Reich der Naturen = Bereich des Politischen

(Hegels Konstitutionalismus)

Ist der Staat die politische Organisation nur der einen oder die politische Organisation beider Naturen?

Die gegenwärtige Sachlage:

Die „primäre” Natur ist kein Subjekt des Politischen. Sie steht außerhalb des Staatsbegriffs. Sie ist der Verlierer der Neuzeit. Als deren große Errungenschaft gilt, dass der Staat ein Staat der „Freiheit” und als solcher nur noch die politische Organisation der bürgerlichen Gesellschaft ist. Er ist ein Staat für sie, nicht gegen sie. Der moderne Staat ist für die damaligen deutschen Liberalen jener Englands, ist für Marx/Engels ebenfalls jener Englands, noch mehr: jener der USA. In diesem Punkt sind sie sich einig. Entsprechend fällt die Kritik an Hegel aus.[1] Sein Staat, so die Meinung hier und dort, zeigt nicht auf die Zukunft, er entstammt eher der feudalen Mottenkiste.

Die Frage des „Konstitutionalismus” ist angesprochen.

Wir verstehen darunter ganz allgemein das Verhältnis von Staat und (bürgerlicher) Gesellschaft.

Anders Hegel. Das Vorstehende zeigt bereits, dass er „Konstitution” bzw. „Konstitutionalismus” grundsätzlich anders versteht.

Der Zerfall des „naturwüchsigen Gemeinwesens”, für uns: ein Zerfall in „Staat” und „Gesellschaft”, ist für Hegel ein Zerfall in zwei Naturen. Wir sehen durch das Konstitut „Staat” und „Gesellschaft” ins Verhältnis gesetzt[2], während es bei Hegel die aus dem Zerfall hervorgehenden zwei Naturen sind. Ein wichtiger Unterschied, dessen Wurzel und dessen Bedeutung bis heute unverstanden sind. Die schwerwiegende Konsequenz unseres Verständnisses: die eine von zwei Naturen, die „primäre”, ist ausgegrenzt.

Unser heutiges Verständnis von „Staat” ist also durch die einseitige Parteinahme für die „produzierte” Natur geprägt. Davon sind die Hegelforscher nicht ausgenommen; viele von ihnen wären deswegen froh, wenn es den Abschnitt „Staat” in der „Rechtsphilosophie” nicht gäbe. Ein Rätsel, eine Zumutung für den, der so denkt. Gerade noch konnte er zufrieden mit Hegel sein und sich reinen Herzens zu ihm bekennen. Und nun das: Der Staat. Dieser Staat, der mit aller Interpretationskunst nicht mit der uns bekannten Staatlichkeit, der eigenen wie jener der befreundeten oder verbündeten Staaten, identifiziert werden kann. Noch immer gilt, was T. Litt 1953 schrieb: dass „kein Teil von Hegels System … mit so viel Leidenschaft bestritten, ja verketzert worden ist, wie gerade dieser.”[3]

Ja, wenn er sich damit begnügt hätte, den schon im Rahmen der „bürgerlichen Gesellschaft” abgehandelten „Not- und Verstandesstaat” näher auszuschmücken! Aber so? Was er vorführt ist kein „Rechtsstaat”, kein „Volksstaat”, kein „Parlamentsstaat”, keine „Diktatur des Proletariats”. Am ehesten scheint dieser Staat in die Schublade „Machtstaat”[4] zu passen.

Ein dicker Minuspunkt in der Akte Hegel!

Und er wurde umso dicker, je liberaler die Zeiten wurden. Die Entwicklung rückte vor zum „Gesellschaftsstaat” und weg vom „Vernunftstaat”. Die Praxis, weniger die preußische als die französische und englische, schien Hegel Lügen zu strafen. Und da er sich nicht korrigierte, sondern – wie die Reformbill-Schrift zeigt - bis zuletzt „starrsinnig” an seinem „Vernunftstaat” festhielt, verweigern ihm selbst Gans und Rosenkranz die Gefolgschaft. Auch sie können oder wollen nicht sehen, dass die Alleinherrschaft der „bürgerlichen Gesellschaft” der falsche Weg ist.

Die Kluft wurde größer, nicht kleiner.[5] Was die Liberalen, was auch Marx/Engels als Fortschritt ansehen, ist für Hegel nur ein Ausschlagen des Pendels zur anderen Seite. Statt des Einen nun das Andere.[6]

 

F. Tönnies zu Hegel und zu diesem Abschnitt:

„Hier wenn irgendwo finden wir den Philosophen in die Grenzen seines Zeitalters und seines Lehramtes eingeschlossen.”[7]

Eine Rechtsphilosophie, die auch Staatsphilosophie sein will, ein Naturrecht, das sich nicht bloß auf eine Natur bezieht. Ein Staat, der sich nicht als bloßer „Rechtsstaat”, ebenso nicht als bloßer Rechts- und Sozialstaat heutiger Prägung versteht, sondern als „Vernunftstaat”. Das klang damals fremd und rückwärtsgewandt und klingt auch heute für die meisten von uns nicht viel besser. Wer mag das wollen? Schier unmöglich, sich mit diesem Staat, der scheinbar dem Preußen des Jahres 1820 und seinem Monarchen auf den Leib geschneidert ist, zu identifizieren, wenn man meint, Dreh- und Angelpunkt der modernen Welt sei die bürgerliche Gesellschaft.[8]

Verständlich von daher, dass eine liberale oder auch marxistische Deutung Hegels einer solchen Staatslehre keinen Raum lässt und sie „insgesamt ignoriert.”[9]

 

Zugleich fällt auf, dass sich kaum ein Autor die Frage stellt, in welcher Beziehung der in den §§ 257-360 R vorgestellte Staat zu jenem „Not- und Verstandesstaat” steht, der zuvor, im Abschnitt zur „bürgerlichen Gesellschaft”, abgehandelt wurde. Dabei läge die Frage doch nahe: Warum zwei Staaten? Und wenn zwei Staaten: Was unterscheidet sie? In welchem Verhältnis stehen sie zueinander?

Wer die Frage aber stellt, stößt bereits in § 182/Z R auf folgenden Hinweis:

„Wenn der Staat vorgestellt wird als eine Einheit verschiedener Personen, als eine Einheit, die nur Gemeinsamkeit ist, so ist damit nur die Bestimmung der bürgerlichen Gesellschaft gemeint.” Ein Staat ist angesprochen, der bloß ein „Gemeinsames der Willkür und besonderen Willens”[10] ist, ein Gesellschafts(vertrags)staat, ein Staat, der nicht mehr ist und nicht mehr sein kann als die „Geschäftsführung” dieser Gesellschaft. So gesehen: ein Halbstaat, ein Staat, der im „Privateigentum”[11] nur der einen Natur und ihrer Mitglieder steht. Diese Aussage korrespondiert mit der in § 258/A R ausgesprochenen Warnung davor, den (in §§ 257ff.) abgehandelten Staat mit dem zuvor im Rahmen der bürgerlichen Gesellschaft abgehandelten Not-und Verstandesstaat zu verwechseln. Aber diese Warnung bleibt unverstanden und unbeachtet – bis heute.

Was Hegel mit seinem Staat sagen will: dass nach Zerfall des „naturwüchsigen Gemeinwesens” und der mit ihm verknüpften Staatlichkeit, nicht einfach die politische Herrschaft über das „Ganze” an die nunmehr ans Licht getretene bürgerliche Gesellschaft fällt, sondern der Zerfall die zwei sich gegenüberstehenden Naturen hervortreten lässt, die beide gleichberechtigter Teil der jetzt auf der Tagesordnung stehenden politischen Organisation sind. Teile und Ganzes, bisher ein eher biologischer Organismus, sind nun für immer getrennt, sind nun nur noch ein logischer Organismus. Aber die bisherigen Philosophien verschließen sich hartnäckig dieser Änderung der Qualität und dem, was daraus folgt. Sie schließen aus der Tatsache, dass bisher die „primäre” Natur als „Führungsnatur” auftrat und in Personalunion für beide, dem Teil und dem Ganzen, zuständig war, darauf, dass diese Führung auf die bisher im Schatten stehende „produzierte” Natur übergeht. Nach tausenden von Jahren hat – endlich - sie die Vorherrschaft errungen; sie ist nun jene Natur, die zugleich mit den Aufgaben des „Ganzen” betraut ist. Verkannt oder ignoriert wird, dass diese bloße Umkehrung, bleibt sie dauerhaft, den Tod der „primären” Natur bedeutet. Was Hegel mit seiner Philosophie also leistet, ist die Erkenntnis, dass die neue historische Situation nicht bloß zu einer Umkehrung der Vorherrschaft führen darf, sondern dass die bisherige „Personalunion” ein für alle Mal der Vergangenheit angehört. Die Teile haben sich vom Ganzen gelöst – und umgekehrt. Es bedarf dieser Personalunion nicht mehr, weil nicht nur die Teile, sondern auch das Ganze selbständig geworden ist. Aus dem ursprünglichen Ganzen ist nicht eine „Zweiheit” hervorgegangen, sondern eine „Dreiheit”. Das Problem aber: während die Selbständigkeit der Teile (der beiden Naturen) bald ein unbestrittener, naturwissenschaftlich abgesicherter Befund ist, scheint sich das bisherige Ganze in eine metaphysische Spukgestalt aufgelöst zu haben.

 

Die von Feuerbach übernommene „Umkehrmethode”:

Mit ihr macht sich der junge Marx 1843 ans Werk. Damit analysiert, kritisiert und „berichtigt” er das Hegelsche Staatsrecht. Das Ergebnis ist bis heute eine wichtige Grundlage der herrschenden Staatsauffassung. Ihre Fundamente sind:

-          die bürgerliche Gesellschaft tritt nach Auflösung des feudalen Gemeinwesens an dessen Stelle; es ist das jetzige „Ganze”

-          der zu ihr gehörende, ihr dienende Staat ist der moderne Staat.

Sieht man es wie Marx, kann der Staat nur das sich auf dieses „Allgemeine” beziehende „Besondere” sein. Die „Umkehrmethode” bewirkt also, dass nicht nur der Gegenstandsbereich des Staates „verkleinert”, sondern dieser selbst zu einem völlig anderen, nämlich zum bloßen politischen Überbau der ökonomischen Wesenheit „bürgerliche Gesellschaft” wird.[12] Nur dieser Staat wäre „logisch”. Jener Hegels hingegen wäre dann „unlogisch” bzw., weil man ihm unterstellen darf, diese Unlogik erkannt zu haben, zum Beleg eines „bösen Gewissen[s]”[13].

Wurde alle Natur bis dahin von der „primären” aus verstanden, so wird alle Natur jetzt von der Warte der „produzierten” gesehen. Unter Fortschritt und unter Freiheit wird jetzt verbucht, dass nun die „primäre” Natur am „Gängelwagen” der „produzierten” zu gehen hat. Eine Umkehrung, die – siehe Aufklärung – rundum positiv zu bewerten ist, da sie „Freiheit” und (materielles) „Glück” bedeutet. Und sie hat für sich, was in der Bibel steht: macht sie – die Erde - euch untertan!

Aber was gegen sie spricht: Das Verhältnis der Naturen zueinander kann nicht umgekehrt werden. Die „primäre” Natur ist und bleibt die Natur, die zuerst da war, die die Grundlage auch der anderen bildet. Die „produzierte” Natur ist und bleibt eine sekundäre Natur, die erst durch die Aneignung er ersteren, durch den „Stoffwechsel”, von einem bloßen „Naturplan” zur Materialität gelangt. Die bloße Umkehrung des Verhältnisses würde also bedeuten zuzulassen, dass die „primäre” Natur wehrlose Beute der anderen Natur wird. Aber soll die Schöpfung bewahrt werden, muss eine Lösung her, die sicherstellt, dass beide Naturen Subjekte des politischen Systems werden. Diese Aufgabe soll der „sittliche Staat” leisten, der „Vernunftstaat”, die konstitutionelle Monarchie.

Zur konstitutionellen Monarchie seines Verständnisses merkt er in § 273/A R an:

„Die Ausbildung des Staats zur konstitutionellen Monarchie ist das Werk der neueren Welt, in welcher die substantielle Idee die unendliche Form gewonnen hat.”

Wie das zu verstehen ist, erläutert er in den nachfolgenden Ausführungen. Er kommt auf die „alte Einteilung der Verfassungen in Monarchie, Aristokratie und Demokratie” zu sprechen, von der er sagt, diese habe „die noch ungetrennte substantielle Einheit zu ihrer Grundlage” gehabt, „welche zu ihrer inneren Unterscheidung … und damit zur Tiefe und konkreten Vernünftigkeit noch nicht gekommen” sei.[14]

Wir haben uns dazu bereits geäußert:

Die bisherigen Staatsformen waren durch den politischen Primat der „primären” Natur über die erst im Entstehen begriffene „produzierte” Natur geprägt. Beide Naturen lagen noch ineinander, beide bildeten eine „noch ungetrennte substantielle Einheit”. Die „primäre” Natur gab den Ton an. Eine Einheit unter ihrer Führung. Die letzte politische Form dieser Art Einheit ist die Feudalmonarchie. Nach Demokratie, Aristokratie und Monarchie, nach diesen „organischen” Staatsformen der „alten Welt”, die die Entzweiung „historisch”[15] gemacht hat, ist nun die Zeit der logischen Staatsformen gekommen; die Zeit des „Vernunftstaates”. Denn mit der Vernunft ist „ein Gedankenprinzip für den Staat gefunden ..., welches nun nicht mehr irgendein Prinzip ... ist, ... sondern das Prinzip der Gewissheit. ... Dies ist eine ungeheure Entdeckung über das Innerste und die Freiheit.”[16] Mit ihm ist das Schicksal gemeistert. Er überbrückt den Antagonismus der Naturen. Er ist der Staat der „Vermittlung”. Er muss vorhalten für alle Zukunft und ist insoweit der „Endstaat”.[17] Die Geschichte der „unvollkommenen Staaten” endet und die selbstverantwortete Geschichte, die Geschichte der „vollkommenen” Staaten beginnt.[18]

 

Kommen wir darauf zurück:

Aus dem Zerfall des „naturwüchsigen” Gemeinwesens geht eine „Dreiheit”, bestehend aus dem Ganzen und den (zwei) Teilen, hervor. Während aber die Teile, die beiden Naturen, empirisch nachweisbare Realitäten sind, zeigt sich das Ganze zunächst nur als „Wesen”, d.h. als ein unvollständiges und unsichtbares Sein. Und schlimmer noch: es schafft den Übergang zum Sein nicht aus eigener Kraft. Ihn herzustellen ist die Aufgabe des Menschen. Ihm obliegt es, dem Wesen eine „Gestalt” zu geben; die Vernunftgestalt „Staat”.

Das „naturwüchsige” Gemeinwesen ist negiert. Seine Gestalt ist zerschlagen. Es ist deswegen aber nicht zu Nichts geworden. Als „gestaltloses” Sein existiert es fort und verlangt danach, zur „Vernunftgestalt” komplettiert zu werden. Weil das aber, im Unterschied zu den „naturwüchsigen” Gemeinwesen, nicht von selbst geschieht, bedarf es dazu des menschlichen Handelns. An dem Willen dazu fehlt es bis heute. So gilt denn noch immer, was Hegel in § 258/A R ausspricht: „Viele der neueren Staatsrechtslehrer haben es zu keiner andern Ansicht vom Staate bringen können.” Ja, die gerügte Ansicht hat sich nach Hegels Tod noch weiter verhärtet. Sie ist so in Beton gegossen, dass wir uns gar nicht mehr vorstellen können, dass es noch einen anderen Staat geben könnte als diesen. Also tun wir so, als gingen uns diese Hinweise nichts an und bleiben stehen bei der „Entzweiung” und bei der „Umkehrung”. Überlassen aus den schon genannten theoretischen wie praktischen Gründen das Feld der bürgerlichen Gesellschaft und ihrem „Not- und Verstandesstaat”.

 

Der „vollkommene” Staat ist der Staat für beide Naturen. Wir sind weit davon entfernt, ihn zu haben. Ja, wir haben uns für die „Unvollkommenheit” entschieden. Und wir setzen die Unvollkommenheit der „alten” Staaten nicht nur fort, sondern potenzieren diese noch, weil jetzt jene Natur das Sagen hat, die, objektiv gesehen, Verderber der anderen Natur ist.

 

Der „Vernunftstaat” ist scharf abgegrenzt von seinen historischen Vorgängern, bei denen die „Idee des Staates” noch „eingehüllt” war in den „naturwüchsigen” Zusammenhang. Dort waren die „besonderen Bestimmungen derselben nicht zu freier Selbständigkeit gekommen”[19]. Dort war – wie bereits dargelegt – das „Ganze” über die „primäre” Natur (mit-)repräsentiert. Und noch schärfer ist er abgegrenzt gegen die scheinbare Neuauflage der „Personalunion”, wie sie unter Führung der „produzierten” Natur vor uns steht. Denn im Unterschied zur ersteren, wirft sich jetzt das besonders aggressive und zerstörerische Teil als Ganzes auf. Wir lassen zu, dass die Stunde des modernen Staates zur Stunde des „Not- und Verstandesstaates” wird. Ein Staatsbegriff macht Furore, aus dem die „primäre” Natur und die Pflicht ihr gegenüber eliminiert sind. Damit ist ein ins Verderben führender Zustand kultiviert und sanktioniert. Und zugleich ist damit die bittere Medizin verschmäht, die uns Hegel an die Hand gibt. In seinem „Vernunftstaat” ist die Vereinseitigung und Hierarchisierung zugunsten der „produzierten” Natur und der „Person” rückgängig gemacht. Das zerstörerische Gegeneinander ist durch ein Miteinander ersetzt. Würde man es bei der bloßen Umkehrung belassen, also akzeptieren, dass das „Naturprinzip” durch das „Verstandesprinzip” ausgetauscht wird, wäre das Schicksal der „primären” Natur und des „tierischen” Menschen besiegelt: Erstere unterläge der Zerstörung durch übermäßige Ausbeutung, letzterer unterläge dem „Artensterben”.

 

 

Was wird aus dem „Gemeinwesen”? Bleibt es nach Zerfall der „naturwüchsigen” Gestalt bei den beiden „Entgegengesetzten” oder führt der Prozess zu einer neuartigen „Einheitsgestalt”? Gehen aus der „Entzweiung” absolute oder relative Totalitäten hervor? Die Antworten darauf zeigen, ob wir „den Wald vor den Bäumen” sehen oder nicht. Ist letzteres der Fall, steigern wir uns in jene „Feindschaft gegen das öffentlich Anerkannte”, die sich besonders „in Beziehung auf den Staat eingewurzelt” hat.[20]

Im Zusatz zu § 33 R zeigt Hegel, dass zum Recht nicht nur das „abstrakte” Recht gehört, sondern auch: Moralität, Sittlichkeit und Weltgeschichte. Über die „Sittlichkeit” wiederum wird der Staat eingeführt; der Staat als Ausgangspunkt eines weiteren Rechts, über das die Pflicht gegenüber der anderen Natur zurückgewonnen und exekutiert wird.

Der Zerfall lässt das „Wesen” unberührt. Das „Bleibende”[21], um das es ihm geht und von dem er weiß, dass es eine neue Gestalt annehmen muss. Sein Anliegen: dieses nach der „Entzweiung” zunächst nur „gestaltlos” Existierende als Gestalt, diesmal als die „weltliche” Gestalt[22] der Vernunft zu zeigen – was heißt: als Staat. Denn „gestaltlos” kann es nicht bleiben; es muss „erscheinen”[23].

Was aber geschieht? Wir messen am „Verständigen”. Und was sehen wir? Dem „Vernunftstaat” fehlt fast alles, was uns den anderen Staat lieb und teuer macht. Defizite wohin man blickt. Ein Urteil aus der Sicht eines Teils, in dem wir bestärkt werden, wenn wir nur an unser materielles Glück denken. Ein falsches, aber herrschend gewordenes Urteil. Und solange wir davon nicht abrücken, helfen alle Interpretationskünste nicht weiter. Das Missverständnis bleibt erhalten. Von dorther kann nicht gefallen, was Hegel anbietet. Unser Verständnis von Gewaltenteilung, vom Wählen, von den Grundrechten, das in seinem Staat nur einen schwachen Widerhall findet, bezieht sich auf das Teil, auf die „produzierte” Natur und deren atomistische Binnenstruktur; dort haben sie ihren Platz. Wir reden aneinander vorbei. Hegel geht von einem „Ganzen” aus von dem wir meinen, es sei durch die bürgerliche Gesellschaft ersetzt worden. Wo es uns als Gestalt noch begegnet, kann es sich daher nur um feudale „Restposten” handeln. Sein Staat also? Ein Gebilde zwischen Tür und Angel, ein Staat des Übergangs vom Absolutismus zum Parlamentarismus. Was jetzt an „Staat” aktuell ist zeigt England. Preußen hinkt lediglich hinterher.

 

Arbeiten wir das „Gemeinwesen” wissenschaftlich auf, erscheint der „Staat als Resultat”[24]; der Staat als „Vernunftgestalt”. Ein völlig anderes Geschichtsverständnis liegt zu Grunde. Geschichte nicht als Abfolge von „Gesellschaften”, im Falle Marx/Engels: von „Klassengesellschaften”, sondern nur zweier Perioden: als Geschichte der „naturwüchsigen Gemeinwesen” und als Geschichte der „Vernunftgestalt”. Während Marx und die bürgerlichen „Kollegen” sich darin einig sind[25], dass der Staat Teil der bürgerlichen Gesellschaft ist, steht Hegels Staat außerhalb und oberhalb von ihr. Aber das passt einfach nicht zu dem Stellenwert, den wir der bürgerlichen Gesellschaft zumessen. Da wir aber von dorther denken, dort den Maßstab suchen und finden, sie als das „Ganze” sehen, zieht er den Kürzeren und gerät „in die schiefe Stellung eines Entgegengesetzten”[26]. Nahezu nichts ist an ihm ist so, wie es aus Sicht seiner Kritiker sein sollte. Warum der „Vernunftstaat” so organisiert ist und dass er als Staat beider Naturen nicht anders organisiert sein kann, interessiert nicht. Hegels Verdienst wird darin gesehen, die bürgerliche Gesellschaft auf den Begriff gebracht zu haben. Deswegen glaubt man, sie sei das (positive) Zentrum seiner „Rechtsphilosophie”. Und weiter glaubt man, ihren Charakter und den ihres Rechts naturfeindlich zu sein, auf Hegel selbst übertragen zu müssen. Das ist ebenso falsch, als wenn man das Zentrum seiner Philosophie in einem Staat sähe, wie er ihm von Haym, Heller und Popper angedichtet wird. Und es ist ungerecht einem Denker gegenüber, der mehr als jeder andere seinen Beitrag zum Erhalt der Schöpfung geleistet hat, indem er das „Gemeinwesen” und die „Vernunft” in die Mitte seiner Philosophie stellt.

 

Zwei Staaten grundverschiedener Qualität. Gegenstand des „Vernunftstaates”, Gegenstand des Konstituts im Sinne Hegels, sind die zwei Naturen. „Volk”, „Demokratie”, „Gewaltenteilung”, „Grundrechte” spielen hier keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Aber nicht, weil Hegel ein „Volks-” bzw. ein „Demokratiefeind” wäre, sondern weil hier nicht ihr Ort ist.[27] Wenn Hauptaufgabe seines Staates die Vermittlung zweier gegensätzlicher Naturen und ihrer Zwecke ist, schließt allein das es bereits aus, ihn an der Organisation jenes Staates zu messen, der sich auf die Binnenverhältnisse nur der „produzierten” Natur bezieht.[28]

 

Hält man „Gemeinwesen” und „bürgerliche Gesellschaft” nicht auseinander, ist die Sache klar: der Staat Hegels ist nicht unser Staat. Marx hätte recht mit dem, was er dazu 1843 in seiner Kritik ausführt. Damals frisch zu Feuerbach konvertiert, begründet er mit seiner Kritik eine anthropozentrisch geprägte Sicht auf den Staat[29], die bis heute die fast einzige Sichtweise ist. Ihre Botschaft: Der Staat ist für den Menschen da – für den Menschen der bürgerlichen Gesellschaft, für die „Person”. Der Staat Hegels hingegen? Er ist weniger „Staat” als „Mystik der Idee”.

Ob vom Teil oder vom Ganzen ausgegangen wird: Die Perspektive ist je eine völlig andere. Einmal kommt uns die neu ins Leben getretene bürgerliche Gesellschaft als „Alleinerbe” des „Gemeinwesens” in den Blick. Die parteiische Sichtweise der Aufklärung. Dieser Natur und ihren Segnungen, darunter Freiheit, Fortschritt und (materielles) Glück, gilt ihre Sympathie. Und so wird alle Natur jetzt stillschweigend von dorther begriffen. Damit ist die „produzierte” Natur unter sich; sie ist mit sich und ihrem Innenleben allein. Die andere, die „primäre” Natur, ist ausgeblendet, sie wird insgesamt und in allen einzelnen Bereichen zum Gegenüber. Sie ist jetzt entsubjektiviert, sie ist als „Herrenloses” zum Objekt gemacht. Dieser verengten Sichtweise setzt Hegel seine Dialektik von Teil und Ganzen entgegen. Einmal führt der „Bruch” des „naturwüchsigen Gemeinwesens” zur Diskontinuität. Wird neben dem Teil auch das fortexistierende Ganze gesehen, gewinnen wir hingegen ein differenziertes Bild, in dem die Kontinuität zu Lasten der Diskontinuität hervorgehoben ist.

Hegel hebt ins Bewusstsein, was weiterhin, über die „Entzweiung” hinaus, existent bleibt. Dank erfährt er dafür nicht. Im Gegenteil, sein „Vernunftstaat” hat ihm eher den Ruf eingebracht, Vordenker totalitärer Staatlichkeit zu sein. Die Abneigung ist also durchaus eine gegenseitige. Wie in unserem Recht sein „abstraktes” Recht erkennt, würde Hegel in unserem Staat den „Not-und Verstandesstaat” wiedererkennen. Also ein Recht und einen Staat nur für die Atome der „produzierten” Natur. Ein Recht und ein Staat der einen gegen die andere Natur. Wenn man so will: ein widernatürliches Recht, ein widernatürlicher Staat. Von Vernunft keine Spur. Sicher wäre er erstaunt, dass es trotz ihres Fehlens noch nicht zum Crash gekommen ist. Den „nur-gesellschaftlichen” Standpunkt des Liberalismus und des Marxismus verwirft er jedenfalls. Und im Gegenzug verwerfen diese beide ihn. „Das Großartige, Neue und nach wie vor Aktuelle” an Hegels Staat hat jedenfalls bis heute „im öffentlichen Bewusstsein keinen Niederschlag gefunden.”[30]

Zwei Staaten. Der eine Staat, der „Vertrags”- bzw. „Verstandesstaat”, vertritt nur die Interessen der „produzierten” Natur und ihrer Mitglieder. Seine Hauptaufgabe ist „die Sicherung und der Schutz des Eigentums und der persönlichen Freiheit”[31]. Da er nicht von heute auf morgen hergestellt ist, zumal in Deutschland nicht, scheint jener des Jahres 1820 ein Staat des Übergangs zu sein. Und Hegel scheint jemand zu sein, der nicht sehen kann oder will, dass er auch in Preußen früher oder später dem „richtigen”, dem zeitgemäßen Staat Platz machen wird. Aber für Hegel ist gerade in diesem „zeitgemäßen” Staat die „Idee des Staats”[32] verletzt; er sieht ihn weiter von der Vernunft entfernt als der vom Sockel gestoßene Feudalstaat. Denn dieser repräsentierte, wie unvollkommen, wie historisch überlebt auch immer, beide Naturen. Mit dem „Vertragsstaat” aber ist das „Ganze” außer Kurs gesetzt; mit ihm beginnt die Herrschaft des Teils. Philosophisch gesehen ist er ein Rückfall auf den Standpunkt der Identität, politisch gesehen auf den der „Totalität”. Er ist „total” gegenüber der „primären” Natur. Seine Extreme, der „Rechtsstaat” und der „Betriebsstaat”, sind bereits porträtiert worden.[33]

Hegel gab seiner Arbeit den Untertitel „Naturrecht und Staatswissenschaft”, weil er ihren Gegenstand, die Natur, als System „Natur”, d.h. als die dialektische Einheit zweier Naturen verstand. Das Recht als empirischer Befund ist zwar Derivat der „produzierten” Natur, aber es bliebe „abstraktes” Recht, wenn es nicht in Bezug zur anderen Natur gesetzt würde. Das geschieht über den Staat. Eine Rechtsphilosophie, die das aus dem Auge verliert, die also nicht das System „Natur” im Blick hat, verdient diesen Namen nicht; sie bleibt einseitig, unvollständig und „unwahr”. Indem Hegel so vorgeht, macht er mit der zweiten Natur zugleich die „Einheit der zweifachen menschlichen Natur”[34] zum Gegenstand; im „System” sind also der „tierische” Mensch und der „Verstandesmensch” zum „Vernunftmenschen” zusammengeschlossen. Und so wie der konkrete Mensch nicht der „tierische” Mensch oder der „Verstandesmensch” ist, sondern der „Vernunftmensch”, so ist auch erst sein Vernunftstaat „die Wirklichkeit der konkreten Freiheit”.[35] Gegen den „Vertragsstaat” des Naturrechts gerichtet, mit dem alle vorherigen Staaten als „Unstaaten” verworfen sind, hebt er hervor: „[A]ls ob noch kein Staat und Staatsverfassung in der Welt gewesen noch gegenwärtig vorhanden sei”! „[A]ls ob man jetzt – und dieses Jetzt dauert immer fort – ganz von vorne anzufangen” habe![36] Die Fortexistenz des Gemeinwesens ist der Grund für die Existenz der „konstitutionellen Monarchie”. Wäre es nach „Zerfall” seiner Gestalt vollständig und für immer aus der Welt, brauchte es sie nicht. Dann hätte die bürgerliche Gesellschaft die alleinige Nachfolge angetreten. Und mit ihr der „Vertragsstaat”, der seinem politischen Inhalt nach „Parlamentsstaat” ist.



[1] Der frisch von Hegel zu Feuerbach konvertierte Marx bringt 1843 die gemeinsame Haltung in seiner „Kritik des Hegelschen Staatsrechts” zum Ausdruck. Darin ist jene Einstellung auf den Punkt gebracht, die damals bei den Liberalen (man denke an A. Ruge!) vorherrschend war und die in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts wiederum (und bis heute) vorherrschend wurde. Vgl. dazu: G. Maluschke, Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, Freiburg/München 1982, S. 246ff.

[2] Diese Sichtweise ist bereits der Ausgangspunkt der Kritik bei A. Ruge und ebenso bei dem jungen K. Marx.

[3] T. Litt, Hegel. Versuch einer kritischen Erneuerung, Heidelberg 1953, S. 113.

[4] Siehe H. Heller, Hegel und der nationale Machtstaatsgedanke, Leipzig, Berlin 1921. Zu Heller und seinem „Machtstaat”-Vorwurf: E. Vollrath, Zum Hegelverständnis Hermann Hellers, HS 27 (1992), S. 111-129.

[5] Die Rezensionen zu seinem Werk zeigen es: Man hatte mehr und anderes erwartet. Den Rezensenten fiel es ersichtlich schwer, einem Buch positive Seiten abzugewinnen, das so ersichtlich gegen den liberalen Zeitgeist angeschrieben war. Siehe hierzu: H. Klenner, Hegels Rechtsphilosophie in der Zeit in: Ders. (Hrsg.), G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts …, Berlin 1981, S. 565-609.

[6] Eine problematische Annäherung an Hegel und seinen Staat gab es erst wieder, als Ende des 19. Jahrhunderts der „Freie-Konkurrenz-Kapitalismus” in einen „organisierten” Kapitalismus übergeht. Zur Variante, die unter der Bezeichnung „Neu-Hegelianismus” versuchte, Hegel zur Begründung und Legitimierung des „Dritten Reiches” heranzuziehen, siehe: B. Rettig, Hegels sittlicher Staat, a.a.O., S. 271-282.

[7] F. Tönnies, Hegels Naturrecht, a.a.O., S. 80.

[8] Dazu Litt (a.a.O., S. 116): Hegels Staatsauffassung ist gegen alle Doktrinen gerichtet, „die im Staat nicht mehr sehen wollen als eine mögliche Spielart menschlicher Vergemeinschaftung, die andere Arten im Verhältnis der Gleichordnung neben, wohl gar im Verhältnis der Vorordnung über sich habe. Unter diesen Lehren ist bekanntlich die einflussreichste diejenige geworden, die die ‚Gesellschaft‘, das von Hegel dem Staat als ‚Moment‘ eingefügte ‚System der Bedürfnisse‘, ihm als ‚absolute Macht auf Erden‘ glaubt überordnen zu sollen.”

[9] E. Weiser-Lohmann (a.a.O., S. 38) in Bezug auf J. Ritter.

[10] § 82 R.

[11] Vgl. § 277 R.

[12] Da Marx diesen zusätzlich noch an den Klassenantagonismus bindet, ist es aus seiner Sicht konsequent, wenn er auch ihn nach revolutionärer Umwälzung der bürgerlichen Gesellschaft „absterben” lässt. Wo die Liberalen sich also mit dem einfachen „Absterben” des Staates bescheiden, lässt Marx ihn „doppelt” absterben, als Staat des „Ganzen” wie auch als „Not- und Verstandesstaat”.

[13] MEW 1, S 282.

[14] Hervorhebungen bei H.

[15] § 273/A R. Rosenzweig (a.a.O., S 412) interpretiert: „Monarchie, Aristokratie, Demokratie stehen nicht als gleichberechtigte Möglichkeiten nebeneinander. … Die moderne konstitutionelle Monarchie kann gar nicht … neben Aristokratie und Demokratie als dritte Form treten.”

[16] Hegel VPhG, MM 12, S. 527. Die Vernunft wird jetzt „zum Zweck und Wesen des Ganzen” gemacht – nicht mehr (irgend)eine „Einzelheit” und das „Gequäle darüber”, welche von ihnen der richtige Ausgangspunkt ist. (NR, S. 441).

[17] Ebd., S. 524: „Mit diesem formell absoluten Prinzip [der Vernunft – B.R.] kommen wir an das letzte Stadium der Geschichte, an unsere Welt, an unsere Tage.” (Hervorhebung bei H.).

[18] In der Terminologie des Marxismus: es endet die „Vorgeschichte” der politischen Organisation und ihre eigentliche Geschichte beginnt (vgl.MEW Bd. 13, S. 9 u. S. 475).

[19] § 260/Z R - also von Monarchie, Aristokratie und Demokratie.

[20] Vorrede R (S. 14f.)- Hervorhebung bei H.

[21] § 112/Z E.

[22] Vgl. Litt, a.a.O., S. 101.

[23] § 131 E – es hat also seinen tiefen Grund, warum Hegel in § 181 R auf die § 112ff. und 131ff. E verweist.

[24] § 256/A R.

[25] Die heutige sozial-liberale Staatsauffassung wird vom Werk E.-W. Böckenfördes dominiert. Geprägt durch C. Schmitt wie auch durch H. Heller, kommt er zu der Aussage, dass die konstitutionelle Monarchie als eine Übergangslösung zu sehen ist. Und ähnlich einem K. Marx beurteilt er sie als eine Erscheinungsform des Bonapartismus. (Siehe dazu: E.-W. Böckenförde, Die Bedeutung der Unterscheidung von Staat und Gesellschaft im demokratischen Sozialstaat der Gegenwart, in: Ders. (Hrsg.), Staat und Gesellschaft, Darmstadt 1976, S. 395-431. Auch seine Auffassung vom Staat als einer „Wirkeinheit” innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft steht der Marxschen These vom Staat als einem „Überbau” über einer gesellschaftlichen Basis durchaus nahe, wie ich an anderer Stelle (B. Rettig, a.a.O., S. 80 ff.) versucht habe zu zeigen.

[26] DS, MM 2, S. 11.

[27] Das übersieht z.B. J. Hyppolite (Der Hegelsche Staatsbegriff und seine Kritik durch Karl Marx, in: M. Riedel, Materialien 2, S. 449. [Hervorhebung bei H. bzw. Marx]), wenn er – Marx folgend – schreibt: „In der Tat weicht Hegel bei der Ableitung des Monarchen der wesentlichen Frage aus: ‚Souveränität des Monarchen oder Souveränität des Volkes, dieses ist die Hauptfrage‘.”

[28] Das bringt der von M. Wolff (a.a.O.) gewählte Ausdruck „staatstheoretischer Organizismus” zum Ausdruck. In ihm sind die ganz entgegengesetzten Strukturen, die „atomistische” hier, die „organismische” dort, vermittelt.

[29] Siehe dazu: Klaus Hartmann, Die Marxsche Theorie, Berlin 1970, S. 103.

[30] G. Lübbe-Wolff, Die Aktualität , a.a.O., S. 329.

[31] § 258/A R.

[32] §258/Z R.

[33] Siehe dazu: B. Rettig, Hegels sittlicher Staat, S. 299ff., B.R., Staat, Recht, Ökologie, S. 273ff.

[34] W. Maihofer, a.a.O., S. 375.

[35] § 260 R.

[36] Vorrede R (S. 15).

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