Reich der Naturen = Bereich des Politischen
(Hegels Konstitutionalismus)
Ist der Staat die politische
Organisation nur der einen oder die politische Organisation beider Naturen?
Die gegenwärtige Sachlage:
Die „primäre” Natur ist kein
Subjekt des Politischen. Sie steht außerhalb des Staatsbegriffs. Sie ist der
Verlierer der Neuzeit. Als deren große Errungenschaft gilt, dass der Staat ein
Staat der „Freiheit” und als solcher nur noch die politische Organisation der
bürgerlichen Gesellschaft ist. Er ist ein Staat für sie, nicht gegen sie. Der
moderne Staat ist für die damaligen deutschen Liberalen jener Englands, ist für
Marx/Engels ebenfalls jener Englands, noch mehr: jener der USA. In diesem Punkt
sind sie sich einig. Entsprechend fällt die Kritik an Hegel aus.[1]
Sein Staat, so die Meinung hier und dort, zeigt nicht auf die Zukunft, er
entstammt eher der feudalen Mottenkiste.
Die Frage des
„Konstitutionalismus” ist angesprochen.
Wir verstehen darunter ganz
allgemein das Verhältnis von Staat und (bürgerlicher) Gesellschaft.
Anders
Hegel. Das Vorstehende zeigt bereits, dass er „Konstitution” bzw.
„Konstitutionalismus” grundsätzlich anders versteht.
Der
Zerfall des „naturwüchsigen Gemeinwesens”, für uns: ein Zerfall in „Staat” und
„Gesellschaft”, ist für Hegel ein Zerfall in zwei Naturen. Wir sehen durch das
Konstitut „Staat” und „Gesellschaft” ins Verhältnis gesetzt[2],
während es bei Hegel die aus dem Zerfall hervorgehenden zwei Naturen sind. Ein
wichtiger Unterschied, dessen Wurzel und dessen Bedeutung bis heute
unverstanden sind. Die schwerwiegende Konsequenz unseres Verständnisses: die
eine von zwei Naturen, die „primäre”, ist ausgegrenzt.
Unser
heutiges Verständnis von „Staat” ist also durch die einseitige Parteinahme für
die „produzierte” Natur geprägt. Davon sind die Hegelforscher nicht
ausgenommen; viele von ihnen wären deswegen froh, wenn es den Abschnitt „Staat”
in der „Rechtsphilosophie” nicht gäbe. Ein Rätsel, eine Zumutung für den, der
so denkt. Gerade noch konnte er zufrieden mit Hegel sein und sich reinen
Herzens zu ihm bekennen. Und nun das: Der Staat. Dieser Staat, der mit aller Interpretationskunst nicht mit der uns
bekannten Staatlichkeit, der eigenen wie jener der befreundeten oder
verbündeten Staaten, identifiziert werden kann. Noch immer gilt, was T. Litt
1953 schrieb: dass „kein Teil von Hegels System … mit so viel Leidenschaft
bestritten, ja verketzert worden ist, wie gerade dieser.”[3]
Ja, wenn
er sich damit begnügt hätte, den schon im Rahmen der „bürgerlichen
Gesellschaft” abgehandelten „Not- und Verstandesstaat” näher auszuschmücken!
Aber so? Was er vorführt ist kein „Rechtsstaat”, kein „Volksstaat”, kein
„Parlamentsstaat”, keine „Diktatur des Proletariats”. Am ehesten scheint dieser
Staat in die Schublade „Machtstaat”[4] zu passen.
Ein
dicker Minuspunkt in der Akte Hegel!
Und er
wurde umso dicker, je liberaler die Zeiten wurden. Die Entwicklung rückte vor
zum „Gesellschaftsstaat” und weg vom „Vernunftstaat”. Die Praxis, weniger die
preußische als die französische und englische, schien Hegel Lügen zu strafen.
Und da er sich nicht korrigierte, sondern – wie die Reformbill-Schrift zeigt -
bis zuletzt „starrsinnig” an seinem „Vernunftstaat” festhielt, verweigern ihm
selbst Gans und Rosenkranz die Gefolgschaft. Auch sie können oder wollen nicht
sehen, dass die Alleinherrschaft der „bürgerlichen Gesellschaft” der falsche
Weg ist.
Die
Kluft wurde größer, nicht kleiner.[5] Was die Liberalen, was auch Marx/Engels als
Fortschritt ansehen, ist für Hegel nur ein Ausschlagen des Pendels zur anderen
Seite. Statt des Einen nun das Andere.[6]
F.
Tönnies zu Hegel und zu diesem Abschnitt:
„Hier
wenn irgendwo finden wir den Philosophen in die Grenzen seines Zeitalters und
seines Lehramtes eingeschlossen.”[7]
Eine
Rechtsphilosophie, die auch Staatsphilosophie sein will, ein Naturrecht, das
sich nicht bloß auf eine Natur bezieht. Ein Staat, der sich nicht als bloßer
„Rechtsstaat”, ebenso nicht als bloßer Rechts- und Sozialstaat heutiger Prägung
versteht, sondern als „Vernunftstaat”. Das klang damals fremd und
rückwärtsgewandt und klingt auch heute für die meisten von uns nicht viel
besser. Wer mag das wollen? Schier unmöglich, sich mit diesem Staat, der
scheinbar dem Preußen des Jahres 1820 und seinem Monarchen auf den Leib
geschneidert ist, zu identifizieren, wenn man meint, Dreh- und Angelpunkt der modernen
Welt sei die bürgerliche Gesellschaft.[8]
Verständlich
von daher, dass eine liberale oder auch marxistische Deutung Hegels einer
solchen Staatslehre keinen Raum lässt und sie „insgesamt ignoriert.”[9]
Zugleich
fällt auf, dass sich kaum ein Autor die Frage stellt, in welcher Beziehung der
in den §§ 257-360 R vorgestellte Staat zu jenem „Not- und Verstandesstaat” steht,
der zuvor, im Abschnitt zur „bürgerlichen Gesellschaft”, abgehandelt wurde.
Dabei läge die Frage doch nahe: Warum zwei Staaten? Und wenn zwei Staaten: Was
unterscheidet sie? In welchem Verhältnis stehen sie zueinander?
Wer die
Frage aber stellt, stößt bereits in § 182/Z R auf folgenden Hinweis:
„Wenn
der Staat vorgestellt wird als eine Einheit verschiedener Personen, als eine
Einheit, die nur Gemeinsamkeit ist, so ist damit nur die Bestimmung der
bürgerlichen Gesellschaft gemeint.” Ein Staat ist angesprochen, der bloß ein
„Gemeinsames der Willkür und besonderen Willens”[10]
ist, ein Gesellschafts(vertrags)staat, ein Staat, der nicht mehr ist und nicht
mehr sein kann als die „Geschäftsführung” dieser Gesellschaft. So gesehen: ein
Halbstaat, ein Staat, der im „Privateigentum”[11]
nur der einen Natur und ihrer Mitglieder steht. Diese Aussage korrespondiert
mit der in § 258/A R ausgesprochenen Warnung davor, den (in §§ 257ff.)
abgehandelten Staat mit dem zuvor im Rahmen der bürgerlichen Gesellschaft
abgehandelten Not-und Verstandesstaat zu verwechseln. Aber diese Warnung bleibt unverstanden und unbeachtet – bis heute.
Was
Hegel mit seinem Staat sagen will: dass nach Zerfall des „naturwüchsigen
Gemeinwesens” und der mit ihm verknüpften Staatlichkeit, nicht einfach die
politische Herrschaft über das „Ganze” an die nunmehr ans Licht getretene
bürgerliche Gesellschaft fällt, sondern der Zerfall die zwei sich gegenüberstehenden
Naturen hervortreten lässt, die beide gleichberechtigter Teil der jetzt auf der
Tagesordnung stehenden politischen Organisation sind. Teile und Ganzes, bisher
ein eher biologischer Organismus,
sind nun für immer getrennt, sind nun nur noch ein logischer Organismus. Aber die bisherigen Philosophien verschließen
sich hartnäckig dieser Änderung der Qualität und dem, was daraus folgt. Sie
schließen aus der Tatsache, dass bisher die „primäre” Natur als „Führungsnatur”
auftrat und in Personalunion für beide, dem Teil und dem Ganzen, zuständig war,
darauf, dass diese Führung auf die bisher im Schatten stehende „produzierte”
Natur übergeht. Nach tausenden von Jahren hat – endlich - sie die Vorherrschaft
errungen; sie ist nun jene Natur, die zugleich mit den Aufgaben des „Ganzen”
betraut ist. Verkannt oder ignoriert wird, dass diese bloße Umkehrung, bleibt
sie dauerhaft, den Tod der „primären” Natur bedeutet. Was Hegel mit seiner
Philosophie also leistet, ist die Erkenntnis, dass die neue historische
Situation nicht bloß zu einer Umkehrung der Vorherrschaft führen darf, sondern
dass die bisherige „Personalunion” ein für alle Mal der Vergangenheit angehört.
Die Teile haben sich vom Ganzen gelöst – und umgekehrt. Es bedarf dieser
Personalunion nicht mehr, weil nicht nur die Teile, sondern auch das Ganze
selbständig geworden ist. Aus dem ursprünglichen Ganzen ist nicht eine
„Zweiheit” hervorgegangen, sondern eine „Dreiheit”. Das Problem aber: während
die Selbständigkeit der Teile (der beiden Naturen) bald ein unbestrittener,
naturwissenschaftlich abgesicherter Befund ist, scheint sich das bisherige
Ganze in eine metaphysische Spukgestalt aufgelöst zu haben.
Die von Feuerbach übernommene „Umkehrmethode”:
Mit ihr macht sich der junge Marx 1843 ans Werk. Damit analysiert,
kritisiert und „berichtigt” er das Hegelsche Staatsrecht. Das Ergebnis ist bis
heute eine wichtige Grundlage der herrschenden Staatsauffassung. Ihre
Fundamente sind:
-
die
bürgerliche Gesellschaft tritt nach Auflösung des feudalen Gemeinwesens an
dessen Stelle; es ist das jetzige „Ganze”
-
der zu
ihr gehörende, ihr dienende Staat ist der moderne Staat.
Sieht man es wie Marx, kann der Staat nur das sich auf dieses
„Allgemeine” beziehende „Besondere” sein. Die „Umkehrmethode” bewirkt also,
dass nicht nur der Gegenstandsbereich des Staates „verkleinert”, sondern dieser
selbst zu einem völlig anderen, nämlich zum bloßen politischen Überbau der
ökonomischen Wesenheit „bürgerliche Gesellschaft” wird.[12]
Nur dieser Staat wäre „logisch”. Jener Hegels hingegen wäre dann „unlogisch”
bzw., weil man ihm unterstellen darf, diese Unlogik erkannt zu haben, zum Beleg
eines „bösen Gewissen[s]”[13].
Wurde alle Natur bis dahin von der „primären” aus verstanden, so wird alle Natur jetzt von der Warte der
„produzierten” gesehen. Unter Fortschritt und unter Freiheit wird jetzt
verbucht, dass nun die „primäre” Natur am „Gängelwagen” der „produzierten” zu
gehen hat. Eine Umkehrung, die – siehe Aufklärung – rundum positiv zu bewerten
ist, da sie „Freiheit” und (materielles) „Glück” bedeutet. Und sie hat für
sich, was in der Bibel steht: macht sie – die Erde - euch untertan!
Aber was gegen sie spricht:
Das Verhältnis der Naturen zueinander kann nicht umgekehrt werden. Die
„primäre” Natur ist und bleibt die Natur, die zuerst da war, die die Grundlage
auch der anderen bildet. Die „produzierte” Natur ist und bleibt eine sekundäre
Natur, die erst durch die Aneignung er ersteren, durch den „Stoffwechsel”, von
einem bloßen „Naturplan” zur
Materialität gelangt. Die bloße Umkehrung des Verhältnisses würde also bedeuten
zuzulassen, dass die „primäre” Natur wehrlose Beute der anderen Natur wird.
Aber soll die Schöpfung bewahrt werden, muss eine Lösung her, die sicherstellt,
dass beide Naturen Subjekte des politischen Systems werden. Diese Aufgabe soll
der „sittliche Staat” leisten, der „Vernunftstaat”, die konstitutionelle
Monarchie.
Zur konstitutionellen
Monarchie seines Verständnisses merkt er in § 273/A R an:
„Die Ausbildung des Staats
zur konstitutionellen Monarchie ist das Werk der neueren Welt, in welcher die
substantielle Idee die unendliche Form gewonnen hat.”
Wie das zu verstehen ist,
erläutert er in den nachfolgenden Ausführungen. Er kommt auf die „alte
Einteilung der Verfassungen in Monarchie,
Aristokratie und Demokratie” zu sprechen, von der er sagt, diese habe „die noch ungetrennte substantielle Einheit
zu ihrer Grundlage” gehabt, „welche zu ihrer inneren Unterscheidung … und damit zur Tiefe und konkreten
Vernünftigkeit noch nicht gekommen” sei.[14]
Wir haben uns dazu bereits
geäußert:
Die bisherigen Staatsformen
waren durch den politischen Primat der „primären” Natur über die erst im
Entstehen begriffene „produzierte” Natur geprägt. Beide Naturen lagen noch
ineinander, beide bildeten eine „noch ungetrennte substantielle Einheit”. Die
„primäre” Natur gab den Ton an. Eine Einheit unter ihrer Führung. Die letzte
politische Form dieser Art Einheit ist die Feudalmonarchie. Nach Demokratie,
Aristokratie und Monarchie, nach diesen „organischen”
Staatsformen der „alten Welt”, die die Entzweiung „historisch”[15]
gemacht hat, ist nun die Zeit der logischen
Staatsformen gekommen; die Zeit des „Vernunftstaates”. Denn mit der Vernunft
ist „ein Gedankenprinzip für den Staat gefunden ..., welches nun nicht mehr
irgendein Prinzip ... ist, ... sondern das Prinzip der Gewissheit. ... Dies ist
eine ungeheure Entdeckung über das Innerste und die Freiheit.”[16] Mit ihm ist das Schicksal gemeistert. Er
überbrückt den Antagonismus der Naturen. Er ist der Staat der „Vermittlung”. Er
muss vorhalten für alle Zukunft und ist insoweit der „Endstaat”.[17]
Die Geschichte der „unvollkommenen Staaten” endet und die selbstverantwortete
Geschichte, die Geschichte der „vollkommenen” Staaten beginnt.[18]
Kommen
wir darauf zurück:
Aus dem
Zerfall des „naturwüchsigen” Gemeinwesens geht eine „Dreiheit”, bestehend aus
dem Ganzen und den (zwei) Teilen, hervor. Während aber die Teile, die beiden
Naturen, empirisch nachweisbare Realitäten sind, zeigt sich das Ganze zunächst
nur als „Wesen”, d.h. als ein unvollständiges und unsichtbares Sein. Und
schlimmer noch: es schafft den Übergang zum Sein nicht aus eigener Kraft. Ihn
herzustellen ist die Aufgabe des Menschen. Ihm obliegt es, dem Wesen eine
„Gestalt” zu geben; die Vernunftgestalt „Staat”.
Das
„naturwüchsige” Gemeinwesen ist negiert. Seine Gestalt ist zerschlagen. Es ist
deswegen aber nicht zu Nichts geworden. Als „gestaltloses” Sein existiert es
fort und verlangt danach, zur „Vernunftgestalt” komplettiert zu werden. Weil
das aber, im Unterschied zu den „naturwüchsigen” Gemeinwesen, nicht von selbst
geschieht, bedarf es dazu des menschlichen Handelns. An dem Willen dazu fehlt
es bis heute. So gilt denn noch immer, was
Hegel in § 258/A R ausspricht: „Viele der neueren Staatsrechtslehrer haben es
zu keiner andern Ansicht vom Staate bringen können.” Ja, die gerügte Ansicht
hat sich nach Hegels Tod noch weiter verhärtet. Sie ist so in Beton gegossen,
dass wir uns gar nicht mehr vorstellen können, dass es noch einen anderen Staat
geben könnte als diesen. Also tun wir so, als gingen uns diese Hinweise nichts
an und bleiben stehen bei der „Entzweiung” und bei der „Umkehrung”. Überlassen
aus den schon genannten theoretischen wie praktischen Gründen das Feld der
bürgerlichen Gesellschaft und ihrem „Not- und Verstandesstaat”.
Der „vollkommene” Staat ist der Staat für beide Naturen. Wir sind
weit davon entfernt, ihn zu haben. Ja, wir haben uns für die „Unvollkommenheit”
entschieden. Und wir setzen die Unvollkommenheit der „alten” Staaten nicht nur
fort, sondern potenzieren diese noch, weil jetzt jene Natur das Sagen hat, die,
objektiv gesehen, Verderber der anderen Natur ist.
Der „Vernunftstaat” ist scharf abgegrenzt von seinen historischen
Vorgängern, bei denen die „Idee des Staates” noch „eingehüllt” war in den
„naturwüchsigen” Zusammenhang. Dort waren die „besonderen Bestimmungen
derselben nicht zu freier Selbständigkeit gekommen”[19]. Dort war – wie bereits dargelegt – das
„Ganze” über die „primäre” Natur (mit-)repräsentiert. Und noch schärfer ist er
abgegrenzt gegen die scheinbare Neuauflage der „Personalunion”, wie sie unter
Führung der „produzierten” Natur vor uns steht. Denn im Unterschied zur
ersteren, wirft sich jetzt das
besonders aggressive und zerstörerische Teil als Ganzes auf. Wir lassen zu,
dass die Stunde des modernen Staates zur Stunde des „Not- und
Verstandesstaates” wird. Ein Staatsbegriff macht Furore, aus dem die „primäre”
Natur und die Pflicht ihr gegenüber eliminiert sind. Damit ist ein ins
Verderben führender Zustand kultiviert und sanktioniert. Und zugleich ist damit
die bittere Medizin verschmäht, die uns Hegel an die Hand gibt. In seinem „Vernunftstaat”
ist die Vereinseitigung und Hierarchisierung zugunsten der „produzierten” Natur
und der „Person” rückgängig gemacht. Das zerstörerische Gegeneinander ist durch
ein Miteinander ersetzt. Würde man es bei der bloßen Umkehrung belassen, also
akzeptieren, dass das „Naturprinzip” durch das „Verstandesprinzip” ausgetauscht
wird, wäre das Schicksal der „primären” Natur und des „tierischen” Menschen
besiegelt: Erstere unterläge der Zerstörung durch übermäßige Ausbeutung,
letzterer unterläge dem „Artensterben”.
Was wird
aus dem „Gemeinwesen”? Bleibt es nach Zerfall der „naturwüchsigen” Gestalt bei
den beiden „Entgegengesetzten” oder führt der Prozess zu einer neuartigen
„Einheitsgestalt”? Gehen aus der „Entzweiung” absolute oder relative
Totalitäten hervor? Die Antworten darauf zeigen, ob wir „den Wald vor den
Bäumen” sehen oder nicht. Ist letzteres der Fall, steigern wir uns in jene
„Feindschaft gegen das öffentlich Anerkannte”, die sich besonders „in Beziehung auf den Staat eingewurzelt”
hat.[20]
Im
Zusatz zu § 33 R zeigt Hegel, dass zum Recht nicht nur das „abstrakte” Recht
gehört, sondern auch: Moralität, Sittlichkeit und Weltgeschichte. Über die
„Sittlichkeit” wiederum wird der Staat eingeführt; der Staat als Ausgangspunkt
eines weiteren Rechts, über das die Pflicht gegenüber der anderen Natur
zurückgewonnen und exekutiert wird.
Der
Zerfall lässt das „Wesen” unberührt. Das „Bleibende”[21],
um das es ihm geht und von dem er weiß, dass es eine neue Gestalt annehmen
muss. Sein Anliegen: dieses nach der „Entzweiung” zunächst nur „gestaltlos” Existierende als Gestalt, diesmal als die
„weltliche” Gestalt[22]
der Vernunft zu zeigen – was heißt: als Staat. Denn „gestaltlos” kann es nicht
bleiben; es muss „erscheinen”[23].
Was aber
geschieht? Wir messen am „Verständigen”. Und was sehen wir? Dem „Vernunftstaat”
fehlt fast alles, was uns den anderen Staat lieb und teuer macht. Defizite
wohin man blickt. Ein Urteil aus der
Sicht eines Teils, in dem wir bestärkt werden, wenn wir nur an unser
materielles Glück denken. Ein falsches, aber herrschend gewordenes Urteil. Und
solange wir davon nicht abrücken, helfen alle Interpretationskünste nicht
weiter. Das Missverständnis bleibt erhalten. Von dorther kann nicht gefallen,
was Hegel anbietet. Unser Verständnis von Gewaltenteilung, vom Wählen, von den
Grundrechten, das in seinem Staat nur einen schwachen Widerhall findet, bezieht
sich auf das Teil, auf die „produzierte” Natur und deren atomistische
Binnenstruktur; dort haben sie ihren Platz. Wir reden aneinander vorbei. Hegel
geht von einem „Ganzen” aus von dem wir meinen, es sei durch die bürgerliche
Gesellschaft ersetzt worden. Wo es uns als Gestalt noch begegnet, kann es sich
daher nur um feudale „Restposten” handeln.
Sein Staat also? Ein Gebilde zwischen Tür und Angel, ein Staat des
Übergangs vom Absolutismus zum Parlamentarismus. Was jetzt an „Staat” aktuell
ist zeigt England. Preußen hinkt lediglich hinterher.
Arbeiten
wir das „Gemeinwesen” wissenschaftlich auf, erscheint der „Staat als Resultat”[24];
der Staat als „Vernunftgestalt”. Ein völlig anderes Geschichtsverständnis liegt
zu Grunde. Geschichte nicht als Abfolge von „Gesellschaften”, im Falle
Marx/Engels: von „Klassengesellschaften”, sondern nur zweier Perioden: als Geschichte
der „naturwüchsigen Gemeinwesen” und als Geschichte der „Vernunftgestalt”.
Während Marx und die bürgerlichen „Kollegen” sich darin einig sind[25],
dass der Staat Teil der bürgerlichen Gesellschaft ist, steht Hegels Staat
außerhalb und oberhalb von ihr. Aber das passt einfach nicht zu dem
Stellenwert, den wir der bürgerlichen Gesellschaft zumessen. Da wir aber von
dorther denken, dort den Maßstab suchen und finden, sie als das „Ganze” sehen, zieht
er den Kürzeren und gerät „in die schiefe Stellung eines Entgegengesetzten”[26].
Nahezu nichts ist an ihm ist so, wie es aus Sicht seiner Kritiker sein sollte.
Warum der „Vernunftstaat” so organisiert ist und dass er als Staat beider
Naturen nicht anders organisiert sein kann, interessiert nicht. Hegels
Verdienst wird darin gesehen, die bürgerliche Gesellschaft auf den Begriff
gebracht zu haben. Deswegen glaubt man, sie sei das (positive) Zentrum seiner
„Rechtsphilosophie”. Und weiter glaubt man, ihren Charakter und den ihres
Rechts naturfeindlich zu sein, auf Hegel selbst übertragen zu müssen. Das ist
ebenso falsch, als wenn man das Zentrum seiner Philosophie in einem Staat sähe,
wie er ihm von Haym, Heller und Popper angedichtet wird. Und es ist ungerecht
einem Denker gegenüber, der mehr als jeder andere seinen Beitrag zum Erhalt der
Schöpfung geleistet hat, indem er das „Gemeinwesen” und die „Vernunft” in die
Mitte seiner Philosophie stellt.
Zwei
Staaten grundverschiedener Qualität. Gegenstand des „Vernunftstaates”,
Gegenstand des Konstituts im Sinne Hegels, sind die zwei Naturen. „Volk”,
„Demokratie”, „Gewaltenteilung”, „Grundrechte” spielen hier keine oder nur eine
untergeordnete Rolle. Aber nicht, weil Hegel ein „Volks-” bzw. ein
„Demokratiefeind” wäre, sondern weil hier nicht ihr Ort ist.[27]
Wenn Hauptaufgabe seines Staates die Vermittlung zweier gegensätzlicher Naturen
und ihrer Zwecke ist, schließt allein das es bereits aus, ihn an der
Organisation jenes Staates zu messen, der sich auf die Binnenverhältnisse nur
der „produzierten” Natur bezieht.[28]
Hält man
„Gemeinwesen” und „bürgerliche Gesellschaft” nicht auseinander, ist die Sache
klar: der Staat Hegels ist nicht unser Staat. Marx hätte recht mit dem, was er
dazu 1843 in seiner Kritik ausführt. Damals frisch zu Feuerbach konvertiert,
begründet er mit seiner Kritik eine anthropozentrisch geprägte Sicht auf den
Staat[29],
die bis heute die fast einzige Sichtweise ist. Ihre Botschaft: Der Staat ist
für den Menschen da – für den Menschen der bürgerlichen Gesellschaft, für die
„Person”. Der Staat Hegels hingegen? Er ist weniger „Staat” als „Mystik der
Idee”.
Ob vom Teil oder vom Ganzen ausgegangen wird: Die Perspektive ist
je eine völlig andere. Einmal kommt uns die neu ins Leben getretene bürgerliche
Gesellschaft als „Alleinerbe” des „Gemeinwesens” in den Blick. Die parteiische
Sichtweise der Aufklärung. Dieser Natur
und ihren Segnungen, darunter Freiheit, Fortschritt und (materielles) Glück, gilt
ihre Sympathie. Und so wird alle Natur jetzt stillschweigend von dorther
begriffen. Damit ist die
„produzierte” Natur unter sich; sie ist mit sich und ihrem Innenleben allein.
Die andere, die „primäre” Natur, ist ausgeblendet, sie wird insgesamt und in
allen einzelnen Bereichen zum Gegenüber. Sie ist jetzt entsubjektiviert, sie
ist als „Herrenloses” zum Objekt gemacht. Dieser verengten Sichtweise setzt
Hegel seine Dialektik von Teil und Ganzen entgegen. Einmal führt der „Bruch”
des „naturwüchsigen Gemeinwesens” zur Diskontinuität. Wird neben dem Teil auch
das fortexistierende Ganze gesehen, gewinnen wir hingegen ein differenziertes
Bild, in dem die Kontinuität zu Lasten der Diskontinuität hervorgehoben ist.
Hegel hebt ins Bewusstsein, was weiterhin, über die „Entzweiung”
hinaus, existent bleibt. Dank erfährt er dafür nicht. Im Gegenteil, sein
„Vernunftstaat” hat ihm eher den Ruf eingebracht, Vordenker totalitärer
Staatlichkeit zu sein. Die Abneigung ist also durchaus eine gegenseitige. Wie
in unserem Recht sein „abstraktes” Recht erkennt, würde Hegel in unserem Staat
den „Not-und Verstandesstaat” wiedererkennen. Also ein Recht und einen Staat
nur für die Atome der „produzierten” Natur. Ein Recht und ein Staat der einen gegen
die andere Natur. Wenn man so will: ein widernatürliches Recht, ein
widernatürlicher Staat. Von Vernunft keine Spur. Sicher wäre er erstaunt, dass
es trotz ihres Fehlens noch nicht zum Crash gekommen ist. Den
„nur-gesellschaftlichen” Standpunkt des Liberalismus und des Marxismus verwirft
er jedenfalls. Und im Gegenzug verwerfen diese beide ihn. „Das Großartige, Neue
und nach wie vor Aktuelle” an Hegels Staat hat jedenfalls bis heute „im
öffentlichen Bewusstsein keinen Niederschlag gefunden.”[30]
Zwei
Staaten. Der eine Staat, der „Vertrags”- bzw. „Verstandesstaat”, vertritt nur
die Interessen der „produzierten” Natur und ihrer Mitglieder. Seine
Hauptaufgabe ist „die Sicherung und der Schutz des Eigentums und der
persönlichen Freiheit”[31].
Da er nicht von heute auf morgen hergestellt ist, zumal in Deutschland nicht,
scheint jener des Jahres 1820 ein Staat des Übergangs zu sein. Und Hegel
scheint jemand zu sein, der nicht sehen kann oder will, dass er auch in Preußen
früher oder später dem „richtigen”, dem zeitgemäßen Staat Platz machen wird.
Aber für Hegel ist gerade in diesem „zeitgemäßen” Staat die „Idee des Staats”[32]
verletzt; er sieht ihn weiter von der Vernunft entfernt als der vom Sockel
gestoßene Feudalstaat. Denn dieser repräsentierte, wie unvollkommen, wie
historisch überlebt auch immer, beide Naturen. Mit dem „Vertragsstaat” aber ist
das „Ganze” außer Kurs gesetzt; mit ihm beginnt die Herrschaft des Teils.
Philosophisch gesehen ist er ein Rückfall auf den Standpunkt der Identität,
politisch gesehen auf den der „Totalität”. Er ist „total” gegenüber der
„primären” Natur. Seine Extreme, der „Rechtsstaat” und der „Betriebsstaat”,
sind bereits porträtiert worden.[33]
Hegel gab seiner Arbeit den Untertitel „Naturrecht
und Staatswissenschaft”, weil er ihren Gegenstand, die Natur, als System „Natur”, d.h. als die
dialektische Einheit zweier Naturen verstand. Das Recht als empirischer Befund
ist zwar Derivat der „produzierten” Natur, aber es bliebe „abstraktes” Recht, wenn
es nicht in Bezug zur anderen Natur gesetzt würde. Das geschieht über den
Staat. Eine Rechtsphilosophie, die das aus dem Auge verliert, die also nicht
das System „Natur” im Blick hat,
verdient diesen Namen nicht; sie bleibt einseitig, unvollständig und „unwahr”.
Indem Hegel so vorgeht, macht er mit der zweiten Natur zugleich die „Einheit
der zweifachen menschlichen Natur”[34]
zum Gegenstand; im „System” sind also der „tierische” Mensch und der
„Verstandesmensch” zum „Vernunftmenschen” zusammengeschlossen. Und so wie der
konkrete Mensch nicht der „tierische” Mensch oder der „Verstandesmensch” ist, sondern der „Vernunftmensch”, so
ist auch erst sein Vernunftstaat „die
Wirklichkeit der konkreten Freiheit”.[35]
Gegen den „Vertragsstaat” des Naturrechts gerichtet, mit dem alle vorherigen
Staaten als „Unstaaten” verworfen sind, hebt er hervor: „[A]ls ob noch kein
Staat und Staatsverfassung in der Welt gewesen noch gegenwärtig vorhanden sei”!
„[A]ls ob man jetzt – und dieses Jetzt dauert immer fort – ganz von vorne anzufangen”
habe![36]
Die Fortexistenz des Gemeinwesens ist der Grund für die Existenz der
„konstitutionellen Monarchie”. Wäre es nach „Zerfall” seiner Gestalt
vollständig und für immer aus der Welt, brauchte es sie nicht. Dann hätte die
bürgerliche Gesellschaft die alleinige Nachfolge angetreten. Und mit ihr der
„Vertragsstaat”, der seinem politischen Inhalt nach „Parlamentsstaat” ist.
[1] Der frisch von
Hegel zu Feuerbach konvertierte Marx bringt 1843 die gemeinsame Haltung in
seiner „Kritik des Hegelschen Staatsrechts” zum Ausdruck. Darin ist jene
Einstellung auf den Punkt gebracht, die damals bei den Liberalen (man denke an
A. Ruge!) vorherrschend war und die in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts
wiederum (und bis heute) vorherrschend wurde. Vgl. dazu: G. Maluschke,
Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates,
Freiburg/München 1982, S. 246ff.
[2]
Diese Sichtweise ist bereits der Ausgangspunkt der Kritik bei A. Ruge und
ebenso bei dem jungen K. Marx.
[3] T. Litt, Hegel. Versuch einer kritischen Erneuerung, Heidelberg 1953, S.
113.
[4] Siehe H. Heller, Hegel und
der nationale Machtstaatsgedanke, Leipzig, Berlin 1921. Zu Heller und seinem
„Machtstaat”-Vorwurf: E. Vollrath, Zum Hegelverständnis Hermann Hellers, HS 27
(1992), S. 111-129.
[5] Die Rezensionen zu seinem
Werk zeigen es: Man hatte mehr und anderes erwartet. Den Rezensenten fiel es
ersichtlich schwer, einem Buch positive Seiten abzugewinnen, das so ersichtlich
gegen den liberalen Zeitgeist angeschrieben war. Siehe hierzu: H. Klenner,
Hegels Rechtsphilosophie in der Zeit in: Ders. (Hrsg.), G.W.F. Hegel,
Grundlinien der Philosophie des Rechts …, Berlin 1981, S. 565-609.
[6] Eine problematische
Annäherung an Hegel und seinen Staat gab es erst wieder, als Ende des 19.
Jahrhunderts der „Freie-Konkurrenz-Kapitalismus” in einen „organisierten”
Kapitalismus übergeht. Zur Variante, die unter der Bezeichnung
„Neu-Hegelianismus” versuchte, Hegel zur Begründung und Legitimierung des
„Dritten Reiches” heranzuziehen, siehe: B. Rettig, Hegels sittlicher Staat,
a.a.O., S. 271-282.
[7] F. Tönnies, Hegels
Naturrecht, a.a.O., S. 80.
[8] Dazu Litt (a.a.O., S. 116):
Hegels Staatsauffassung ist gegen alle Doktrinen gerichtet, „die im Staat nicht
mehr sehen wollen als eine mögliche Spielart menschlicher Vergemeinschaftung,
die andere Arten im Verhältnis der Gleichordnung neben, wohl gar im Verhältnis
der Vorordnung über sich habe. Unter diesen Lehren ist bekanntlich die
einflussreichste diejenige geworden, die die ‚Gesellschaft‘, das von Hegel dem
Staat als ‚Moment‘ eingefügte ‚System der Bedürfnisse‘, ihm als ‚absolute Macht
auf Erden‘ glaubt überordnen zu sollen.”
[9] E. Weiser-Lohmann (a.a.O.,
S. 38) in Bezug auf J. Ritter.
[10] § 82 R.
[11] Vgl. § 277 R.
[12] Da Marx diesen zusätzlich
noch an den Klassenantagonismus bindet, ist es aus seiner Sicht konsequent,
wenn er auch ihn nach revolutionärer Umwälzung der bürgerlichen Gesellschaft
„absterben” lässt. Wo die Liberalen sich also mit dem einfachen „Absterben” des
Staates bescheiden, lässt Marx ihn „doppelt” absterben, als Staat des „Ganzen”
wie auch als „Not- und Verstandesstaat”.
[13] MEW 1, S 282.
[14] Hervorhebungen
bei H.
[15] § 273/A R. Rosenzweig
(a.a.O., S 412) interpretiert: „Monarchie, Aristokratie, Demokratie stehen
nicht als gleichberechtigte Möglichkeiten nebeneinander. … Die moderne
konstitutionelle Monarchie kann gar nicht … neben Aristokratie und Demokratie
als dritte Form treten.”
[16] Hegel
VPhG, MM 12, S. 527. Die Vernunft wird jetzt „zum Zweck und Wesen des Ganzen”
gemacht – nicht mehr (irgend)eine „Einzelheit” und das „Gequäle darüber”,
welche von ihnen der richtige Ausgangspunkt ist. (NR, S. 441).
[17] Ebd., S. 524:
„Mit diesem formell absoluten Prinzip [der Vernunft – B.R.] kommen wir an das letzte Stadium der Geschichte, an unsere
Welt, an unsere Tage.” (Hervorhebung bei H.).
[18] In der
Terminologie des Marxismus: es endet die „Vorgeschichte” der politischen
Organisation und ihre eigentliche Geschichte beginnt (vgl.MEW Bd. 13, S. 9 u.
S. 475).
[19] § 260/Z R - also von
Monarchie, Aristokratie und Demokratie.
[20] Vorrede R (S. 14f.)-
Hervorhebung bei H.
[21] § 112/Z
E.
[22] Vgl. Litt, a.a.O., S. 101.
[23] § 131 E – es hat also seinen
tiefen Grund, warum Hegel in § 181 R auf die § 112ff. und 131ff. E verweist.
[24] § 256/A R.
[25] Die heutige sozial-liberale
Staatsauffassung wird vom Werk E.-W. Böckenfördes dominiert. Geprägt durch C.
Schmitt wie auch durch H. Heller, kommt er zu der Aussage, dass die
konstitutionelle Monarchie als eine Übergangslösung zu sehen ist. Und ähnlich
einem K. Marx beurteilt er sie als eine Erscheinungsform des Bonapartismus.
(Siehe dazu: E.-W. Böckenförde, Die Bedeutung der Unterscheidung von Staat und
Gesellschaft im demokratischen Sozialstaat der Gegenwart, in: Ders. (Hrsg.),
Staat und Gesellschaft, Darmstadt 1976, S. 395-431. Auch seine Auffassung vom
Staat als einer „Wirkeinheit” innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft steht der
Marxschen These vom Staat als einem „Überbau” über einer gesellschaftlichen
Basis durchaus nahe, wie ich an anderer Stelle (B. Rettig, a.a.O., S. 80 ff.)
versucht habe zu zeigen.
[26] DS, MM 2, S. 11.
[27] Das
übersieht z.B. J. Hyppolite (Der Hegelsche Staatsbegriff und seine Kritik durch
Karl Marx, in: M. Riedel, Materialien 2, S. 449. [Hervorhebung bei H. bzw.
Marx]), wenn er – Marx folgend – schreibt: „In der Tat weicht Hegel bei der
Ableitung des Monarchen der wesentlichen Frage aus: ‚Souveränität des Monarchen oder Souveränität des Volkes, dieses ist
die Hauptfrage‘.”
[28] Das bringt der von M. Wolff
(a.a.O.) gewählte Ausdruck „staatstheoretischer Organizismus” zum Ausdruck. In
ihm sind die ganz entgegengesetzten Strukturen, die „atomistische” hier, die
„organismische” dort, vermittelt.
[29] Siehe dazu:
Klaus Hartmann, Die Marxsche Theorie, Berlin 1970, S. 103.
[30] G. Lübbe-Wolff,
Die Aktualität , a.a.O., S. 329.
[31] § 258/A R.
[32] §258/Z R.
[33] Siehe dazu: B.
Rettig, Hegels sittlicher Staat, S. 299ff., B.R., Staat, Recht, Ökologie, S.
273ff.
[34] W. Maihofer,
a.a.O., S. 375.
[35] § 260 R.
[36] Vorrede R (S. 15).