Unter falscher Flagge: „Menschenrechte“[1]
„Mensch“
und „Person“ – was unterscheidet sie?
Die Arbeiten E. Gans‘ stellen den
Versuch dar, die Hegelsche Philosophie für die Rechtswissenschaft fruchtbar zu
machen. Ein Versuch, der ihm, wie wir wissen, die Gegnerschaft Savignys und
seines Adlatus Puchta[2]
eintrug. Gegenstand seines Interesses waren u.a. die Begriffe „Eigentum“ und
„Person“.
Was heißt „Person“? Was
unterscheidet sie vom Menschen?
Schauen wir zunächst auf Hegel. Dieser handelt die
„Person“ in der „Enzyklopädie“ und in der „Rechtsphilosophie“ unter „Wille“ und
„Eigentum“ ab. Er sieht die „Person“ als die untrennbare Einheit des „Willens“ und der erst jüngst zum
selbständigen „Ding“ formierten und anerkannten, damit zur Ware gewordenen,
individuellen Arbeitskraft. Abgelöst von allem Biologischen, abgelöst vom
„Menschen“, erweist sie sich als das Resultat der Vereinigung dieser Form des Eigentums mit dem „Willen“. Zweck und Mittel,
Wille und Werkzeug - in dem logischen und ökonomischen Extrakt „Person“ sind
sie handlungsfähig gemacht. Sie tritt daher erst auf den Plan, wenn
a) die Leiblichkeit „zum willigen Werkzeug“, d.h.
zum Arbeitsvermögen formiert
und
b) als solches „unter die Bestimmung von Sachen
gesetzt“[3], also als „Eigentum“ anerkannt ist.
Schon früh, mit zunehmender Arbeitsteilung und
zunehmenden Austausch, mussten die Produkte der Aneignung gegenseitig als
„eigene“, als „Eigentum“ anerkannt werden. Aber was damals hin und her
wechselte, waren Produkte, die dem Verbrauch dienten, die Bedürfnisse
befriedigten. Die Hauptsache, das individuelle Arbeitsvermögen, war noch nicht
Gegenstand des Austausches.[4]
Gehandelt wurde nicht dieses, sondern stattdessen der ganze Mensch. Jetzt erst,
mit der Ware „Arbeitskraft“, ist der Begriff „Eigentum“ und mit ihm auch der
Begriff „Person“ fertiggestellt. Sinngemäß sagt Hegel in § 45/A R dazu: Was es
vorher gab, an „Eigentum“ wie an „Person“, waren die Vorstufen des Begriffes.
Jetzt erst sind ihre Hauptformen gefunden. Es ist nicht zufällig, dass dieses
Ereignis mit der Emanzipation der bürgerlichen Gesellschaft zusammenfällt.
Und Rom - sind dort nicht bereits beide
Begriffe auf den Punkt gebracht worden? So jedenfalls sieht es Savigny – und es
wird zu seiner Lebensaufgabe, „Rom“ und seine juristische Begriffswelt
gegenwärtig zu machen. Hegel hält dagegen: Richtig ist, dass bereits in Rom Person
und Eigentum verknüpft sind. Allerdings
nur in der einseitigen Weise, dass beide als körperlich voneinander getrennte,
sich gegenüber stehende Größen: als Mensch und Fahrrad, als Mensch und
Grundstück, als Mensch und Maschine gesehen werden.[5]
Da in der Moderne jeder Mensch, auch der ärmste, „Dinge“[6] besitzt, ist es nicht schwer, jeden von ihnen zum
„Eigentümer“ und damit zur „Person“ zu machen. Aber diese nur äußerliche
Verbindung, die unbestreitbar milliardenfach in der Welt ist, ist für Hegel
zweitrangig. So häufig sie vorkommt, so wichtig sie ist: nicht sie konstituiert
die Person, sondern nur die Hauptsache, die zum Ding „Arbeitsvermögen“
formierte und als solches anerkannte „Leiblichkeit“.
Savigny verbindet seine vormoderne „römische“ Sicht
der „Person“ mit „Mensch“. Ganz selbstverständlich geht er davon aus, dass er
die „Person“ ist. Das wird dem Thema nicht gerecht. Nicht zuletzt deswegen,
weil die „Leiblichkeit“ nicht als das gesehen wird, was Formierung und Anerkennung aus ihr gemacht haben: ein
„Ding“. Und wie schon gezeigt: der „Wille“ und das Ding „Arbeitsvermögen“ konstituieren die Person.
Die „Leiblichkeit“ bleibt als „Biologisches“, als „Nicht-Ding“ außerhalb.[7]
Sie wird durch das „Arbeitsvermögen“ substituiert. Damit ist der „Personbegriff
von dem des menschlichen Individuums“[8] abgelöst.
Während Savigny jenes äußerliche Eigentum
favorisiert, erkennt Hegel im „Arbeitsvermögen“ das eigentliche Privateigentum.
Die Dinge der „Außenwelt“ treten nur hinzu. Was und wie viel ich davon habe ist
„rechtliche Zufälligkeit“[9].
Diese Gewichtung ist zu beachten, wenn er formuliert: „Nur von diesen Sachen ist
hier bei der Person … die Rede.“[10] Oder wenn in § 490 E heißt: „In dem Eigentum
ist die Sache mit sich selbst zusammengeschlossen.“ Ausgangs- und Mittelpunkt
ist die „Sache“ – und zwar die Hauptsache: das zum „Ding“ gewordene
Arbeitsvermögen. Als Aneignender und Eigentümer verhalte ich mich zur Natur
nicht als Mensch, sondern als „Person“.
Mit dem zum „Ding“ formierten und als
„Ding“ anerkannten Arbeitsvermögen ist die Inbesitznahme des Körpers durch den
Geist (§ 48 R) perfekt gemacht. Ein Vorgang ist abgeschlossen, den Hegel weiter
vorn (§ 33/Z R) so beschreibt: „Der freie Wille muss sich zunächst, um nicht
abstrakt zu bleiben, ein Dasein geben, und das erste sinnliche Material dieses
Daseins sind die Sachen, das heißt die äußeren Dinge.“ Zwei Sätze danach nennt
er die „Person“ ein Subjekt, „das frei und zwar für sich frei ist und sich in
den Sachen ein Dasein gibt.“ „Geist“ und „Sache“ sind zusammengeführt. Beide
ergänzen sich wie Leib und Seele. Aber wie schon gezeigt: gemeint ist die
Hauptsache, das „Arbeitsvermögen“. Indem sich der Wille darin ein Dasein gibt,
werden Produktivkraft und Produktionsmittel vereinigt. Mit der „Person“ ist
damit jenes Atom der „produzierten“ Natur in der Welt, das ihren Zweck
exekutiert. Diese einzigartige Verknüpfung macht sie zur Hauptform des
Eigentums. Mit ihr ist der „freie Geist“[11] zum tätigen
Geist gemacht, zu einem solchen, dessen Wille in diesem Eigentum „persönlich“[12] wird. Mit der „Person“, ist der „Aneignende“,
der Produzent geschaffen. In ihr ist die „bloße Subjektivität der
Persönlichkeit“ aufgehoben. Der Mensch aber? Er ist herauszuhalten, er hat hier
nichts zu suchen. Als Wesen aus Fleisch und Blut hat er in den hier behandelten
Zusammenhängen ein „Gleichgültiges“[13] zu sein.
Der Hauptzweck des Eigentums, das „Vernünftige
des Eigentums“, wie Hegel sagt, „liegt nicht in der Befriedigung der
Bedürfnisse“. Auch dazu ist es selbstverständlich da. Aber als solches steht es
in einem „ungeistigen Zusammenhang“[14] mit der Person. Sein Hauptzweck liegt darin,
dem „tätigen Geist“ zu dienen. Und dabei steht das „Arbeitsvermögen“ an erster
Stelle; bis heute ist es das wichtigste, das essentielle Produktionsmittel. Diese Sache gehört zu jeder Person.
Insoweit macht ihr Besitz alle Personen gleich (vgl. § 49 R). Zugleich weist
das „Arbeitsvermögen“ je eine spezifische, unverwechselbare „Beschaffenheit“
aus, durch die sie einmalig wird, durch die die „Person“ zur „Persönlichkeit“
wird. Das „Arbeitsvermögen“ ist also nicht bloß „zufälliges“, sondern notwendiges
Eigentum; es ist das eigentliche Privateigentum. Deshalb ist in § 43 R „[n]ur von diesen Sachen“, nämlich von den
„Sache“ gewordenen körperlichen und geistigen „Geschicklichkeiten“, „die Rede“.
Der Geist ist, abstrakt gesehen, eine unkörperliche, wenn man so will:
substanzlose, Größe. Als konkreter Geist hingegen tritt er als „tätiger“, von
einem Zweck beseelter, Geist in die Welt und ist von vornherein über seine
spezifische, „werkzeughafte“ Körperlichkeit zum Handeln befähigt. Über diese
„Sphäre der Freiheit“[15] wird er zur „Person“. Und ist sie anfangs auch
außerordentlich gering ausgeprägt: So wie die „Leiblichkeit“ zu einem immer
differenzierteren und vielseitiger einsetzbaren Produktionsmittel formiert
wird, wird sie stetig erweitert. Und natürlich durch dessen Ergänzung durch
äußere Werkzeuge, später durch Maschinen aller Art. Darüber schafft sich der
Geist eine eigene Natur, die nun ihrerseits als fester Halt, als „Einheits- und
Ausgangspunkt“ fungiert. Er muss immer mitgedacht werden, wenn „Eigentum“ und
„Person“ zur Rede stehen.
Der Traditionsbegriff „Person“, der sich vom
„Menschen“, vom „freien“ Menschen her
versteht[16], ja mit „Mensch“
identifiziert wird, ist bei Hegel ad acta gelegt. Nicht „Mensch“ plus
„Eigentum“, sondern „Wille“ plus „Arbeitsvermögen“. Bei historischer
Betrachtung erscheint diese Hauptsache als das zuletzt Fertiggestellte. Erst die
logische Betrachtung widerlegt diesen Schein und zeigt, dass es genau
andersherum ist: dass nämlich die Befähigung Arbeit zu leisten das „erste
Dasein“[17] des Eigentums war und ist.
Nicht der Status „frei“ macht den Menschen zur
Person! Im bewussten „Gegensatz zur römischen Begriffsbestimmung“ (und zu der Savignys),
die an den Status anknüpft[18], ist für Hegel der Besitz der schon damals in
Umformung zur Ware „Arbeitskraft“ befindlichen „Leiblichkeit“ der entscheidende
Punkt. Wo Savigny die biologisch verstandene „Naturverschiedenheit“ zur
Grundlage macht, knüpft Hegel an die Verschiedenheit der individuellen
Arbeitsvermögen an. Dadurch entsteht, so Rosenzweig, „eine ungeheure
Verschärfung des naturrechtlichen Gedankens“[19]. Unmöglich, da unlogisch für ihn, die Person
an den „Menschen“ zu binden. Hegel „konnte nicht die Person abgesehen von der
Sache behandeln; das Verhältnis zur Sache wurde ihm gewissermaßen eine
rechtsphilosophisch notwendige Eigenschaft der Person.“[20]
Vorsicht mit der „Leiblichkeit“. Sie selbst als
jenes Eigentum anzusehen, das jeder „hat“, kann schnell in die Irre führen. Als
ein im Bereich des Logischen zu unpräziser Begriff, als unmittelbares,
„biologisches“ Dasein, als „das Leben“[21],
ist sie „dem Geiste nicht angemessen“[22]. Sie ist ihm gegenüber „kein Äußerliches“[23],
mithin: keine Sache. Nicht der Körper schlechthin wird zu „Eigentum“, sondern
dessen ökonomisches Substrat, das Arbeitsvermögen. Für dieses ist er nur die
Grundlage, „die reale Möglichkeit alles weiter bestimmten Daseins“[24].
Der Mensch ist außer Kurs gesetzt. Wie das „naturwüchsige Gemeinwesen“
zu „zwei Wesen“[25],
zu „primärer“ und „produzierter“ Natur, geworden ist, so der Mensch zu „Person“
und „Subjekt“. In diesen „entgegengesetzten Weisen der sittlichen Substanz“[26]
existiert nun fort, was früher vereint war. Dagegen kommen auch schwülstige
Berufungen auf „Mensch“ und „Menschenrechte“ nicht an. Philosophisch
hinterfragt, erweist sich, dass der Mensch erst dann zählt, wenn bzw. insoweit er
„Person“ ist. Auch das Geläut der Freiheitsglocke ändert daran nichts. Was juristisch zählt sind „Wille“ und
„Werkzeug“. Wer also jetzt noch - nach der „Entzweiung“ - vom „Menschen“
spricht, vertritt „den unwahren Standpunkt, auf welchem der Mensch als
Naturwesen“[27] erscheint. Vielmehr ist er nach dem Untergang
seiner Vorstufen – bezogen auf Rom: „Freier“ und „Sklave“ - zur „Idee“
geworden. Gestalt der „produzierten“ Natur ist die „Person“. Diese ist für
Hegel also keine Steigerungsform von „Mensch“, sondern Ergebnis einer
Halbierung des vormaligen Menschen.
Der
unvollständige Begriff „Eigentum“ paart sich mit dem unvollständigen Begriff
„Person“. Wie der eine, so der andere. Mit der „Person“ tritt also ein
„erweiterter“ Eigentümer ins Leben, der seine Vorgänger, den „Freien“ hier, den
„Sklaven“ dort, ablöst, also Subjekt und Objekt, Zweck und Mittel, Wille und
Werkzeug auf sich vereinigt. Den jetzigen Zustand fasst Hegel in die Worte:
„kein Herr, kein Sklave – ebenso aber kein Sklave, kein Herr.“[28]
***
Was sagt E. Gans zur „Person“?
Er verweist auf Rom. Dort ist
Homo die Bezeichnung für Mensch und
Sklave. Als „persona“ bezeichnete das römische Recht den Menschen mit Rechten,
den berechtigten Menschen, den Bürger.
Was also sagt uns diese „persona“? Dass, „wer nichts ist als Mensch, … noch gar
nichts“ ist.[29]
Und weiter:
„Die Person ist der Wille in
seinem Anfang.“ Sie ist der Ausgangspunkt des subjektiven Rechts. „Sie ist das
Recht selbst als Subjekt.“[30] Erläuternd
verweist er auf das neuere Naturrecht, also auf jenes Naturrecht, das nicht
mehr das Recht eines „naturwüchsigen Gemeinwesens“ ist, sondern das Recht nur
der aus seinem Zerfall hervorgehenden bürgerlichen Gesellschaft; das Recht der
„produzierten“ Natur.
Gans sieht es wie der Meister: Als Gestalt der
„produzierten“ Natur ist die Person eine mit „Willen“ versehene Sache[31]; kein Mensch. In dürren Worten interpretiert
er Hegel: „[E]s ist ebenso eine Ehre als eine Schande, Person zu sein. Deshalb
liegt hierin nichts Positives, es ist nur eine Befugnis, seine Persönlichkeit
geltend zu machen.“[32] Die „Person“ tritt an die Stelle des Menschen.
Das Biologische an ihr muss also weggedacht werden. Ein Befund, der unangenehm
empfunden wird, ja peinlich berührt, weil er uns als „Zombies“ dastehen lässt. Und
der Mensch? Er ist zur „Idee“ geworden,
zu einem erst noch einzulösenden Programm.
Die „Person“ herrschender Meinung ist „Mensch“,
ist „frei“ und hat Eigentum. Und klingt denn nicht viel schöner und
freundlicher, was Savigny zu sagen hat? „Alles Recht ist vorhanden um der
sittlichen, jedem einzelnen Menschen innewohnenden Freiheit willen. Darum muss
der ursprüngliche Begriff der Person oder des Rechtssubjekts zusammen fallen
mit dem Begriff des Menschen.“[33] Für Hegel und Gans ist das Schönrederei, Selbstbetrug.
Dafür sind die beiden nicht zu haben. Sie bleiben bei dem, was sie als richtig
erkannt haben. Das bringt sie in Fundamentalopposition zu allen, die auf dem
Boden der „produzierten“ Natur stehen. Zu ihnen gehören die Liberalen, später
auch die Marxisten.
Die uns ganz selbstverständlich gewordene
Identifizierung von „Mensch“ und „Person“ zeigt es: „Wir stehen so radikal im
Banne der Aufklärung, dass wir nicht leicht begreifen, dass die Privatperson,
die hier am Ende der Feudalzeit und am Beginn der Neuzeit gegenüber dem Staat
ins Leben gerufen wird, ein Minus ist gegenüber dem älteren Personenbegriff.“[34] Die „Person“ ist eine Schranke. Sie trennt uns
vom Menschen. Dass sie so spät in die Geschichte eintritt, hat mit der
Abstraktionsleistung zu tun, die ihr zugrundeliegt. Gemessen am Zustand im
alten Rom: Dort ist der „Wille“ und die ihn ausführende „Tätigkeit“ auf zwei
Menschen verteilt, auf den Freien und auf den Sklaven. Es ist etwas
Bedeutendes, wenn jetzt das ehemals auf
zwei Menschen Verteilte in der „Person“ vereint ist. Ein epochales Ereignis,
eine Zeitenwende. Die „produzierte“ Natur, bisher am Gängelband der „primären“
Natur geführt, hat sich emanzipiert. Und mit ihr die „Person“, die nun
fertiggestellt ist und die Bühne betritt. Eine Drehbühne: die „Person“ kommt,
der „Mensch“ geht. Er ist auf dieser
– logischen und damit auch juristischen – Ebene
aufgelöst und zur „Idee“ geworden.
Auch zum „Eigentum“ äußert sich Gans im Sinne
seines Lehrmeisters. „Muss sie [die Person] sich auf die Sache beziehen oder
kann sie außerhalb dieses Bezugs bleiben?“ – fragt er. Seine Antwort: „Sie muss
es.“ Denn ohne Eigentum keine Person; „Eigentum ist eine Realisation“ derselben[35]. Aber als Interpret Hegels sieht auch er:
nicht irgendein, nicht dieses „zufällige“ Eigentum! Sondern: Eine Person ist
schon dadurch Eigentümerin, „dass sie sich selber hat.“[36] Das ist die korrekte Interpretation dessen,
was uns Hegel in § 57 R sagt: „Der Mensch ... nimmt ... sich [als
Arbeitsvermögen – B.R.] in Besitz und wird das Eigentum seiner selbst und gegen
andere.“
Der tätige Geist eignet an – und macht damit
das Angeeignete zum Seinigen und sich selbst zur Person. Sie wiederum geht
einher mit dem „Verlust des Menschen“, mit dessen „Negation“, wie Hegel sagt.
Die Person Savignys, die bis heute Maßstab aller Dinge ist, die
„Mensch-Person“, ist damit widerlegt. Aber auch das bis heute gängige Verständnis
von „Eigentum“. Beide sind das Resultat dessen, dass nur das „äußerliche“, dem
bloßen Bedürfnis dienende, Eigentum Beachtung findet. Und so bleiben sie Vorstufen
des Begriffs. Das Bindestück zwischen beiden fehlt: das innere Eigentum, das „Arbeitsvermögen“. Die „Leiblichkeit“ wird nicht
weitergedacht zum Begriff „Arbeitsvermögen“. Wobei natürlich richtig bleibt,
dass die Leiblichkeit dessen Träger ist. Aber sie ist umfunktioniert und muss auf dieser Ebene als „Ding“ gesehen werden.
Und wie millionenfach abgeschlossene Verträge und ihr tagtäglicher Vollzug
belegen, ist sie als „Ding“ auch vorhanden. Hier „biologisch“ zu denken,
verstößt gegen die Logik. Die Folge: Das wichtigste, das essentielle Eigentum
wird ausgeblendet.
„Person“ und „Eigentum“ sind
Produkte der Moderne. Sie sind zuletzt fertiggestellt; sie treten zusammen mit
der „produzierten“ Natur ans Licht. Was vorher existierte, waren Vorstufen. So
der (freie) Römer, so der englische „freeman“. Die Entwicklung der
Produktivkräfte in Rom wie im feudalen England ließ nicht zu, dass die Begriffe
„fertig“ wurden. Aber beide Gesellschaften sind auf dem Weg dahin, sind
Übergangsformen. In Rom stehen sich der Status „Frei“ und der Negativ-Status
„Sklave“ gegenüber. In England stoßen wir nur auf verschiedene Grade des Status
„frei“. Erst die Geburt der bürgerlichen Gesellschaft ist auch die Stunde der
modernen Person. Das Privileg fällt, das positive wie das negative. Juristische
Gleichheit zieht ein. Der „freeman“ wie der Sklave werden vereinheitlicht.
Beide werden zur „Person“ zusammengezogen.
Hegel fasst zusammen:
Je nach dem, von welcher Seite,
aus der Sicht welcher Natur, ich sie daher betrachte, ist die „Person … also in
einem das Hohe und das Niedrige“.[37]
Das gleiche vom Menschen gesagt: wer bloß Mensch ist, ist das Hohe oder das
ganz Niedrige – je nach dem.
Subjekt des Rechts ist die
Person, nicht der Mensch; subjektive Rechte sind Personen- nicht
Menschenrechte. Der Begriff „Menschenrecht“ wäre Gans nicht über die Lippen
gekommen; und darin folgt er Hegel, für den die Person jener Mensch ist, der
„nichts Natürliches in sich hat oder ertragen könnte.“[38]
Die Person repräsentiert das Unnatürliche. Sie ist Produkt jener Anti-Natur,
die als bürgerliche Gesellschaft Gestalt annimmt.
***
Überprüfen wir die Aussagen, die
Hegel und Gans‘ zum „Menschen“ und zur „Person“ treffen anhand der Situation im
Nordamerika des 19. Jahrhunderts.
Der mobilste, der
„personhafteste“ Teil der europäischen Bevölkerung macht sich auf, um in den
Weiten Nordamerikas dem Glücksversprechen der bürgerlichen Gesellschaft
nachzujagen. Einlösbar wird es durch die
gnadenlose Ausbeutung der „primären“ Natur. Und hierzu ergeben sich
ungeahnte, den beengten europäischen Verhältnissen unbekannte, Möglichkeiten.
Hier kann aus dem Vollen geschöpft werden. Hier kann sich die Person, der
Mensch der „produzierten“ Natur,
richtig ausleben.
Hier habt ihr dieses Land. Macht
es euch untertan!
Und fromm und motiviert wie diese
Siedler sind, halten sie sich daran. Tun, was in der Bibel steht. Kolonisieren
das „Natürliche“, unterjochen es, reuten es aus, wo es sich der Domestizierung
widersetzt, errichten die Anti-Natur.
Das Land ist bei ihrer Ankunft nicht
unbewohnt. Und so prallen bei der Kolonisierung dieser riesigen Landmasse
aufeinander: Die Menschen der modernen bürgerlichen Gesellschaft und die
dortigen indigenen Völker, die Indianer, die noch in urgesellschaftlicher Weise
leben. Hier prallen die zwei Arten von „Mensch“ aufeinander: der von der
„Natürlichkeit“ freie Mensch, die „Person“, und der Mensch, der „bloß Mensch“
ist. Biologisch sind sie gleich, ökonomisch sind sie durch Welten getrennt, die
sich wie Feuer und Wasser gegenüberstehen. Und was geschieht? Der Mensch der
dort vorgefundenen Natur, der Indianer, wird, zusammen mit seiner
Nahrungsgrundlage, den Bisons, nahezu ausgerottet.
Und das im Geltungsbereich von
Verfassungen und Staaten, die das „Menschenrecht“ auf ihre Fahnen geschrieben
haben!
Ähnliches geschieht nahezu
zeitgleich den Ureinwohnern Australiens. Und gegenwärtig sehen wir, wie durch
Abholzung und Brandrodung der Urwälder Amazoniens die Lebensgrundlage der letzten
indigenen Völker vernichtet wird.
Ihnen allen wird zum Verhängnis,
dass sie „bloß“ Menschen sind. Ökonomisch noch ohne jeden Wert, stehen sie –
folglich – außerhalb des Rechts. Ihre Arbeitskraft war nicht einmal ansatzweise
den Bedürfnissen der bürgerlichen Gesellschaft entsprechend formiert. Sie waren
„Wilde“ und wurden wie Wild behandelt. Hätten sie bereits Landwirtschaft
betrieben, hätten sie vielleicht als Sklaven auf den Baumwollfeldern des Südens
überleben können. Zwar wären sie dort der Willkür ihres Patrons ausgesetzt
gewesen. Aber sie wären nicht herrenlos und hätten wenigstens als vor
„Dritt-Willkür“ geschützte Objekte von jenem Schutz partizipiert, den die
Rechtsordnung dem Eigentümer gewährt.
Wie erklärt sich diese Praxis?
Lassen wir zwei Autoren sprechen,
die, zeitlich versetzt, nach Erklärungen gesucht haben: Georg Jellinek[39]
und Otto Vossler[40].
Vossler tritt gegen die These
Jellineks an, dass 1776, mit den Bill of Rights, beginnt, was 1789 in
Frankreich nur fortgesetzt wird.
„Man stelle sich nur vor, wie
derselbe Satz, dass alle Menschen gleich und frei geboren sind und ein
unverletzliches Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum haben, eine ganz
verschiedene Bedeutung annimmt, je nachdem er von einem Amerikaner oder von
einem Franzosen gelesen wird.“[41]
Der gleiche Satz ist einmal Frucht der Philosophie der Aufklärung, das andere
Mal ohne philosophische Fundierung.[42]
Die englischen Siedler, die gegen
ihren König revoltieren, als er von ihnen entgegen verbriefter Rechte Steuern
verlangte, machen Juristen zu ihren Wortführern. Sie petitionieren erst, sagen
sich, als die „Wiederbestätigung“ ihrer alten Rechte ausbleibt, vom Mutterland
los.[43] Sie
verteidigen Rechte, die sich die Franzosen erst erobern wollten. Sie waren
sogar gegenüber den englischen Landsleuten privilegiert. Ihr Kampf bedurfte keiner
Philosophie. Sie kämpften nicht um die
Freiheit, sondern um ihre persönlichen „Freiheiten“. Anders die Franzosen. Sie
leben in einer absoluten Monarchie, die die auch in Frankreich bereits
ausgebildete bürgerliche Gesellschaft deformiert und behindert. Vorbereitet
durch die Philosophie der Aufklärung, setzt sich ihre Revolution das Ziel, der
bürgerlichen Gesellschaft zum Siege zu verhelfen. Sie ziehen für eine generelle
Lösung in die Schlacht. Wo es den Amerikanern um Rechte (rights) geht, geht es
den Franzosen um das Recht (law) – um ein neues, der bürgerlichen Gesellschaft
gemäßes Recht. Die Revolutionäre schreiben auf ihre Fahne, was die Philosophie
der Aufklärung bereits vorbereitet hat: Dass nun jeder Mensch gleichberechtigtes
Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft ist.
Adressat der amerikanischen
Erklärung ist der privilegierte Mensch, der freeman.
Daran ändert auch nichts, dass in den Erklärungen der Nordstaaten der „freeman“
durch „man“ ersetzt wird. Das geschieht aus Rücksicht auf die Einwanderer aus Kontinental-Europa,
auf die Amerika angewiesen ist. In diesen Staaten galt das englische common
law. Ein Recht, das sich vom römischen dadurch unterscheidet, dass dort nicht
beide: Mensch und Sklave, unter den
gleichen Begriff (homo“) fallen. Das feudale englische Recht kennt den mehr
oder weniger privilegierten Menschen, aber keinen Menschen, der nur als Sache
gilt. Da der „Sklave“, der Mensch als „Ding“, diesem Recht unbekannt ist, ist
in dessen Geltungsbereich auch die Sklaverei unbekannt. Und die lebenden Indianer?
Solange ihre Arbeitskraft noch keinen Wert als Ware hat, stehen sie als
Menschen ohne rights, auf der untersten Ebene, sind aber keine Sklaven. Sie
sind herrenlos.
Was nun die Südstaaten anbelangt:
Sie sind durch ihre französische und spanische Vergangenheit stärker durch das
römische Recht geprägt. Nach dem ihm innewohnenden Entweder-Oder-Prinzip
gilt der nichtprivilegierte Mensch als
Sklave – falls seine Arbeitskraft brauchbar ist. Deshalb musste hier eine Lösung
gefunden werden, die die Sklaverei mit den „Menschenrechten“ in
Übereinstimmung bringt. Sie bestand
darin, dort in den Verfassungstext nicht „man“-Rechte, sondern als
„freeman“-Rechte aufzunehmen[44]-
und schon war die Sklaverei gerettet. Ein Apostel der Freiheit wie Locke wird
daher keine Schwierigkeiten gehabt haben, in der von ihm erarbeiteten
Verfassung für Nord-Carolina die Sklaverei festzuschreiben.[45] Und
natürlich wird er bedacht haben, dass die Einbeziehung der Sklaven in die
„Menschenrechte“ bedeutet hätte, die Sklavenhalter zu enteignen. Und die
Enteignung ist so ziemlich das Übelste und Unmenschlichste, was man einem
Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft antun kann.
In Frankreich hingegen sollen die
Freiheiten des Adels und des Klerus fallen und einem Recht weichen, dass
jedermann zum Bürger macht und für jedermann gleich ist. Ein Gespür für diesen
Unterschied hatte E. Burke. Bezogen auf ihn, heißt es bei Vossler: Merkwürdig,
„dass derselbe Mann in dem Erfolg der Amerikanischen Freiheitsbewegung eine
Gewähr, in dem der Französischen eine Gefahr für die englische Freiheit
erblickt, dass er sich nicht genug tun kann in erbitterten Angriffen auf die
französische Erklärung der Menschenrechte …, während er für die fast
gleichlautenden Kundgebungen der Amerikaner nicht ein einziges Wort des Tadels
findet.“[46]
Kriterium der Wahrheit ist die
Praxis. Und die Praxis offenbart, dass dort, wo es um die „Person“ geht, unter der falschen Flagge „Mensch“
gekämpft wird. Das haben beide Erklärungen gemeinsam. Wir wissen, dass die
Versprechen der französischen Revolution herbe Abstriche erfuhren, als es darum
ging, sie in die Praxis umzusetzen. Was die Aufklärer schrieben und forderten
war das Eine. Das Andere ist der praktische Vollzug. Und er zeigt hier und
dort: der „Mensch“ wird nicht eingelöst. Er zeigt vielmehr, dass nicht er
gemeint ist, sondern die „Person“. Wer bloß Mensch ist, wird tatsächlich von
keiner Erklärung erfasst.[47]
Die Praxis korrigiert den philosophischen Überschwang und führt auch die
französische Erklärung auf die profane Ebene einzelner Interessen zurück. Dass
sie spektakulärer in Erscheinung tritt, dass ihre Erfolge sichtbarer sind,
hängt damit zusammen, dass in Frankreich der Sprung vom Absolutismus zur
bürgerlichen Ordnung zu vollziehen war.
Zurück bleibt das Pathos. Jefferson,
dieser Protektor der Sklavenhalter und selbst einer von ihnen, schafft es, dass
diese reichlich engherzige Auffassung von „Menschenrecht“ zu „einer
Weltanschauung hinaufgesteigert“[48]
wird. Eine „rührende Idylle“[49]
wird geboren, die erst dem „verderbten Europa“, später der ganzen Welt
entgegengehalten wird.
***
Ein paar letzte Worte zum „Menschenrecht“:
Der „Mensch“ zum Kern
der „Person“ gemacht, führt zwar zu einem schönen, doch unrichtigen Ergebnis. Verdeckt
bleibt, dass der heutige Mensch die „Person“ ist; in ihr hat sich das ökonomische
Substrat des Menschen verselbständigt.
Sieht man, wie Hegel, den Schwerpunkt im
„Arbeitsvermögen“, also im „Ding“, tritt alles Äußerliche zurück - auch das „Menschliche“, das im Zuge
einer logischen Operation von ihm separiert und auf die andere Seite, ins
Abseits, gestellt wird. Falsch also, die
„Person“ davon abhängig zu machen. Fehlinterpretiert ist Hegel also, wenn
Ritter[50] u.a. mit der „Person“ den Menschen auferstehen
lassen. Richtig ist vielmehr, dass dieser durch die „Person“ vernichtet ist.
Der Mensch ist im Rahmen der „Entzweiung“ zur „Idee“ geworden. Die bis heute
tonangebende „Mensch-Person“ Savignys trennt uns also von Hegel. Mit ihr ist
lediglich der römische „Freie“, der „Status-Mensch“ generalisiert. Für Hegel
hingegen ist die „Person“ eine „lebendige“ Form des Eigentums – sonst nichts. Mit
ihr ist der Anti-Mensch erschaffen.
Aber ist das „Menschenrecht“ nicht
ein „Naturrecht“?
Ja und nein. Ja und nein deshalb,
weil es zwei Naturen gibt, die „vorgefundene“[51]
und die menschgeschaffene „produzierte“. Im 17./18. Jahrhundert kommt es zur
„Wachablösung“. Die bisher dominierende „vorgefundene“ Natur wird durch die
„produzierte“ Natur in der Vorherrschaft abgelöst. Damit verknüpft: die
Ablösung des „älteren“ Naturrechts durch jenes „jüngere“ Naturrecht, in dessen
Zentrum die „Person“ steht. Sieht man die Person als Mensch an, ist das jüngere
Naturrecht ein „Menschenrecht“. Sieht man in ihr den Anti-Menschen, ist es
nichts weiter als ein „Personenrecht“, unter das nicht fällt, wer „bloß Mensch“
ist.
Was sich damals abspielt, diese
„Austauschung“ und „Halbierung“, ist nahezu in Vergessenheit geraten, besser wohl:
verdrängt worden, am nachhaltigsten von der Philosophie der Aufklärung. Sie
stellt konsequent diese ins Licht tretende Natur und ihren Menschen, die
„Person“, in die Mitte. Das Halbe wird von ihr als das Ganze ausgegeben. Dazu
gehört, das die alte, entleerte Begriffswelt mit neuen Inhalten fortgesetzt
wird. Weiterhin „Mensch“, wo jetzt die „Person“ herrscht. Weiterhin
„Menschenrecht“, wo es jetzt um das „Personenrecht“ geht. Hegel und seine
Philosophie legen diese „Halbierung“ offen. Zu dem jetzt herrschenden Naturzustand und zu dem jetzt herrschenden Naturrecht äußert sich Hegel in den Vorlesungen
über die Geschichte der Philosophie wie folgt:
„In diesem Sinne wird ein
Naturzustand überhaupt angenommen, in welchem der Mensch als in dem Besitze
seiner natürlichen Rechte, in der unbeschränkten Ausübung und in dem Genusse
seiner Freiheit vorgestellt wird. Diese Annahme gilt nicht gerade dafür, dass
sie etwas Geschichtliches sei, es würde auch, wenn man Ernst mit ihr machen
wollte, schwer sein, solchen Zustand nachzuweisen, dass er in gegenwärtiger
Zeit existiere oder in der Vergangenheit irgendwo existiert habe.“
Ein „nebulöser“ Zustand. Und
ebenso das dazugehörige Recht; auch dieses ist „eines von solchen nebulosen
Gebilden, wie die Theorie sie hervorbringt, eine aus ihr fließende notwendige
Vorstellung, welcher sie dann auch eine Existenz unterschiebt, ohne sich jedoch
hierüber auf geschichtliche Art zu rechtfertigen.“[52]
Das neuere Naturrecht geht von
einer Natur aus, die die „primäre“ Natur ausschließt, das sich also nur auf die
„produzierte“ bezieht. Es ist das Recht dieser, nur dieser, Natur. Mit ihm ist
die Ausbeutung der „primären“ Natur legitimiert; es ist Ausdruck des
„ungebändigten Naturtriebs, unmenschlicher Taten und Empfindungen“[53]
dieser Natur, also „Naturunrecht“. Um auf
die Indianer zurückzukommen: Als „bloßer Mensch“ gehörten sie der falschen
Natur an. Sie waren keine Personen. Sie waren, ökonomisch gesehen, nahezu
wertlos. Sie waren nicht einmal der homo der Römer, denn dieser bezeichnet ja
„Mensch“ und „Sklave“. Und weil das
angebliche Menschenrecht tatsächlich ein „Personenrecht“ ist, standen sie
außerhalb des Rechts.
Je mehr der Mensch „Person“ ist, umso
erfolgreicher wird er in der „produzierten“ Natur sein. Als Vollstrecker ihres
Willens wird er reichen Lohn erfahren. Zwar entfernt er sich damit von seinen
biologischen Wurzeln. Aber gerade dahin geht ja Entwicklung; gerade das ist
gewollt. Denn das Biologische erweist sich ja als eine Störquelle erster
Ordnung. Wie effektiv könnte die Person sein, gäbe es nicht diese Bindung, wäre
sie nicht von Skrupeln und Zweifeln geplagt, litte sie nicht an den vielen
geistigen und körperlichen Krankheiten und Gebrechen. Aus Sicht der heutigen „produzierten“
Natur: eine einzige Unzulänglichkeit. Aber längst ist Licht am Horizont. Das
Zauberwort heißt „künstliche Intelligenz“. Längst ist sie auf dem Vormarsch.
Die Person der Zukunft wird der Roboter sein. Masern, Windpocken, Grippe,
Depressionen? – er bleibt verschont davon. Moralische Bedenken, menschliche Regungen?
Er kennt sie nicht. Ansprüche auf bezahlte Urlaubs- und Krankentage, Ansprüche
auf Altersrente? Nein! All das spricht für ihn. Der Roboter ist zwar kein
Mensch, deswegen aber die perfekte Person. Ihm gehört die Zukunft.
[1] Zur Erinnerung
an E. Gans (1797-1839).
[2] Siehe dazu: J.
Braun, Gans und Puchta – Dokumente einer Feindschaft, JZ 1998, S. 763-770.
[3] § 43/A R.
[4] Oder doch nur am
Rande.
[5] Für viele
andere: P. Landau, Hegels Begründung des Vertragsrechts, ARSP 59 (1973), S. 121.
[6] Und wenn es auch
nur ein Kochtopf, eine Zahnbürste oder das bereits erwähnte Hemd ist.
[7] Das bestätigt Hegel im Zusatz zu § 412 E, wo es heißt, dass die Person „eine von der Leiblichkeit befreite für-sich-seiende abstrakte Totalität ist.
[8] L. Siep, Personbegriff
und praktische Philosophie bei Locke, Kant und Hegel, in: ders., Praktische
Philosophie im Deutschen Idealismus, Frankfurt/M. 1992, S. 111. Dazu auch: T.
Kobusch, Die Entdeckung der Person. Metaphysik der freiheit und modernes
Menschenbild, Freiburg i.Br., Basel, Wien 1993, S. 158-171.
[9] § 49 R.
[10] § 43 R.
[11] Vgl. § 42 R.
[12] Vgl. § 46/Z R.
[13] § 37/Z R.
[14] § 33/N R.
[15] Vgl. § 41 R.
[16] Siehe dazu: H.
Hattenhauer, Person – zur Geschichte eines Begriffs, Jus 1982, S. 405-411.
[17] § 45/A R.
[18] F. Rosenzweig, Hegel
und der Staat, hrsg. v. Frank Lachmann, Berlin 2010, S. 380.
[19] Ebd., S. 381.
[20] Ebd.
[21] § 70 R
(Hervorhebung bei H.).
[22] § 48 R.
[23] § 70 R.
[24] § 47 R. Etwas
anderes gilt im Strafrecht. Dort spielt die „Leiblichkeit“ weiterhin eine
Rolle. Die „Unrecht“ begehende Person soll ja nicht bloß „logisch“, sondern
tatsächlich bestraft werden. Denn wie Hegel sagt: „der freie Wille kann an und
für sich nicht gezwungen werden“. Um ihn zu treffen, muss sich die Strafe an
jene „Äußerlichkeit“ halten dürfen, von der der Wille „festgehalten wird“ oder
aus der er sich „nicht zurückzieht“ (§ 91 R). Das ist in erster Linie die
„Leiblichkeit“. Während im Privatrecht also „logisch“, muss im Strafrecht
„biologisch“ argumentiert werden, jedenfalls kann dort vom Biologischen nicht
ebenso abstrahiert werden wie im Privatrecht. Zu beachten ist aber, dass Hegel
den der „Rechtsphilosophie“ zugrunde liegenden Rechtsbegriff vom Privatrecht
her entfaltet. W.R. Beyer (Normprobleme in Hegels Rechtsphilosophie, ARSP 50
[1964], S. 561) hat bereits in den 60-er Jahren darauf aufmerksam gemacht, dass
die Mehrzahl der Juristen, die sich mit der hegelschen Rechtsphilosophie
befassen, dem Sachgebiet „Strafrecht“ entstammen, die Privatrechtler unter
ihnen sind jedenfalls deutlich in der Minderzahl. Das ist bis heute so. Das ist
einer der Gründe, warum sich die dargestellte Auffassung der „Leiblichkeit“
verfestigt hat.
[25] Phän, S. 341.
[26] Phän, S. 330.
[27] § 57/A R.
[28] § 57/N R.
[29] E. Gans,
Naturrecht und Universalrechtsgeschichte, hrsg. von Johann Braun, Tübingen
2005, S. 79.
[30] E. Gans, S. 78.
[31] Siehe dazu Logik
(B), S. 32: Teil des Begriffs „Sache“.
[32] E. Gans,
Naturrecht, a.a.O., S. 79.
[33] System des
heutigen römischen Rechts II, S. 2.
[34] E. Rosenstock,
Vom Industrierecht. Rechtssystematische Fragen, Berlin u. Breslau 1926, S .
110.
[35] E. Gans, a.a.O.,
S. 80 u. 86.
[36] Ebd., S. 86.
[37] § 35/Z R.
[38] § 35/Z R.
[39] G. Jellinek, Die
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, Berlin u. Leipzig 1919, 3. v. W.
Jellinek bearbeitete Aufl.
[40] O. Vossler, Die
amerikanischen Revolutionsideale in ihrem Verhältnis zu den europäischen,
München u. Leipzig 1929.
[41] Ebd., S. 60.
[42] Vgl. ebd., S. 8.
[43] Ebd., S. 26: „Es
sind alte englische Rechte und Freiheiten, die hier, wie schon oft in diesem
Streite, noch einmal und endgültig gegen die Rechtsverletzungen des
Mutterlandes protestierend verkündet und wiederbestätigt werden.“
[44] Vgl. Jellinek,
a.a.O., S. 70.
[45] Ebd., S. 41:
„Selbst Locke, dem die Freiheit die Essenz des Menschen bildet, hat in seiner
Verfassung für Nord-Carolina … Sklaverei und Leibeigenschaft sanktioniert.“
[46] Vossler, a.a.O.,
S. 4.
[47] Was sich an der
Weigerung des französischen „Mutterlandes“ zeigt, auch den Neger-Sklaven Haitis
die Rechte aus der Erklärung zukommen zu lassen.
[48] Vossler, a.a.O.,
S. 9. Ähnlich äußert sich W. Hasbach (Die moderne Demokratie. Eine politische
Beschreibung, 2. Aufl. Jena 1921, S.61: Jefferson, der „Enthusiast für
Menschenrechte“ einerseits und „Schützer der Sklavenbarone“ andererseits.
[49] Vossler, a.a.O.,
S. 51.
[50] Vgl. J. Ritter,
Person und Eigentum. Zu Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts (§§
34-81), in: L. Siep (Hrsg.), G.W.F. Hegel. Grundlinien der Philosophie des
Rechts, Berlin 1997, S. 59.
[51] § 39 R. Siehe
dazu den Beitrag „Hegels Zwei-Naturen-Lehre“ – hier auf dieser Plattform.
[52] VPhG, S. 58.
[53] Ebd., S. 59.