Disziplin“ verknüpft, dass sie in einer „pflichtlos“ verstandenen bürgerlichen Gesellschaft immer mehr gemieden werden. Zentrifugale Kräfte aller Art lassen sie immer mehr zerfasern und prekär werden. Die Scheidungszahlen, mehr noch die sich ausbreitende Unlust, überhaupt eine Ehe einzugehen, sprechen eine deutliche Sprache.

Das gleiche Bild auf der anderen Seite, bei der Unternehmung. Auch hier zeigt sich bald, dass sie ohne Subventionen, ohne ausgebaute Infrastruktur, kurz: ohne „Staatshilfen“ aller Art nicht zurecht kommt.

All diesen Schwierigkeiten und solcher Unlust muss mit einer zeitgemäßen Wirtschafts- und Sozialpolitik entgegengearbeitet werden. Mit ihr ist die „Einheit“ der beiden „Entgegengesetzten“ zurückzugewinnen. Die aufgezeigten Prozesse machen die „Wirtschaftsfamilie“ also nicht gegenstandslos. Sie wird aufgehoben, was heißt, dass sie zwar durch die kapitalistische Unternehmung und durch die  bürgerliche Kleinfamilie abgelöst wird, dadurch aber – entgegen dem Augenschein - als Wesenheit nicht zu „Nichts“ wird. Was wie ihr endgültiger Untergang aussieht ist lediglich ein Übergehen in das „gestaltlose Sein“, ein Übergehen zum „Wesen“. Ein Durchgangspunkt ist erreicht, bei dem es nicht bleiben darf. Von ihm muss vielmehr fortgegangen werden zur menschgeschaffenen „Vernunftgestalt“.[12]

Um diese „Vernunftgestalt“ geht es hier. Sie ist die Einheit der beiden „Entgegengesetzten“; sie führt uns zu dem, was wir schon seit langem „Sozialstaat“ nennen.

 

1.      Wie reflektieren Ökonomen und Juristen die Aufhebung der „Wirtschaftsfamilie“?

(Am Beispiel K. Marx und O. v. Gierke)

 

Das soziale Problem der Moderne umreißt K. Marx wie folgt:

„Wenn wir den Austausch zwischen Kapital und Arbeit betrachten, so finden wir, dass er in zwei nicht nur formell, sondern qualitativ verschiedene und selbst entgegengesetzte Prozesse zerfällt. … Die Trennung dieser beiden Prozesse ist so augenfällig, dass sie in der Zeit auseinanderfallen können und keineswegs zusammenfallen müssen.“[13] Einmal „echter“ Austausch und zum anderen „unechter“ bzw.  bloßer „Schein“ von Austausch.[14] Und weshalb? Das habe damit zu tun, dass die „Produktionsverhältnisse als Rechtsverhältnisse in ungleiche Entwicklung treten.“ Und präzisierend: „Also z.B. das Verhältnis des römischen  Privatrechts … zur modernen Produktion.“[15]

Kapitalistische Produktionsverhältnisse hier, „römisch“ gebliebene Rechtsverhältnisse dort: diesen  „Auseinanderfall“ gelte es zu erörtern. Das sei der „eigentlich schwierige Punkt“[16].

Gegenstand des „echten“ Austausches sind die profanen, bedürfnisbefriedigenden, Produkte. Der „unechte“, der sich dem Recht entziehende, Austausch ist „objektive Assoziation“[17] und als solche ein Muss, das sich dem „freien Willen“ entzieht, der also des Rechtes nicht bedarf. Er führt die jetzt getrennten Arten der Arbeit zusammen: die als Lohnarbeit auftretende „lebendige“ und die als Produktionsmittel auftretende „vergegenständlichte“. Über den einen, auf dem Markt stattfindenden, Austausch erhält der Arbeiter – begleitet vom Recht - als Gegenwert seiner Arbeitskraft einen Lohn, der die Reproduktion seiner Arbeitskraft absichert. Dieser Lohn ist jedoch kein Äquivalent dessen, was im Unternehmen aus dem Einsatz von Arbeit geschaffen wird. Obwohl das Betriebsergebnis nur aus dem Zusammenwirken aller Komponenten erwächst, ist der Träger der „lebendigen“ Arbeit davon ausgeschlossen. Der Produktionsprozess, der „Stoffwechsel“ von Natur zu Natur, wird im rechtsfreien Raum vollzogen, weswegen das dort Geschaffene, ohne dass gegen das Recht verstoßen wird, auch allein von dem oder den Kapitalisten „eingesackt“ werden darf. Dieser Austausch ist der „blinde Fleck“; hier darf sich der Arbeiter vom Recht nichts erhoffen. Das Dazwischentreten des (Arbeits-)Marktes bewirkt, dass die dortige Reduktion der Arbeitskraft auf ein gewöhnliches „Ding“ im Unternehmen fortwirkt. Ein einheitlicher, früher in die „Wirtschaftsfamilie“ eingebetteter Vorgang, wird geteilt. Die Folge ist die Gleichschaltung zweier qualitativ verschiedener Vorgänge zum Nachteil des Lohnarbeiters. Marx zieht daraus folgenden Schluss: Weil eine juristische Lösung illusorisch ist, muss das Proletariat, um sich Gerechtigkeit zu verschaffen, zur Revolution greifen. Diese Lösung unterscheidet Marx vom liberalen Mainstream.

Was Marx schildert ist der Sachverhalt der Ausbeutung – ein ökonomischer Sachverhalt der „da“ ist, aber vom Recht nicht ausgewiesen wird. Die „Aneignung fremder Arbeit ohne Austausch“ wird so zum „versteckte[n] Hintergrund“[18] der bürgerlichen Gesellschaft.

 

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sind es K. Marx und O. v. Gierke[19], die von scheinbar weit auseinanderliegenden theoretischen Positionen nahezu zeitgleich[20] die Unternehmung zum Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Arbeit machen. Sie gelangen dabei zu „Ähnlichkeiten in der Analyse, die verblüffen.“[21] Für beide ist die Unternehmung die spezifische, sie charakterisierende, Person der bürgerlichen Gesellschaft. Ihre Hauptperson. Aber ein Unterschied fällt sofort ins Auge: Während Marx die Meinung vertritt, sie sei eine Neu-Schöpfung, die ihren Ursprung in der Zirkulation, in dem dort aufgehäuften Handelskapital, hat[22], sieht Gierke in ihr einen Abkömmling der mittelalterlichen „Wirtschaftsfamilie“. Bei dem einen ist die Verbindung zu ihr dauerhaft gekappt, bei dem anderen bleibt sie erhalten.

Für Gierke ist die Unternehmung die „neue Form des wirtschaftlichen Herrschaftsverbandes“[23]. Der Zerfall der „Wirtschaftsfamilie“ beendet zwar die frühere „Familienknechtschaft“[24], aber nur, um sie in eine Knechtschaft in der Unternehmung zu überführen.

Damals die „Wirtschaftsfamilie“, jetzt die Unternehmung. Diese geht aus jener hervor; sie setzt deren Zweck fort. Seine Schlussfolgerung: Wie die Verhältnisse in der Wirtschaftsfamilie keine (bloß) schuldrechtlichen waren, so ist es auch jetzt. Das zwischen dem Unternehmer und dem Lohnarbeiter bestehende Rechtsverhältnis ist umfassender, ist personenrechtlich zu sehen, weswegen seine bloß schuldrechtliche Ausgestaltung im BGB dem Lohnarbeiter zum Nachteil gereicht.

Gierkes großes Thema sind die bei römisch-rechtlicher Betrachtungsweise ausgeblendeten „sozialrechtlichen Zwischengebilde“[25]. Mit ihnen knüpft er an die mittelalterlichen deutschen Verhältnisse an, die nicht – wie in „Rom“ - durch ein „Entweder-Oder“, sondern durch ein „Sowohl-als-Auch“ geprägt sind. Er beleuchtet ihr Inneres – und macht eine Dimension und eine Aufgabe des Rechts sichtbar, die außerhalb des herrschenden, auf die Zirkulationssphäre beschränkten, Rechtsbegriffes liegt. Ein drittes Recht tritt zutage, das neben das reine Individualrecht und das rein öffentliche Recht tritt: das „Sozialrecht“.  

Gierke übersetzt ins Juristische, was Marx so beschreibt: „Eigen ist dem Kapital nichts als die Vereinigung der Massen von Händen und Instrumenten, die es vorfindet. Es agglomeriert sie unter seine Botmäßigkeit. Das ist sein wirkliches Anhäufen; ein Anhäufen von Arbeitern  auf Punkten nebst ihren Instrumenten.“[26] Die Folge: Wie jedes Familienmitglied Ansprüche an die Person „Familie“ hat, so hat auch jedes Glied der Unternehmung einen Anspruch auf einen Anteil an ihrem Vermögen. Im Fall des Lohnarbeiters geht er über das hinaus, was er als Lohn beanspruchen kann. 

Beide, Marx und Gierke, wollen dem  Lohnarbeiter Gerechtigkeit verschaffen. Der römisch-rechtlich verstandene Arbeitsvertrag, das sehen beide, erfasst nur einen Bruchteil des Gesamtverhältnisses. Und zwar deshalb, weil er die Arbeitskraft nur als „Ding“ erfassen kann, sie also der gewöhnlichen Ware gleichstellt. Unberücksichtigt bleibt, dass sie, und nur sie, als „lebendige“ wie „vergegenständlichte“ Arbeit jenen „Stoffwechsel“ bewirkt, der zur Umformung von Naturstoff in die uns bekannte Warenwelt führt. Zwei Vorgänge. Einmal der „einfache“ Austausch solcher Produkte, die aus dem „Stoffwechsel“ hervorgehen auf der Ebene der Zirkulation. Zum anderen Austausch im Rahmen der Produktion. Doch das römische Recht ist „zuständig“ nur für den einen Vorgang. Es konstituiert sich auf der Basis einer vorbürgerlichen Gesellschaft. Wo der  Aneignungsprozess bereits in größerem Maße kollektiv betrieben wird, geschieht dies auf der Basis von Sklavenarbeit. Das ist der Grund, warum das römische Recht auf das Endstück eines Gesamtprozesses begrenzt ist und erst einsetzt, wenn das Produkt auf den Markt gelangt.

Einmal die Bindung beider Seiten über den Vertrag. Zum anderen die Bindung – wie Marx formuliert – durch „objektive Assoziation“[27]. Diese bezieht sich auf  Kapital und Lohnarbeit; sie (und nicht Kapitalist und Arbeiter) werden über sie zur „Einheit zusammengeschlossen.“[28] Der „freie Wille“ spielt hierbei keine Rolle; er tritt hinter die „Objektivität“ zurück. Der Verkäufer der Arbeitskraft bleibt während der Arbeitszeit also vor dem Fabriktor; nur das „Ding“ hat Zutritt. Für ihn selbst gilt das dortige Schild „No admittance except on business.“[29] Der abgeschlossene Vertrag ist deshalb für Gierke ein „sachenrechtlich“ zu verstehender Austauschvertrag, weil er sich nicht auf den Menschen bezieht, sondern auf das „Ding“ Arbeitsvermögen. Sein Gegenstand ist die „Veräußerung meines Produzierens oder Dienstleistens, insofern es … veräußerlich ist, auf eine beschränkte Zeit oder nach sonst einer Beschränkung.“[30]

Die „objektive Assoziation“ führt, unabhängig vom „freien Willen“ der beteiligten Seiten, die notwendigen Komponenten des Produzierens zusammen. Und wenn ihren Trägern dort auch unterschiedliche Ränge zugewiesen sind: beide sind sie Glieder der Einheit „Unternehmung“. Daraus ergeben sich bedeutsame Unterschiede. Bezogen auf sie, kritisiert Gierke an der Regelung des „Dienstvertrages“ im ersten Entwurf eines BGB: „Das Preußische Landrecht betrachtet sie [die Dienstverpflichteten] als Familienmitglieder und widmet ihnen in seinem Familienrecht ... fürsorgliche Bestimmungen“ z.B. für den Krankheitsfall. Jetzt aber sollen sie „einem nach dem Muster der Sachmiete gebildetem Schuldrecht“[31] unterliegen, in dem die „Fürsorge“ keinen Platz hat. Das „Vertragliche“ an ihr ist ersichtlich Nebensache. Von hier zur Sozialpflichtigkeit der Unternehmung ist es nicht weit. Und so schlussfolgert Gierke: „Alle fernere sozialpolitische Gesetzgebung wird den Gedanken, dass das moderne geschäftliche Unternehmen eine Form personenrechtlicher Verbindung ist, nur immer klarer herausstellen und immer weiter entfalten können.“[32]

Der „freie Wille“ ist etwas Zweitrangiges. Beide, Gierke und Marx, sind sich deswegen einig darin, wie auf die Mär, dass der Arbeiter sich in Entfaltung seines „freien Willens“ an die Unternehmung bindet, zu antworten ist. Zwar ist es nicht „direkte physische Gewalt“ [33], die seinen Eintritt in sie erzwingt, sagt der eine (Marx). Und der andere (Gierke) ergänzt: „aber zu wählen hat er nicht das Ob, sondern das Wo der Unterwerfung.“[34] Beide stellen das im Unternehmen regierende „Herrschaftsverhältnis“[35] heraus. Dieses prägt das Verhältnis, nicht der „freie Wille“. Das wichtigste Rechtsverhältnis, jenes, das der Lohnarbeiter, solange er arbeiten kann und muss, einzugehen hat, ist für sie also nicht durch  „Gegenseitigkeit“ geprägt, wie das „zuständige“ Recht  glauben machen will.

Der „schwierige Punkt“, den Marx zwar anspricht, aber unerörtert lässt: Gierke wendet sich ihm zu. Er zeigt, dass das jetzige Produzieren durchaus vom Recht adäquat widergespiegelt wird – nur eben nicht von einem Recht „römischen“ Typs. Denn dieses spiegelt die qualitativ verschiedenen, einmal der „Produktion“ und zum anderen der „Zirkulation“ angehörenden Prozesse lediglich als die  „umgekehrte Reihenfolge derselben zwei entgegengesetzten Prozesse, Verkauf und Kauf“[36] wider.  Mehr kann es aus den genannten Gründen nicht abbilden. Römisch-rechtlich gesehen ist daher alles in Ordnung. Was in der Unternehmung geschieht, liegt außerhalb des Rechts. Grund für Marx, der um eine juristische Aufklärung des Sachverhalts nicht weiter bemüht[37] ist, zu sagen: hier hilft nur die Revolution.

Der „versteckte Hintergrund“: Gierke leuchtet in ihn hinein. Da er die Unternehmung körperlich, als die moderne  Wirtschaftsfamilie sieht, ist sie für ihn weder mit dem „Kapital“, weder mit der „Lohnarbeit“, noch mit beiden zu erklären. Als eigenständige Wesenheit enthält sie diese beiden Komponenten zwar, erschöpft sich in ihnen aber nicht. Kapitalist und Lohnarbeiter sind in ihr zu jener „personenrechtlichen Gemeinschaft“ verknüpft, die „zur beherrschenden Rechtsfigur der Privatrechtskritik“[38] seiner späteren Jahre avanciert. Mit ihr gewinnt Gierke Anschluss an Hegel. Wie für diesen die Familie „Person“[39] ist, ist für Gierke die Unternehmung allein aus dem Faktum der „Kollektivität“ heraus eine „Person“; eine originäre natürliche Person. Damit sind die Dinge gerade gerückt. Die „Vogelscheuche“[40]  juristische Person ist vom Platz gejagt. Wie es S. Marck ausdrückt: mit der Erhebung zur „echten“, zur „natürlichen“ Person, wird der Unternehmung das ihr „Gebührende zuteil“[41].

Während Marx das römische Recht als das Recht auch der kapitalistischen Warenproduktion ansieht und damit dessen „Entweder-Oder-Standpunkt“ übernimmt, knüpft Gierke an die mittelalterliche Wirtschaftsfamilie an. Verbunden mit der von ihm genutzten „Corpus-Metapher“[42] gewinnt er so ein differenzierteres Bild, das den Zusammenhang herstellt, der zwischen der wirtschaftsfamiliären  und der kapitalistischen Art von „Produzieren“ besteht: die notwendige Kollektivität. Wo Marx von „objektiver Assoziation“ spricht, sieht er die „Kollektiveinheit“[43]. „Kollektivität“ ist für ihn also das Gemeinsame von  Kleinfamilie und Unternehmung. Nur Mann und Frau erzeugen das Kind. Und die Unternehmung wird nur deshalb zur produzierenden Einheit, weil in ihr „Arbeit“ und „Kapital“, lebendige und vergegenständlichte Arbeit zusammengeschlossen sind. Je für sich bringen sie es zu nichts. Hier wie dort werden also die Gegensätze, dem Zweck gehorchend, überbrückt bzw. aufgehoben. Das geschieht objektiv – ob die Beteiligten wollen oder nicht. Hinsichtlich der Kleinfamilie ist das auch der Standpunkt Savignys; er grenzt daher die Familienverhältnisse von den reinen Austauschverhältnissen ab. Jene tragen „den Charakter der Notwendigkeit in sich“ – diese hingegen sind „willkürlicher Natur“[44]. Von ihm unterscheidet sich Gierke also darin, dass er diese „substantielle Kollektivität“ auf beiden Seiten sieht. Hier wie dort sind also die Binnenverhältnisse  nicht schuldrechtlicher, sondern „personen“- bzw. „sozialrechtlicher“ Natur.

Im Verhältnis zueinander betont Gierke die Kontinuität, also die Herkunft beider Teile aus der „Wirtschaftsfamilie“. Und das gelingt ihm umso besser, weil er nicht an die „römische“, sondern die feudale „Wirtschaftsfamilie anknüpft. Marx, für den die Unternehmung aus der Zirkulation kommt, übernimmt die dortige Trennung und Vereinzelung und gelangt so zur Diskontinuität. Zwar ist auch im Unternehmen kollektives Handeln vorausgesetzt, aber dieses wird dem Kommando des Kapitals[45] zugeschrieben. Anders Gierke. Er sieht darin eine „Ur-Kraft“, die jedem Arbeitsprozess innewohnt. Das Resultat der „Kollektivität“ fließt hier in die Tasche des Unternehmers, während es bei Gierke als Resultat des Kollektivs Eigentum des „sozialrechtlichen Gebildes“ wird.

Zwei ganz unterschiedlich zu bewertende Vorgänge, „kollektive“ und individuelle, werden auf das Niveau des „individuellen“ gebracht. Und das Individual-Recht ist „blind“ für die „Kollektivität“ - woraus folgt, dass es keinen Anspruch auf das kollektiv erarbeitete Ergebnis gewährt. Ohne das Recht zu verletzen, kann der Unternehmer es für sich beanspruchen.

Hier trennen sich daher ihre Lösungswege. Marx‘ Weg führt zur Revolution. Gierke knüpft an die Rechtsverhältnisse in der ehemaligen „Wirtschaftsfamilie“ an und überträgt diese auf die kapitalistische Unternehmung. Die Beziehung zwischen Lohnarbeiter und Unternehmung ist für ihn eine „sozialrechtliche“, also eine solche, die über die bloß „schuldrechtliche“ hinausgeht. Ohne sich auf Hegel zu beziehen, übernimmt er diesen, wo er sagt: Der Familie ist „festes Eigentum“ zugeordnet, sie ist im Besitz „bleibenden und sicheren ... Vermögens“. Dieses „gemeinsame Eigentum“ wird vom „Hausvater“ nur verwaltet.[46] Das gilt auch für die Unternehmung. Auch ihr ist „festes Eigentum“ zugeordnet. Wie die Familie ist sie eine „Ausübungsgemeinschaft“[47], deren Erfolg allen Beteiligten zukommt.  

Wie Ricardo will Marx „die Produktion der Produktion halber. ... Denn Produktion der Produktion halber heißt, als Entwicklung der menschlichen Produktivkräfte, also Entwicklung des Reichtums der menschlichen Natur als Selbstzweck.“[48] Hegel, der die Produktion nicht zum Selbstzweck werden lässt, kehre hingegen „das Verhältnis von Mittel und Zweck um.“[49], stelle damit das Verhältnis idealistisch auf den Kopf. Für ihn und Engels ist die „sozialrechtliche Anschauungsweise“ eines Rodbertus nichts weiter als ein preußischer Weg zum Sozialismus, ein „Staatssozialismus“. Nicht anders würden sie sich zu Gierke geäußert haben. Jenseits der bürgerlichen Gesellschaft liegt für Marx Preußen, die Reaktion, der feudale Pferdefuß. Aber indem er so wertet, verwirft er auch das Grundelement der hegelschen Staats- und Rechtsphilosophie, das „Gemeinwesen“.[50]

Marx plädiert für die Übernahme der „frei gelassenen“ Ökonomie. Nach der proletarischen Revolution soll sie den „assoziierten Produzenten“ übergeben und von ihnen fortgesetzt werden. Prognostizierte Folge: Entfesselung der Produktivkräfte, rasanter Anstieg der Arbeitsproduktivität und des gesellschaftlichen Reichtums. Noch deutlicher Lenin: Er will die Gesellschaft nach Art eines Betriebes umgestalten. Diese Lösung beseitigt scheinbar die Ausbeutung, hebt scheinbar den Warencharakter der Produkte auf, ersetzt scheinbar den anarchischen Charakter des Produzierens durch die Planmäßigkeit. Nur scheinbar deshalb, weil lediglich die innerbetrieblichen Zustände, weil lediglich die der innerbetrieblichen Planmäßigkeit zugrunde liegende Willkür erweitert, nämlich auf die Dimension einer Volkswirtschaft erstreckt werden. Für beide ist damit das Problem gelöst, auch das Problem der Entfremdung. Hegel würde hierin jedoch dessen Potenzierung sehen. Er würde diese Lösung ablehnen, weil sie nicht nur einen Freibrief für das entsittlichte Produzieren bedeutet, sondern auch, weil die als „Statthalter“ des Sittlichen in die bürgerliche Gesellschaft „eingebauten“ Minimalsicherungen und Korrektive in Gestalt der Konkurrenz und des Marktes außer Kraft gesetzt sind. S. Zizek[51] weist zutreffend darauf hin, dass man die „Schubkraft der entfesselten Produktivkräfte“ nicht einfach vom „Kapitalismus“ trennen kann, dass die „Produktivität“ nichts von ihm Unabhängiges ist. Die Ausbeutung der „primären“ Natur ist also nicht bereits dann aus der Welt, wenn „assoziierte Produzenten“ oder ein „sozialistischer“ Staat ihre Gegenüber werden. Eher zeigt sich das Gegenteil.[52]

Beide, Marx und Gierke, greifen das Anliegen Hegels in einer extrem individualistisch geprägten Zeit auf. Gierkes deutsch-rechtlicher, vielen Zeitgenossen, besonders den liberal ausgerichteten, später auch den marxistisch orientierten, rückwärtsgewandt anmutender wissenschaftlicher Ansatz lenkt den Blick auf das, was für die liberale Kollegenschaft, was auch für Marx endgültig passe´ sein sollte: auf die „kollektiven“ Gebilde des Mittelalters. Wie Hegel, der sie „negiert“, aber nicht zu „Nichts“, werden lässt, erkennt auch Gierke, dass sie in neuer Gestalt fortleben. Im Unterschied zum tonangebenden Savigny, der das Recht vom Austausch her versteht und damit: das Recht zwischen Subjekten, gilt sein Interesse den Binnenbeziehungen dieser Einheiten. Was bei dem einen ausgeblendet ist, steht bei ihm in der Mitte. Das unterscheidet sie. Das macht Gierke interessant und rückt ihn in die Nähe von Hegel, auch in die Nähe von Marx. Wo Savigny nur das Individuum sieht, sieht Gierke auch die „Kollektiveinheiten“. Wo für jenen Vertrag und Gleichordnung dominieren, sieht dieser auch die hierarchischen Verhältnisse. Für Savigny ist der Austausch die Kernzone des Rechts, Gierke sieht sie im Inneren der Unternehmung. Dort wird produziert. Dort entsteht das Eigentum. Aber wessen Eigentum? Wäre die Unternehmung als „Wirtschaftsfamilie“ anzusehen, würde man sagen müssen, das gesamthänderisch gebundene Eigentum aller Familienmitglieder. Es so zu sehen widerspricht sowohl der liberalen als auch der marxistischen Doktrin. Letzterer deshalb, weil Marx und seine Nachfahren schnell begreifen, dass ein „Sozialstaat“ zutiefst „revolutionsfeindlich“ ist. Nimmt er doch durch soziale Befriedung der Revolution den Wind aus den Segeln. Sozialpolitik, von wem sie auch kommt, ist daher für Marx reaktionär. „Je schlimmer es kommt, desto besser.“[53] Je manchesterlicher der Kapitalismus, umso sicherer die Revolution. 

Beide, Marx und Gierke, erkennen, dass die Entlohnung des Arbeiters nach „Zirkulationsmaßstäben“ erfolgt, obwohl der „Produktionsmaßstab“ gelten müsste. Aber Marx teilt seine juristische Beurteilung mit Savigny, billigt aber nicht wie dieser[54] die Folgen daraus. Und Gierke? Er gelangt zu einem Rechtsanspruch des Lohnarbeiters am Unternehmen bzw. an den Ergebnissen der Produktion analog der Regelung des Familienrechts. Wie das Vermögen der Familie ist auch das Vermögen der Unternehmung gesamthänderisch gebunden. Jedes Mitglied ist daran beteiligt, wenn auch gestaffelt nach dem individuellen Beitrag. Zwar sind die familienrechtlichen Regeln nicht 1: 1 auf die Verhältnisse im Unternehmen anwendbar, sondern nur in „abgewandelter“ Gestalt, sie sind „jedoch keineswegs aufgehoben.“[55] Ehe und Arbeitsverhältnis sind zwar nicht dasselbe, aber sie sind Verhältnisse gleichen Typs, genauer: gleicher Herkunft. Beide sind (aus dem Blickwinkel der feudalen „Status-Person“ gesehen) „personenrechtlicher“ und nicht „schuldrechtlicher“ Natur. Er vergleicht den modernen Lohnarbeiter mit dem früheren Knecht. Das, aus seiner Sicht, gleiche Verhältnis bietet dem Lohnarbeiter jetzt weniger, weil es durch das Dazwischentreten der Zirkulation und des Austauschrechts künstlich getrennt ist und nur sein auf die Zirkulation entfallender Teil dem Recht unterfällt. Gierke erinnert an die  „Fürsorgepflicht“[56] des „Hausvaters“. Mit einer zeitgemäßen Entsprechung derselben will er das Arbeitsverhältnis ergänzen, um den Arbeiter im Krankheits- und Invaliditätsfall sowie im Alter abzusichern. Für ihn steht fest: Beide, das Familienverhältnis und das   Arbeitsverhältnis, lassen sich nicht auf „Schuldrecht“ reduzieren. Tut man es trotzdem, geht das zu Lasten des Arbeiters. Wie sollten auch die Maßstäbe des Schuldrechts greifen? Hier die „zum Teil ins Riesenhafte ausgewachsene(n) privatrechtliche(n) Herrschaftsverbände, welche in der Form des geschäftlichen Unternehmens heute als die eigentlichen Träger unseres wirtschaftlichen Lebens erscheinen.“[57] Und dort der Lohnarbeiter, der Sklave der jetzigen Zeit.[58]

Gierke gehört, wie Savigny, der historischen Rechtsschule an. Aber sein Ausgangspunkt ist nicht das „Römische“, sondern das „Germanische“. Sein Blick ist damit von vornherein auf jenes Element gerichtet, von dem F. Engels sagt, dass es das Entweder-Oder, in dem „Rom“ sich festgefahren hat, aufbricht. Das weiterführende, das dynamische Element; das „Dazwischen“. Dieses Lebendige und Dynamische bzw., um es hier bereits zu sagen, dieses „Organismische“, macht Gierke gegen das Leblose und Starre des römischen Standpunkts geltend. Wo Savigny sein Recht von jener, „Blut- und Boden“ bereinigten, Zirkulationssphäre her denkt, die uns Rom so modern und nahe erscheinen lässt, denkt Gierke es von den „dynamisch“ geprägten Beziehungen her, wie sie die „Produktion“ kennzeichnen. Schöpft Savigny seinen Rechtsbegriff also aus dem „offenen“ bzw. öffentlichen Bereich „Austausch“, wo sich Gleiche und Gleichberechtigte gegenüberstehen, gewinnt Gierke den seinen aus einem Bereich, der – entsprechend dem „Organismus“ - nach außen abgeschlossen und im Inneren hierarchisch strukturiert ist.  

Hätte er gekannt, was Marx in den „Grundrissen“ zum Austausch von Lohnarbeit und Kapital zu Papier bringt, Gierke hätte ihm sicher beigepflichtet:

„Beide Seiten stehn sich als Personen gegenüber. Formell ist ihr Verhältnis das gleiche und freie von Austauschenden überhaupt. Dass diese Form Schein ist und täuschender Schein, erscheint, soweit das juristische Verhältnis betrachtet wird, als außerhalb desselben fallend.“[59]

Sicher hätte er hinzugefügt: So ist es und so bleibt es bei Anwendung „römischen“ Rechts.

Wir wissen, wie es weitergeht. Erfolg erzielt Gierke weniger über seine Genossenschaftslehre als über seine Mitwirkung im Verein für Sozialpolitik, dem er zusammen mit Brentano, Schmoller, Wagner u.a. angehört. Dessen Ziel ist es, die Lücke zu schließen, die sich im praktischen Vollzug des liberalistischen Gesellschafts- und Staatsmodells längst zeigt. Beide, seine eher konservative Weltsicht wie sein wissenschaftlicher Ansatz, vertragen sich gut mit den sozialpolitischen Vorstellungen des Vereins sowie mit der darauf fußenden sozialpolitischen Gesetzgebung, wie sie dann von Bismarck für das Reich ins Werk gesetzt wird. So also, indirekt, über den Staat, findet das von ihm kreierte „Sozialrecht“ Eingang in die Praxis. Gierke  kann also für sich in Anspruch nehmen, zu den Vätern des „Sozialstaates“ zu zählen, dem die Aufgabe zufällt, die zentrifugalen Kräfte der bürgerlichen Gesellschaft jedenfalls soweit zu vermitteln, dass ihr Auseinanderbrechen vermieden werden kann. Insofern ist er auch daran beteiligt, Praxis werden zu lassen, was Hegel schon damals im Blick hatte: die Überführung der „bewusstlosen“ (d.h. selbstverständlichen) Sorge um das Wohl Aller in eine „gewusste und denkende“[60] Sorge.

 

2.      Hegel

Der Zerfall der Wirtschaftsfamilie in die beiden Entgegengesetzten: „Kleinfamilie“ und „Unternehmung“,  ist für Hegel nur insofern endgültig, als mit ihr die „naturwüchsige“ Gestalt aus dem Leben scheidet. Diese „Wirtschaftsfamilie“ ist Geschichte geworden. Was von ihr aber bleibt, ist die „Idee“ - ein Fingerzeig darauf, dass ihre untergegangene Gestalt durch eine neue, jetzt durch die „Vernunftgestalt“, zu ersetzen ist. Ihre Aufgabe ist es, die beiden „Entgegengesetzten“ zu vermitteln, wodurch ein historisch neuer Typ von „Einheit“ entsteht. Die „Vernunftgestalt“ liegt außerhalb von „Kleinfamilie“ und „Unternehmung“, sie wird Teil des „Not-und Verstandesstaates“, sie wird zur dritten, zur sozialen Dimension desselben. In sich ist dieser Staatsteil gegliedert in „Polizei“ und „Korporationen“, d.h. in Aufgabenbereiche, die stärker administrativ oder stärker „kooperativ“ bewältigt werden. Wie dies geschieht, zeigt Hegel nur in groben Zügen, aber deutlich genug.

Die bürgerliche Gesellschaft. Hegel malt ein düsteres Bild von ihr. Er hat „einen ausgeprägten Sinn für die ausbeuterische und krisenanfällige Logik des frühen Industriekapitalismus, für die schroffen Muster von Akkumulation von Reichtum und Überproduktion auf der einen Seite der Gesellschaft und für die neuen Arten von Elend und Abhängigkeit auf der anderen Seite.“[61] Was der Zerfall der „Wirtschaftsfamilie“ mit sich bringt: der „Verlust an Sittlichkeit“ und Sozialität, trifft besonders jene Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, die mit nichts weiter ausgestattet sind als mit ihrer Arbeitskraft. Der vom Liberalismus gewollte bzw. gutgeheißene Zustand stellt sie jetzt schlechter als früher.

War der frühere „Haus-Sohn“ am Familienvermögen beteiligt und konnte eine, wenn auch bescheidene, Rundumversorgung erwarten, so muss der Lohnarbeiter alle Lebensrisiken mit seinem Lohn bestreiten. Bleibt es dabei, wird dieser Zustand „fest“, ist auf Dauer das „Ganze“ gefährdet.

Während der damals aufkommende und bald herrschend werdende Liberalismus für sie blind ist, hat Hegel diese Defizite im Auge. Seit 1802 beschäftigt ihn die „so riesengroß gesehene soziale Verschiebung“[62] zwischen arm und reich. 1820 ist die Kluft größer geworden und ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Eine Gefahr für das „Ganze“, der „die Regierung ‚aufs höchste entgegenarbeiten‘ müsse“[63].

Was vorher innerfamiliär verteilt wurde, wird jetzt ausgetauscht. Das bisherige distributive Recht wird durch ein austauschendes Recht ersetzt. Dabei geht ihm eine wichtige soziale (und geldwerte!) Funktion zu Lasten der abhängig Beschäftigten verloren. Was ist dagegen zu tun? Wie kann der Ausgleich geschaffen werden, ohne den die bürgerliche Gesellschaft in steter Gefahr ist auseinanderzubrechen? Fragen, mit denen sich Hegel unter den Rubriken „Polizei“ und „Korporation“ – „Institutionen, worin die bürgerliche Gesellschaft als sittlich erscheint“[64] - in den Paragrafen 230-256 seiner „Rechtsphilosophie“ befasst.

Sowohl Vertretern liberaler Wirtschaftskonzeptionen als auch Marxisten scheint Hegel am Bild einer einfachen Warenproduktion orientiert zu sein. So macht ihm G. Lukacs den Vorwurf, dass er „den Bürgerstand in dem Kaufmann kulminieren“[65] lasse. Andere sagen, dass er „die Produktion von der Zirkulation her begreift“[66], dass er bei der Zirkulation stehen bleibt, dass er – „trotz seiner Vertrautheit mit Adam Smith“ und einer Wirtschaftslehre, die um industrielle Produktion und Fabriksystem zentriert ist - einer „Handwerksideologie“[67] verhaftet bleibt. Für H. Freyer[68] signalisiert dies „ein unbegreifliches Versagen“, das durch „die relative Zurückgebliebenheit Deutschlands in der kapitalistischen Entwicklung“ nicht zur Genüge erklärt ist. Das sind Einwände, die nicht wenig mit der Tatsache kollidieren, dass Hegel es war, der die bürgerliche Gesellschaft auf ihren Begriff gebracht hat. Übersehen wird dabei von beiden Seiten, dass dieser Begriff auch verlangt, dass sie – wegen der Gefahren für die Schöpfung, die von ihr ausgehen – in „Vernunftgestalten“ eingebunden werden muss. In die Vernunftgestallt „Staat“, abgehandelt in den §§ 257 ff. R, und auch in die Vernunftgestalt „Sozialstaat“ als Teil des „Not- und Verstandesstaates“. Aber wer den status quo „lieb“ gewonnen hat und verteidigt oder wer auf die Revolution zusteuert, wendet sich von seiner „Vernunft“-Lösung ab und rechtfertigt das am besten damit, dass er Hegel ganz oder teilweise dem „Gestern“ zuordnet. Zum Vorteil jenes Teils der bürgerlichen Gesellschaft, der am meisten  von dem augenblicklichen Zustand partizipiert, sind Heerscharen von Wissenschaftlern damit beschäftigt, ihn zu zementieren. Und das römische Recht – seiner Natur nach „Sachenrecht“ – ist bestens geeignet dazu – zum Vorteil derer, die die „Sachen“ im Besitz haben, besonders die Hauptsache, die im Produktionsmittel vergegenständlichte Arbeit. Sicher ist aus heutiger Sicht einiges an den Aussagen Hegels auszusetzen. Nicht aber an den Hauptpunkten seiner Kritik. Diese sind gerade durch die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte nachdrücklich bestätigt worden. Und die Fehlstellen hätten längst beseitigt werden können, wenn man das Grundanliegen seiner Philosophie, wie es in seiner „Logik“ vorgetragen ist, bei der Aufklärung der bürgerlichen Gesellschaft zu Rate gezogen hätte.  Insbesondere das in der „Wesenslogik“[69] abgehandelte „gestaltlose Sein“[70] hätte uns längst zur „Vernunftgestalt“ führen können und damit zu jenen Funktionen der „Wirtschaftsfamilie“, die nach ihrem Zerfall nur scheinbar zu einem „Nichts“ geworden sind. Die Funktionen dessen, was von Hegel in § 252 R als die „zweite Familie“ bezeichnet wird. Die sozialen Funktionen im Sinne Gierkes.

 

Ein Korrektiv muss sein. „Soll der Mensch so ein Glied der bürgerlichen Gesellschaft sein, so hat er ebenso Rechte und Ansprüche an sie, wie er sie in der Familie hatte.“[71] Es ist also keine Frage der Wahl, ob „Polizei“ und „Korporationen“ vorhanden sind oder nicht.

Hegels Philosophie weist über Gierke und Marx hinaus. Gemeinsam ist allen drei, dass sie sich um die Ungerechtigkeit sorgen, die dem Lohnarbeiter widerfährt. Aber Hegel tritt den Lösungen der beiden anderen nicht bei. Der revolutionären nicht, weil mit ihr der „primären“ Natur nicht geholfen wird, ja diese Lösung die Naturfrage eher noch verschärft. Der juristischen nicht, weil der aufgezeigte Konflikt, nicht  individuell, auf der Ebene des Privatrechts, lösbar ist, sondern eine generalisierte und institutionalisierte Lösung auf der Ebene des Staates erfordert. Wenn man so will: er überführt die „hausväterliche“ Dimension des ALR in moderne, zum „Not- und Verstandesstaat“ gehörende und von ihm exekutierte vernünftige Institutionen. Wie anders sollte auch eine Lösung möglich sein, wenn man sieht, wie kompliziert Gesamthandsverhältnisse sind. Jede Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zöge endlose Streitigkeiten jener Art nach sich, wie sie aus Ehescheidungen und Erbstreitigkeiten bekannt sind. Nur dass die Rechtslage noch weit verworrener wäre.[72] Er erkennt den distributiven Gehalt dieser Beziehungen, fordert diesen aber weder über die Revolution, noch über das Recht ein. Er überführt das Problem und dessen Lösung vielmehr von der Ebene des Individuellen auf die Ebene des Allgemeinen. Verteilungs-Gerechtigkeit herstellen ist Staatsaufgabe! Was dem Arbeiter über den Lohnanspruch hinaus am Betriebsergebnis zusteht, wird vom Staat eingetrieben und über ein engmaschiges Netz von Sach- und Geldleistungen an die Kleinfamilien ausgereicht – nicht als „öffentlicher Bettel“, sondern ausgewiesen als erarbeiteter Anteil am volkswirtschaftlichen Gesamtvermögen.[73]

Und die Praxis gibt ihm ja auch Recht. Nicht der „Sozialrechtsgedanke“ Gierkes setzt sich durch, sondern der Sozialstaatsgedanke. 

Der „Sozialstaat“ ist in § 188 R angesprochen. Dort verweist Hegel auf die „drei Momente“, die die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, auf die Teil-Systeme, wie man auch sagen könnte:

A = System der Bedürfnisse;

B = das sich auf das System der Bedürfnisse beziehende „Rechtssystem“.

Unter „C“ wird ausgeführt:

Die Vorsorge gegen die in jenen Systemen [in den zuvor unter A und B dargestellten Aufgaben der Bedürfnisbefriedigung durch eigene Arbeit und die Aufgabe des Schutzes des Eigentums durch die Rechtspflege] zurückbleibende Zufälligkeit und die Besorgung des besonderen Interesses als eines Gemeinsamen, durch die Polizei und Korporation.“

Mit den „zurückbleibenden Zufälligkeiten“ sind die Ungleichheiten im Großen wie im Kleinen angesprochen, die sich aus der Dynamik der bürgerlichen Gesellschaft ergeben. Die Folgen daraus: extremer Reichtum hier und extreme Armut dort. Der Markmechanismus allein schafft keine Abhilfe. Vermittlung tut also not; „der Gegensatz soll entschärft oder moderiert werden durch den Einbau von Zwischenformen.“[74] Was ist notwendig, fragt Hegel, um die beiden Teil-Familien sowie die Einzelnen auch jetzt wirtschaftlich so zu stellen, wie sie vor Zerfall der Wirtschaftsfamilie gestellt waren? Und mit welchen Instrumenten?  

Was Hegel dazu unter „C“ vorträgt, steht in offenen Widerspruch zu den liberalen Staatskonzeptionen, selbst zu jenen, die dem Denken der preußischen Reformer zugrunde lagen. Dieses Element seines neuen Staates scheint nichts weiter zu sein, als eine Anleihe an den Wohlfahrtsstaat des 18. Jahrhunderts. Dazu W. Kersting: „Der Wohlfahrts- und Polizeistaat des 18. Jahrhunderts ist vom liberalen Bürgertum als Staat obrigkeitlicher Willkür angeklagt und bekämpft worden. Um diese Willkür auszuschalten, wollte der Liberalismus den Staat von jeder Eudämonieverpflichtung entbunden wissen.“[75] Aber heute weiß jeder, dass die bürgerliche Gesellschaft ohne dieses Element längst kollabiert wäre. Sich selbst (bzw. ihren Elementen A und B) überlassen, zöge ihre Selbstzerstörung nach sich. Diese „Selbstregulierungsunfähigkeit“[76] zwingt zum Handeln, zwingt dazu, Institutionen zu installieren, die der bürgerlichen Gesellschaft Dauer verleihen. Damals aber wird Hegel diese Weitsicht selbst von vielen seiner Anhänger als Rückwärtsgewandtheit angekreidet, obwohl er klarstellt[77], dass es ihm nicht um die Beibehaltung oder Wiederherstellung mittelalterlicher Institutionen geht. Diejenigen, die die Glückserwartung vom Staat in die bürgerliche Gesellschaft verlegt haben, noch mehr diejenigen, die auf der Gewinner-Seite stehen, sehen in dem unter „C“ genannten Element nur das Systemfremde und in dessen Befürworter einen Reaktionär. Nur wenige erkennen, dass Hegel um den langfristigen Bestand der bürgerlichen Gesellschaft besorgt ist und sie „gegen den Zynismus des Laissez-faire-Liberalismus“[78] und dessen unhaltbaren, selbstzerstörerischen Grundannahmen verteidigt. Und es zeigt sich ja auch: Was damals als „systemfremd“ galt, erweist sich bereits am Ende des Jahrhunderts als das bitter notwendige, stabilisierende und erhaltende Element.

„Polizei“ und „Korporationen“ sind jene Institutionen, denen der „Charakter der allgemeinen Familie“[79] innewohnt. Sie haben die „Pflicht und das Recht“[80] gegen die Willkür und Zufälligkeit vorzugehen, die sich sowohl aus dem Wirken der Kleinfamilie wie dem des Unternehmens ergeben. Sie sind das „dritte Moment“, dem die Aufgabe der Vermittlung zukommt; jenes Moment, welches die bürgerliche Gesellschaft Hegels von jener des Liberalismus unterscheidet.[81] Denn letzterer meint ja, dass die unter „A“ und „B“ genannten Systeme völlig ausreichend sind, um das „Glück für alle“ real werden zu lassen, ja dass das bei Hegel unter „C“ aufgeführte Element geradezu verhindere, dass sich auch diese Seite an ihr realisieren kann. Dazu W. Kersting: Mit „Polizei“ und „Korporationen“ installiert Hegel nun ausgerechnet solche Institutionen „die von der sich emanzipierenden Wirtschaftsgesellschaft als Entwicklungshindernisse erkannt und abgeschafft wurden.“ Aber keineswegs aus rückwärtsgewandter Gesinnung heraus. „Hegel hat nicht Restauration im Sinn; er plädiert nicht für eine Rückkehr zur alten Aufgabenstellung der besagten Institutionen“. Was er anstrebt, ist ihre „Beibehaltung … bei gleichzeitiger Neuformulierung ihres sozialen Auftrags“.[82] Das ist der entscheidende Punkt: Es sind, inhaltlich gesehen, neue Institutionen, die mit ihnen entstehen.

Statt der revolutionären, statt der individual-juristischen Lösung setzt Hegel auf die Installation „vernünftiger“ Institutionen. Über sie ist der Ausgleich zu schaffen. Dazu ist die „Korporation“ da, die deshalb, weil sie die Familie auf „vernünftiger Basis“ wiederherstellt, von J. Kraus[83] zur „vornehmsten Frucht der bürgerlichen Gesellschaft“ erklärt wird. Mit ihr kehrt das Sittliche als ein Immanentes in die bürgerliche Gesellschaft zurück[84]. Die „Wirtschaftsfamilie“ selbst ist zwar historisch geworden und kann als Gestalt nicht wiederhergestellt werden. Aber ihr Prinzip muss weitergeführt, muss auf eine „Vernunftgestalt“ übertragen werden. Die Rückkehr zum Sittlichen ist also zugleich auch eine „Rückkehr zum Familienprinzip“[85]. Das schon vorliegende „erschreckende Anschauungsmaterial“ aus dem wirtschaftlich weit vorn liegenden England bestätigt ihn: Ohne dieses Element geht es nicht. Fehlt es, sind unerträgliche, unverträgliche und folgenreiche Spannungen die Folge. 

 „Polizei“ und „Korporationen“: Über sie ist beiden Seiten Hilfe zu gewähren, dem Kapital wie der Lohnarbeit. Staatshilfen aller Art. Eine breit angelegte Wirtschaftsförderung hier. Eine effektive Förderung der Kleinfamilie dort. Und  Hilfe, an der beide Seiten paritätisch beteiligt sind oder es sein sollten. So soll jenen Grundprinzipien entgegengewirkt werden, die, „in ungehinderter Wirksamkeit“, zu dem führen, was in § 244 beschrieben ist: „Das Herabsinken einer großen Masse unter das Maß einer gewissen Subsistenzweise, die sich von selbst als die für ein Mitglied der Gesellschaft notwendige reguliert – und damit zum Verluste des Gefühls des Rechts, der Rechtlichkeit und der Ehre, durch eigene Tätigkeit und Arbeit zu bestehen“ auf der einen Seite. Auf der anderen Seite der „unverhältnismäßige Reichtum“ Weniger.

Waren Kleinfamilie und Unternehmung anfangs auf sich selbst gestellt, so zwang die seit Ende des 19. Jahrhunderts in allen entwickelten Industriegesellschaften veränderte Wirklichkeit[86] zum Handeln. Die schon bezeichneten Defizite verlangten nach Lösungen. Die Umbildung der bis dahin bestehenden „Nachtwächterstaaten“ zu „Sozialstaaten“ setzt ein. „Polizei“ und „Korporationen“ werden um- und ausgebaut, werden im „Sozialstaat“ zusammengeführt und institutionalisiert. Eine neue Staatsfunktion konstituiert sich, deren Aufgabe es ist, beide Teilsysteme zu subventionieren.

Wo der Schwerpunkt auf die Korporationen gelegt ist, geht es um halb- und außerstaatliche Formen solcher Absicherungen, wie um tarifvertragliche Regelungen zu Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Betriebsrenten, bezahlte Maßnahmen der Fortbildung, um Rentenkassen, Krankenkassen, Unfallkassen, um Ausgleichs- und Haftungsfonds, wie sie im Versicherungs- und Bankengewerbe üblich sind. Vieles mehr. Vieles davon gehört längst zum Alltag. Dennoch ist dieses System nicht flächendeckend und insgesamt viel zu grobmaschig – und das gerade dort, wo es um die Absicherung der unteren Schichten geht. Oft werden solche Leistungen nur unter Vorbehalt gezahlt. Und es bestehen riesige, kaum fassbare Unterschiede zum Normalverdiener, wenn man an die Einkünfte der Vorstände solcher Unternehmen wie Volkswagen, wie Deutsche Bank und an deren Absicherung für alle nur erdenklichen Risiken denkt. Insgesamt gesehen liegen sie deutlich unter dem Niveau dessen, was „billigerweise“ zu leisten wäre. Mit Tendenz nach abwärts – wäre es anders, könnte nicht erklärt werden, weshalb es in den Jahren ab 1980[87] eine derart sprunghafte, historisch beispiellose, Umverteilung und Auseinanderentwicklung des gesellschaftlichen Reichtums zugunsten ganz Weniger gegeben hat. Der Intention Hegels entspricht dieses Verständnis von „Sozialstaatlichkeit“ nicht. Und der soziale Sprengstoff, den diese Entwicklung in sich birgt und der sich längst zeigt, sollte den Regierenden Anlass sein, sich der Hegelschen „Vernunftgestalt“ deutlich anzunähern.

Gehen wir abschließend auf die Frage ein, warum „Polizei“ und „Korporation“, die doch vom Anliegen her auf die Wahrung des „Allgemeinen“ gerichtet sind, nicht unter „Staat“ abgehandelt sind, sondern unter „bürgerliche Gesellschaft“. Nun, sie sind jenes Dritte, das, neben Kleinfamilie und Unternehmung, aus dem Zerfall der „Wirtschaftsfamilie“ hervorgeht. Wie jene ist es Teil der bürgerlichen Gesellschaft. Es  ergänzt den ökonomischen „Minimalstaat“ A. Smiths, ergänzt den bloßen „Rechtsstaat“ der Liberalen um das, was wir heute den „Sozialstaat“ nennen. Erst über sie kann die moderne Familie im umfassenden Sinne „gesichert“[88] werden. Das sozialstaatliche Element ist eine Komponente des „Not- und Verstandesstaates“, die notwendig ist, um die bürgerliche Gesellschaft halbwegs im Gleichgewicht zu halten, um sie vor der „Desorganisation“ (§ 255/A R) zu bewahren. Ohne es wäre sie längst an ihren Widersprüchen zugrunde gegangen. Doch eines sollte man sehen: Zum Kernbereich des „Sittlichen“ gehören Polizei und Korporationen nicht; sie gehören zum Sittlichen nur insofern, als sie der völligen Entsittlichung der bürgerlichen Gesellschaft entgegenarbeiten.[89]

Der Staat ist dem zentralen Anliegen Hegels vorbehalten: der „Naturfrage“. Der Staat hat den Antagonismus, der zwischen den beiden Naturen steht, zu vermitteln. Erhalt der Schöpfung – das ist seine politische Hauptaufgabe. Das „Allgemeine“, das von „Polizei“ und „Korporationen“ herzustellen bzw. zu bewahren ist, ist aus der höheren und umfassenderen Sicht und Aufgabe des Staates nur „Besonderes“. Und so erklärt Hegel es in seiner Vorlesung auch. „Die Korporation“, heißt es in einer Nachschrift aus dem Wintersemester 1819/20[90], „ist schon ein Gemeinwesen, nur hat sie noch einen besonderen Zweck.“ Wenn dies nicht gesehen wird, bliebe es in der Tat „mysteriös, woher es kommt“[91] und welchem Zweck es dient – das dem Staat zugrunde liegende Allgemeine.

 



[1] Die prinzipiell gleiche Problematik, jedoch abgehandelt mit Schwerpunkt auf die juristischen Fragestellungen, ist Gegenstand des Beitrags „Im Urteil der Philosophie G.W.F. Hegels: Das Arbeitsverhältnis bei F.C. v. Savigny, K. Marx und O. v. Gierke“ – hier auf dieser Plattform.

[2] „Produktionseinheit“, wie O. Kahn-Freund (Einführung zu: Karl Renner, Die Rechtsinstitute des Privatrechts und ihre soziale Funktion, Stuttgart 1965, S. 31) formuliert.

[3] § 158 R. Unter „Liebe“, einem Begriff aus der Frankfurter Zeit, versteht Hegel ein „Miteinander“ und „Füreinander“, eine besonders umfassende, intensive Vereinigung. „[E]in Ganzes an Vereinigung, in welches auch das faktisch noch Getrennte integriert ist“, wie Fulda (Hegel, a.a.O., S. 47) unter Bezug auf „Der Geist des Christentums und sein Schicksal“ formuliert. Damit ist das Wesen der bürgerlichen Familie freilich stark romantisiert. Immerhin rechtfertigt sich der Begriff deswegen, weil die wirtschaftliche Betätigung der Kleinfamilie gegenüber dem früheren „Haus“ stark eingeschränkt ist und sich jetzt im Wesentlichen auf die Zeugung und auf die Aufzucht des Nachwuchses beschränkt.  

[4] Marx (MEW Bd. 23, S.185f.): Fortpflanzung aus ökonomischer Sicht: „Verewigung“ des Arbeitsvermögens.

[5] § 141/A R.

[6] NR, S. 519.

[7] § 181/Z R.

[8] Vgl. Marx, GR, S. 387.

[9] Man denke nur an die explosionsartige Vermehrung der Weltbevölkerung.

[10] Heute wäre vielleicht „programmieren“ der angemessenere Ausdruck!

[11] § 57 u. § 174 R.

[12] Hierzu der Beitrag „Vom Sein zum Bewusstsein“ – auf dieser Plattform.

[13] Marx, Grundrisse der Kritik der Politischen Ökonomie (Rohentwurf) – entstanden in den Jahren 1857-1858, Berlin 1953, S. 185. (nachfolgend zitiert: GR).

[14] Ebd., S. 362.

[15] Vgl. ebd., S. 30. Das scheint mir eine ganz wichtige, bisher nicht hinterfragte, Behauptung im Rahmen der ökonomischen Theorie des Marxismus zu sein. Und es wird noch deutlich werden, dass diese von Marx behauptete Diskrepanz wesentlich dafür wird, dass Marx nicht Reformer, sondern Revolutionär wird.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          

[16] Marx, GR, S., S. 30. 

[17] Marx, GR, S. 484.

[18] GR, S. 409.

[19] H. Spindler (Von der Genossenschaft zur Betriebsgemeinschaft, Frankfurt a.M.1982, S. 67) zeigt, „dass Gierke in dieser Zeit als erster und einziger Jurist einen tiefen Einblick in die ökonomische Gesetzmäßigkeit des Kapitalismus gewonnen hat und dass er die Lösung des Problems ökonomischer Ungleichheit und Ungerechtigkeit nicht als Problem der Armenhilfe, sondern als grundlegende rechts- und wirtschaftspolitische Aufgabe erkannte.“

[20]  Das „Kapital“ erscheint 1867, der erste Band des „Genossenschaftsrechts“ erscheint 1868.

[21]  Spindler, a.a.O., S. 56.

[22] Das gilt auch für K. Marx. Er leugnet nicht, das einzelne „Wirtschaftsfamilien“ den Übergang zur modernen Unternehmung schaffen.  Indes: dieser casus ist rar. Es steht dem nicht im Wege, dass bei der Auflösung der Zünfte einzelne Zunftmeister sich in industrielle Kapitalisten verwandeln; indes ist der Kasus rar und so der Natur der Sache nach. Im Ganzen geht das Zunftwesen unter, der Meister und der Gesell, wo der Kapitalist und der Arbeiter aufkommt.“

[23] Deutsches Genossenschaftsrecht Bd. 1, S. 911.

[24] § 180/A R.

[25] O. v. Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts, Berlin 1889, S. 9.

[26] GR, S. 407.

[27] GR, S. 484.

[28] Hegel, L (B), S. 109.

[29] Marx, MEW Bd. 23, S. 189.

[30] § 80 R.

[31] Ders., Entwurf eines BGB und das deutsche Recht, Goldbach 1997 (Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1889), S. 247.

[32] Ders., Die soziale Aufgabe, a.a.O., S. 41.

[33] GR, S. 484.

[34] Gierke im Artikel „Genossenschaftswesen“ für Bluntschlis  „Staatswörterbuch“, zitiert bei Spindler a.a.O., S. 53. Circa 60 Jahre später schreibt E. Rosenstock (a.a.O., S. 144) zum Thema: „Der einzelne Arbeitsvertrag … ist nur die temporäre Konkretisierung der ‚höheren Notwendigkeit‘, Arbeitsverträge einzugehen.“

[35] Marx unter dem Stichwort „Direktion“.

[36] MEW 23, S. 170.

[37] In den „Grundrissen“ ist Marx dem Hegel der „Rechtsphilosophie“ noch viel näher als der Marx des „Kapital“; er entfernt sich also von ihm in dem Maße, wie er sich – wie Siemek (M.J. Siemek, Was ist der Marxismus Hegel schuldig?, HJ 1986, S. 171-176) durchaus treffend anmerkt – ins Ökonomische „vergräbt“. Vielleicht ist es also so: in Beschlag genommen von den ökonomischen Fragen, schiebt er die juristischen Fragestellungen zur Seite, lässt sie jedenfalls unerklärt.

[38] H. Spindler, a.a.O., S. 133.

[39] § 169 R.

[40] Gierke, Das Wesen der menschlichen Verbände, Berlin 1902, S. 6.

[41] S. Marck, Substanz- und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie, Tübingen 1925, S. 92.

[42] F. Wieacker, Zur Theorie der Juristischen Person des Privatrechts, in: FS f. E.-R. Huber, Göttingen 1973, S. 368. Zur „Organismus“-Analogie merkt H. Freyer (Die Bewertung der Wirtschaft im philosophischen Denken des 19. Jahrhunderts, Leipzig 1921, S. 115 u. S. 120f.) an, damit sei in einer Zeit „philosophischen Vakuums“ eine „handliche Formulierung“ gefunden, die allerdings den Nachteil habe, die „feinste begriffliche Arbeit“, die Hegel geleistet hatte, zu vergröbern.

[43] Gierke, Genossenschaftsrecht II, S. 940.

[44] System I, S. 343.

[45] Siehe dazu MEW 23, S. 341ff., besonders S. 350.

[46] §§ 169, 170, 171 R.

[47] So D. Suhr (Staat, Gesellschaft, Verfassung von Hegel bis heute, Der Staat 1978, S. 391ff.).

[48] Marx, Theorien über den Mehrwert, zitiert bei G. Lukacs, Der junge Hegel, Zürich, Wien 1948, S. 510.

[49] G. Lukacs, a.a.O., S. 512.

[50] Für Marx konstituiert sich jetzt ein Gemeinwesen, das sich vom Geld als dem „verselbständigten Tauschwert“ her versteht; dieses ist jetzt „das Gemeinwesen“. Das zeigen die Überlegungen, die er in den „Grundrissen“ hierzu anstellt (S. 130 ff., besonders S. 134) Damit ist die Verengung von „Gemeinwesen“ auf „bürgerliche Gesellschaft“, allgemeiner: auf die „produzierte“ Natur verbunden, bei es auch bliebe, würde die bürgerliche in eine kommunistische Gesellschaft umgewandelt.

[51] S. Zizek, Weniger als nichts. Hegel und der Schatten des dialektischen Materialismus, Berlin 2014, S. 355.

[52] Die ökonomische Praxis des realen Sozialismus zeigt eine nicht vom objektiven Geist, sondern vom nackten ökonomischen Interesse beseelte, Form planmäßiger Naturausbeutung. Raubbau in beispiellosem Maßstab fand statt, wo sich ökonomische und poltische Interessenlage besonders eng paarten. Man erinnere sich an die Industrielandschaften, die allein die DDR hinterlassen hat. Eine beispiellose Luftverschmutzung. Ein beispielloser Landschaftsverbrauch. Allein die Beseitigung der von der WISMUT zurückgelassenen Umweltschäden hat bisher mehr als 8 Milliarden Euro gekostet. Tonnenideologie dort, wo intelligenzintensive Produktion bitter nötig gewesen wäre.

[53] H. Freyer, Die Bewertung der Wirtschaft, a.a.O., S. 93. Er zitiert Marx, der 1848 in einer Rede zum Freihandel (MEW Bd. 4, S. 444 ff.) diesen insoweit befürwortet, wie er den Gegensatz zwischen Bourgeoisie und Proletariat auf die Spitze treibt, mit den Worten: „In diesem revolutionären Sinne, meine Herren, stimme ich für den Freihandel.“

   Aus dem gleichen Grund („revolutionsfeindlich“) erklären sich die Einschätzungen der Sozialpolitik unter Bismarck durch Engels (MEW Bd. 21, S. 167): „Hier werden Kapitalisten und Arbeiter gegeneinander balanciert und gleichmäßig geprellt zum Besten der verkommenen preußischen Krautjunker.“

[54] Wenn auch mit einem bedauernden Unterton: Bleibt es dabei, kann jetzt „der Reiche den Armen untergehen lassen durch versagte Unterstützung oder harte Ausübung des Schuldrechts“. (Savigny, System I, S. 371).     

[55] Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1, Leipzig 1895, S. 697.

[56] Pendant ist die „Treuepflicht“ gegenüber dem Arbeitgeber. „Fürsorgepflicht“ und „Treuepflicht“ gehören zu den Anregungen, die die Arbeitsrechtswissenschaft (zum Beispiel) über Hugo Sinzheimer aus der sozialrechtlichen Gedankenwelt Gierkes aufgreift und über sie in ein modernes Kollektiv-Arbeitsrecht einfließen lässt.

[57] Gierke, Die soziale Aufgabe, a.a.O., S. 40.

[58] H. Spindler (a.a.O., S. 57) hebt hervor, „dass Gierke in dieser Zeit als erster und einziger Jurist einen tiefen Einblick in die ökonomische Gesetzmäßigkeit des Kapitalismus gewonnen hat und dass er die Lösung des Problems ökonomischer Ungleichheit und Ungerechtigkeit nicht nur als Problem der Armenhilfe erkannte, sondern als grundlegende rechts- und wirtschaftspolitische Aufgabe.“ Das führt ihn in die Nähe Hegels. Ein Vergleich ihrer Lösungsansätze lohnt sich also. Schon deswegen, weil er Hegel als einen Vorläufer des modernen Sozialstaats sichtbar macht.

[59] GR, S. 368.

[60] § 255/Z R.

[61] P. Anderson, Zum Ende der Geschichte, Rotbuch Verlag 1993, S. 24.

[62] Rosenzweig, Hegel und der Staat, Berlin 2010, S. 397.

[63] Ebd., S. 396 – mit Bezug auf SdS, S. 78.

[64] § 265/Z R.

[65] G. Lukacs, a.a.O., S. 487. Vgl. dort auch S. 684 ff. Seiner Argumentation folgend, heißt es bei K. Roth (Freiheit und Institutionen in der politischen Philosophie Hegels, Rheinfelden, Freiburg i. Br., Berlin 1989, S. 158): „Hegel … fällt hinter die ökonomische Klassik zurück, indem er die Unterscheidung von Gebrauchswert und Tauschwert verschleift und die Arbeitsleistung nicht als Konstitutivum des Wertes begreift.“

[66] A. Arndt/W. Lefevre, System und Systemkritik. Zur Logik der bürgerlichen Gesellschaft bei Hegel und Marx, HJ 1986, S. 14.

[67] S. Zizek, a.a.O, S. 337.

[68] A.a.O., S. 59.

[69] Weshalb Hegel oft genug, z.B. auch in § 181 R, auf seine dortigen Ausführungen verweist.

[70] Ich verweise hierzu nochmals auf den Beitrag „Vom Sein zum Bewusstsein“ – auf dieser Plattform.

[71] § 238/Z R.

[72] Wäre das Unternehmen als Gesamthandsvermögen anzusehen, an dem er einen Anteil hat, stünde er im Falle des Streites vor all den Schwierigkeiten, die das Institut „Gesamthand“ in sich birgt. Sie sind plastisch beschrieben bei G. Buchda, Geschichte und Kritik der deutschen Gesamthandslehre, Marburg 1936. Die Auffassung Gierkes ist dort auf den Seiten 172-179 abgehandelt, die verwirrende Meinungsvielfalt dazu auf den Seiten 189-224.

[73] § 245/A R.

[74] R. Ottow, Die Lehre von den Korporationen in der Rechtsphilosophie Hegels und ihre Fortschreibung durch Eduard Gans als Beitrag zur Frage der ‚Zivilgesellschaft‘, ARSP Vol. 87 (2001), S. 474.

[75] W. Kersting, Polizei und Korporation in Hegels Darstellung der bürgerlichen Gesellschaft, HJ 1986, S. 376 f. Im Anschluss zitiert er W. v. Humboldt, einen der preußischen Reformer: „Der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand der Bürger und gehe keinen Schritt weiter als zu ihrer Sicherheit gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde notwendig ist.“

[76] Ebd., S. 379.

[77] Wenn auch nicht immer deutlich genug, wie R. Ottow (a.a.O., S. 473) anmerkt.

[78] Kersting, a.a.O., S. 377.

[79] § 239 R.

[80] Ebd.

[81] In der Hochzeit des Liberalismus bot es den Anlass, Hegels Philosophie als „reaktionär“ einzustufen und beiseite zu schieben, wie Rosenzweig (a.a.O., S. 397) dazu anmerkt. Er fügt hinzu, dass man es heute  (also um 1914) „schwerlich“ dazu nutzen könnte.      

[82] Kersting, a.a.O., S. 373f.

[83] J.B. Kraus, Wirtschaft und Gesellschaft bei Hegel, ARSP XXV. Bd. (1931/32), S. 14ff.

[84] § 249 R – Hervorhebung bei H. Jeder ehemalige „Familiensohn“ ist jetzt Sohn der bürgerlichen Gesellschaft geworden. Deswegen „erbt die Gesellschaft die ehemaligen Aufgaben der Familie“. (H. Ottmann, Bürgerliche Gesellschaft und Staat bei Hegel, HJ 1986, S. 341).

[85] § 248 R.

[86] Stichwort „organisierter Kapitalismus“!

[87] Seit Amtsantritt R. Reagans und des von ihm protegierten doktrinären Wirtschaftsliberalismus.

[88] F. Rosenzweig, a.a.O., S. 400.

[89] Siehe dazu: § 255/Z R.

[90] Georg W. F. Hegel, Philosophie des Rechts. Die Vorlesung von 1819/20 in einer Nachschrift, hrsg. v. Dieter Henrich, Frankfurt/M. 1983, S. 207. 

[91] R. Ottow, a.a.O., S. 474.

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