Unter falscher Flagge: „Menschenrechte“[1]

„Mensch“ und „Person“ – was unterscheidet sie?

 

Die Arbeiten E. Gans‘ stellen den Versuch dar, die Hegelsche Philosophie für die Rechtswissenschaft fruchtbar zu machen. Ein Versuch, der ihm, wie wir wissen, die Gegnerschaft Savignys und seines Adlatus Puchta[2] eintrug. Gegenstand seines Interesses waren u.a. die Begriffe „Eigentum“ und „Person“.  

Was heißt „Person“? Was unterscheidet sie vom Menschen?

Schauen wir zunächst auf Hegel. Dieser handelt die „Person“ in der „Enzyklopädie“ und in der „Rechtsphilosophie“ unter „Wille“ und „Eigentum“ ab. Er sieht die „Person“ als die untrennbare Einheit des „Willens“ und der erst jüngst zum selbständigen „Ding“ formierten und anerkannten, damit zur Ware gewordenen, individuellen Arbeitskraft. Abgelöst von allem Biologischen, abgelöst vom „Menschen“, erweist sie sich als das Resultat der Vereinigung dieser Form des  Eigentums mit dem „Willen“. Zweck und Mittel, Wille und Werkzeug - in dem logischen und ökonomischen Extrakt „Person“ sind sie handlungsfähig gemacht. Sie tritt daher erst auf den Plan, wenn

a)      die Leiblichkeit „zum willigen Werkzeug“, d.h. zum Arbeitsvermögen formiert

und

b)      als solches „unter die Bestimmung von Sachen gesetzt“[3], also als „Eigentum“ anerkannt ist.

Schon früh, mit zunehmender Arbeitsteilung und zunehmenden Austausch, mussten die Produkte der Aneignung gegenseitig als „eigene“, als „Eigentum“ anerkannt werden. Aber was damals hin und her wechselte, waren Produkte, die dem Verbrauch dienten, die Bedürfnisse befriedigten. Die Hauptsache, das individuelle Arbeitsvermögen, war noch nicht Gegenstand des Austausches.[4] Gehandelt wurde nicht dieses, sondern stattdessen der ganze Mensch. Jetzt erst, mit der Ware „Arbeitskraft“, ist der Begriff „Eigentum“ und mit ihm auch der Begriff „Person“ fertiggestellt. Sinngemäß sagt Hegel in § 45/A R dazu: Was es vorher gab, an „Eigentum“ wie an „Person“, waren die Vorstufen des Begriffes. Jetzt erst sind ihre Hauptformen gefunden. Es ist nicht zufällig, dass dieses Ereignis mit der Emanzipation der bürgerlichen Gesellschaft zusammenfällt.

Und Rom - sind dort nicht bereits beide Begriffe auf den Punkt gebracht worden? So jedenfalls sieht es Savigny – und es wird zu seiner Lebensaufgabe, „Rom“ und seine juristische Begriffswelt gegenwärtig zu machen. Hegel hält dagegen: Richtig ist, dass bereits in Rom Person und Eigentum  verknüpft sind. Allerdings nur in der einseitigen Weise, dass beide als körperlich voneinander getrennte, sich gegenüber stehende Größen: als Mensch und Fahrrad, als Mensch und Grundstück, als Mensch und Maschine gesehen werden.[5] Da in der Moderne jeder Mensch, auch der ärmste, „Dinge“[6] besitzt, ist es nicht schwer, jeden von ihnen zum „Eigentümer“ und damit zur „Person“ zu machen. Aber diese nur äußerliche Verbindung, die unbestreitbar milliardenfach in der Welt ist, ist für Hegel zweitrangig. So häufig sie vorkommt, so wichtig sie ist: nicht sie konstituiert die Person, sondern nur die Hauptsache, die zum Ding „Arbeitsvermögen“ formierte und als solches anerkannte „Leiblichkeit“.

Savigny verbindet seine vormoderne „römische“ Sicht der „Person“ mit „Mensch“. Ganz selbstverständlich geht er davon aus, dass er die „Person“ ist. Das wird dem Thema nicht gerecht. Nicht zuletzt deswegen, weil die „Leiblichkeit“ nicht als das gesehen wird, was Formierung und   Anerkennung aus ihr gemacht haben: ein „Ding“. Und wie schon gezeigt: der „Wille“ und das Ding  „Arbeitsvermögen“ konstituieren die Person. Die „Leiblichkeit“ bleibt als „Biologisches“, als „Nicht-Ding“ außerhalb.[7] Sie wird durch das „Arbeitsvermögen“ substituiert. Damit ist der „Personbegriff von dem des menschlichen Individuums“[8] abgelöst.

Während Savigny jenes äußerliche Eigentum favorisiert, erkennt Hegel im „Arbeitsvermögen“ das eigentliche Privateigentum. Die Dinge der „Außenwelt“ treten nur hinzu. Was und wie viel ich davon habe ist „rechtliche Zufälligkeit“[9]. Diese Gewichtung ist zu beachten, wenn er formuliert: „Nur von diesen Sachen ist hier bei der Person … die Rede.“[10]  Oder wenn in § 490 E heißt: „In dem Eigentum ist die Sache mit sich selbst zusammengeschlossen.“ Ausgangs- und Mittelpunkt ist die „Sache“ – und zwar die Hauptsache: das zum „Ding“ gewordene Arbeitsvermögen. Als Aneignender und Eigentümer verhalte ich mich zur Natur nicht als Mensch, sondern als „Person“.

     Mit dem zum „Ding“ formierten und als „Ding“ anerkannten Arbeitsvermögen ist die Inbesitznahme des Körpers durch den Geist (§ 48 R) perfekt gemacht. Ein Vorgang ist abgeschlossen, den Hegel weiter vorn (§ 33/Z R) so beschreibt: „Der freie Wille muss sich zunächst, um nicht abstrakt zu bleiben, ein Dasein geben, und das erste sinnliche Material dieses Daseins sind die Sachen, das heißt die äußeren Dinge.“ Zwei Sätze danach nennt er die „Person“ ein Subjekt, „das frei und zwar für sich frei ist und sich in den Sachen ein Dasein gibt.“ „Geist“ und „Sache“ sind zusammengeführt. Beide ergänzen sich wie Leib und Seele. Aber wie schon gezeigt: gemeint ist die Hauptsache, das „Arbeitsvermögen“. Indem sich der Wille darin ein Dasein gibt, werden Produktivkraft und Produktionsmittel vereinigt. Mit der „Person“ ist damit jenes Atom der „produzierten“ Natur in der Welt, das ihren Zweck exekutiert. Diese einzigartige Verknüpfung macht sie zur Hauptform des Eigentums. Mit ihr ist der „freie Geist“[11] zum tätigen Geist gemacht, zu einem solchen, dessen Wille in diesem Eigentum „persönlich“[12] wird. Mit der „Person“, ist der „Aneignende“, der Produzent geschaffen. In ihr ist die „bloße Subjektivität der Persönlichkeit“ aufgehoben. Der Mensch aber? Er ist herauszuhalten, er hat hier nichts zu suchen. Als Wesen aus Fleisch und Blut hat er in den hier behandelten Zusammenhängen ein „Gleichgültiges“[13] zu sein.

Der Hauptzweck des Eigentums, das „Vernünftige des Eigentums“, wie Hegel sagt, „liegt nicht in der Befriedigung der Bedürfnisse“. Auch dazu ist es selbstverständlich da. Aber als solches steht es in einem „ungeistigen Zusammenhang“[14] mit der Person. Sein Hauptzweck liegt darin, dem „tätigen Geist“ zu dienen. Und dabei steht das „Arbeitsvermögen“ an erster Stelle; bis heute ist es das wichtigste, das essentielle Produktionsmittel. Diese Sache gehört zu jeder Person. Insoweit macht ihr Besitz alle Personen gleich (vgl. § 49 R). Zugleich weist das „Arbeitsvermögen“ je eine spezifische, unverwechselbare „Beschaffenheit“ aus, durch die sie einmalig wird, durch die die „Person“ zur „Persönlichkeit“ wird. Das „Arbeitsvermögen“ ist also nicht bloß „zufälliges“, sondern notwendiges Eigentum; es ist das eigentliche Privateigentum. Deshalb ist in § 43 R „[n]ur von diesen Sachen“, nämlich von den „Sache“ gewordenen körperlichen und geistigen „Geschicklichkeiten“, „die Rede“. Der Geist ist, abstrakt gesehen, eine unkörperliche, wenn man so will: substanzlose, Größe. Als konkreter Geist hingegen tritt er als „tätiger“, von einem Zweck beseelter, Geist in die Welt und ist von vornherein über seine spezifische, „werkzeughafte“ Körperlichkeit zum Handeln befähigt. Über diese „Sphäre der Freiheit“[15] wird er zur „Person“. Und ist sie anfangs auch außerordentlich gering ausgeprägt: So wie die „Leiblichkeit“ zu einem immer differenzierteren und vielseitiger einsetzbaren Produktionsmittel formiert wird, wird sie stetig erweitert. Und natürlich durch dessen Ergänzung durch äußere Werkzeuge, später durch Maschinen aller Art. Darüber schafft sich der Geist eine eigene Natur, die nun ihrerseits als fester Halt, als „Einheits- und Ausgangspunkt“ fungiert. Er muss immer mitgedacht werden, wenn „Eigentum“ und „Person“ zur Rede stehen.

Der Traditionsbegriff „Person“, der sich vom „Menschen“, vom „freien“ Menschen her versteht[16], ja mit „Mensch“ identifiziert wird, ist bei Hegel ad acta gelegt. Nicht „Mensch“ plus „Eigentum“, sondern „Wille“ plus „Arbeitsvermögen“. Bei historischer Betrachtung erscheint diese Hauptsache  als das zuletzt Fertiggestellte. Erst die logische Betrachtung widerlegt diesen Schein und zeigt, dass es genau andersherum ist: dass nämlich die Befähigung Arbeit zu leisten das „erste Dasein“[17] des Eigentums war und ist.

Nicht der Status „frei“ macht den Menschen zur Person! Im bewussten „Gegensatz zur römischen Begriffsbestimmung“ (und zu der Savignys), die an den Status anknüpft[18], ist für Hegel der Besitz der schon damals in Umformung zur Ware „Arbeitskraft“ befindlichen „Leiblichkeit“ der entscheidende Punkt. Wo Savigny die biologisch verstandene „Naturverschiedenheit“ zur Grundlage macht, knüpft Hegel an die Verschiedenheit der individuellen Arbeitsvermögen an. Dadurch entsteht, so Rosenzweig, „eine ungeheure Verschärfung des naturrechtlichen Gedankens“[19]. Unmöglich, da unlogisch für ihn, die Person an den „Menschen“ zu binden. Hegel „konnte nicht die Person abgesehen von der Sache behandeln; das Verhältnis zur Sache wurde ihm gewissermaßen eine rechtsphilosophisch notwendige Eigenschaft der Person.“[20]

Vorsicht mit der „Leiblichkeit“. Sie selbst als jenes Eigentum anzusehen, das jeder „hat“, kann schnell in die Irre führen. Als ein im Bereich des Logischen zu unpräziser Begriff, als unmittelbares, „biologisches“ Dasein, als „das Leben[21], ist sie „dem Geiste nicht angemessen“[22]. Sie ist ihm gegenüber „kein Äußerliches“[23], mithin: keine Sache. Nicht der Körper schlechthin wird zu „Eigentum“, sondern dessen ökonomisches Substrat, das Arbeitsvermögen. Für dieses ist er nur die Grundlage, „die reale Möglichkeit alles weiter bestimmten Daseins“[24].

Der Mensch ist außer Kurs gesetzt. Wie das „naturwüchsige Gemeinwesen“ zu „zwei Wesen“[25], zu „primärer“ und „produzierter“ Natur, geworden ist, so der Mensch zu „Person“ und „Subjekt“. In diesen „entgegengesetzten Weisen der sittlichen Substanz“[26] existiert nun fort, was früher vereint war. Dagegen kommen auch schwülstige Berufungen auf „Mensch“ und „Menschenrechte“ nicht an. Philosophisch hinterfragt, erweist sich, dass der Mensch erst dann zählt, wenn bzw. insoweit er „Person“ ist. Auch das Geläut der Freiheitsglocke ändert daran nichts. Was juristisch zählt sind „Wille“ und „Werkzeug“. Wer also jetzt noch - nach der „Entzweiung“ - vom „Menschen“ spricht, vertritt „den unwahren Standpunkt, auf welchem der Mensch als Naturwesen“[27] erscheint. Vielmehr ist er nach dem Untergang seiner Vorstufen – bezogen auf Rom: „Freier“ und „Sklave“ - zur „Idee“ geworden. Gestalt der „produzierten“ Natur ist die „Person“. Diese ist für Hegel also keine Steigerungsform von „Mensch“, sondern Ergebnis einer Halbierung des vormaligen Menschen.

Der unvollständige Begriff „Eigentum“ paart sich mit dem unvollständigen Begriff „Person“. Wie der eine, so der andere. Mit der „Person“ tritt also ein „erweiterter“ Eigentümer ins Leben, der seine Vorgänger, den „Freien“ hier, den „Sklaven“ dort, ablöst, also Subjekt und Objekt, Zweck und Mittel, Wille und Werkzeug auf sich vereinigt. Den jetzigen Zustand fasst Hegel in die Worte: „kein Herr, kein Sklave – ebenso aber kein Sklave, kein Herr.“[28]

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Was sagt E. Gans zur „Person“?

Er verweist auf Rom. Dort ist Homo die Bezeichnung für Mensch und Sklave. Als „persona“ bezeichnete das römische Recht den Menschen mit Rechten, den berechtigten Menschen, den Bürger. Was also sagt uns diese „persona“? Dass, „wer nichts ist als Mensch, … noch gar nichts“ ist.[29]

 Und weiter:

„Die Person ist der Wille in seinem Anfang.“ Sie ist der Ausgangspunkt des subjektiven Rechts. „Sie ist das Recht selbst als Subjekt.“[30] Erläuternd verweist er auf das neuere Naturrecht, also auf jenes Naturrecht, das nicht mehr das Recht eines „naturwüchsigen Gemeinwesens“ ist, sondern das Recht nur der aus seinem Zerfall hervorgehenden bürgerlichen Gesellschaft; das Recht der „produzierten“ Natur.

Gans sieht es wie der Meister: Als Gestalt der „produzierten“ Natur ist die Person eine mit „Willen“ versehene Sache[31]; kein Mensch. In dürren Worten interpretiert er Hegel: „[E]s ist ebenso eine Ehre als eine Schande, Person zu sein. Deshalb liegt hierin nichts Positives, es ist nur eine Befugnis, seine Persönlichkeit geltend zu machen.“[32] Die „Person“ tritt an die Stelle des Menschen. Das Biologische an ihr muss also weggedacht werden. Ein Befund, der unangenehm empfunden wird, ja peinlich berührt, weil er uns als „Zombies“ dastehen lässt. Und der Mensch? Er  ist zur „Idee“ geworden, zu einem erst noch einzulösenden Programm.

Die „Person“ herrschender Meinung ist „Mensch“, ist „frei“ und hat Eigentum. Und klingt denn nicht viel schöner und freundlicher, was Savigny zu sagen hat? „Alles Recht ist vorhanden um der sittlichen, jedem einzelnen Menschen innewohnenden Freiheit willen. Darum muss der ursprüngliche Begriff der Person oder des Rechtssubjekts zusammen fallen mit dem Begriff des Menschen.“[33] Für Hegel und Gans ist das Schönrederei, Selbstbetrug. Dafür sind die beiden nicht zu haben. Sie bleiben bei dem, was sie als richtig erkannt haben. Das bringt sie in Fundamentalopposition zu allen, die auf dem Boden der „produzierten“ Natur stehen. Zu ihnen gehören die Liberalen, später auch die Marxisten.

Die uns ganz selbstverständlich gewordene Identifizierung von „Mensch“ und „Person“ zeigt es: „Wir stehen so radikal im Banne der Aufklärung, dass wir nicht leicht begreifen, dass die Privatperson, die hier am Ende der Feudalzeit und am Beginn der Neuzeit gegenüber dem Staat ins Leben gerufen wird, ein Minus ist gegenüber dem älteren Personenbegriff.“[34] Die „Person“ ist eine Schranke. Sie trennt uns vom Menschen. Dass sie so spät in die Geschichte eintritt, hat mit der Abstraktionsleistung zu tun, die ihr zugrundeliegt. Gemessen am Zustand im alten Rom: Dort ist der „Wille“ und die ihn ausführende „Tätigkeit“ auf zwei Menschen verteilt, auf den Freien und auf den Sklaven. Es ist etwas Bedeutendes, wenn jetzt das ehemals auf zwei Menschen Verteilte in der „Person“ vereint ist. Ein epochales Ereignis, eine Zeitenwende. Die „produzierte“ Natur, bisher am Gängelband der „primären“ Natur geführt, hat sich emanzipiert. Und mit ihr die „Person“, die nun fertiggestellt ist und die Bühne betritt. Eine Drehbühne: die „Person“ kommt, der „Mensch“ geht. Er ist auf dieser – logischen und damit auch juristischen – Ebene  aufgelöst und zur „Idee“ geworden.  

Auch zum „Eigentum“ äußert sich Gans im Sinne seines Lehrmeisters. „Muss sie [die Person] sich auf die Sache beziehen oder kann sie außerhalb dieses Bezugs bleiben?“ – fragt er. Seine Antwort: „Sie muss es.“ Denn ohne Eigentum keine Person; „Eigentum ist eine Realisation“ derselben[35]. Aber als Interpret Hegels sieht auch er: nicht irgendein, nicht dieses „zufällige“ Eigentum! Sondern: Eine Person ist schon dadurch Eigentümerin, „dass sie sich selber hat.“[36] Das ist die korrekte Interpretation dessen, was uns Hegel in § 57 R sagt: „Der Mensch ... nimmt ... sich [als Arbeitsvermögen – B.R.] in Besitz und wird das Eigentum seiner selbst und gegen andere.“

Der tätige Geist eignet an – und macht damit das Angeeignete zum Seinigen und sich selbst zur Person. Sie wiederum geht einher mit dem „Verlust des Menschen“, mit dessen „Negation“, wie Hegel sagt. Die Person Savignys, die bis heute Maßstab aller Dinge ist, die „Mensch-Person“, ist damit widerlegt. Aber auch das bis heute gängige Verständnis von „Eigentum“. Beide sind das Resultat dessen, dass nur das „äußerliche“, dem bloßen Bedürfnis dienende, Eigentum Beachtung findet. Und so bleiben sie Vorstufen des Begriffs. Das Bindestück zwischen beiden fehlt: das innere Eigentum, das „Arbeitsvermögen“. Die „Leiblichkeit“ wird nicht weitergedacht zum Begriff „Arbeitsvermögen“. Wobei natürlich richtig bleibt, dass die Leiblichkeit dessen Träger ist. Aber sie ist umfunktioniert und muss auf dieser Ebene als „Ding“ gesehen werden. Und wie millionenfach abgeschlossene Verträge und ihr tagtäglicher Vollzug belegen, ist sie als „Ding“ auch vorhanden. Hier „biologisch“ zu denken, verstößt gegen die Logik. Die Folge: Das wichtigste, das essentielle Eigentum wird ausgeblendet.

„Person“ und „Eigentum“ sind Produkte der Moderne. Sie sind zuletzt fertiggestellt; sie treten zusammen mit der „produzierten“ Natur ans Licht. Was vorher existierte, waren Vorstufen. So der (freie) Römer, so der englische „freeman“. Die Entwicklung der Produktivkräfte in Rom wie im feudalen England ließ nicht zu, dass die Begriffe „fertig“ wurden. Aber beide Gesellschaften sind auf dem Weg dahin, sind Übergangsformen. In Rom stehen sich der Status „Frei“ und der Negativ-Status „Sklave“ gegenüber. In England stoßen wir nur auf verschiedene Grade des Status „frei“. Erst die Geburt der bürgerlichen Gesellschaft ist auch die Stunde der modernen Person. Das Privileg fällt, das positive wie das negative. Juristische Gleichheit zieht ein. Der „freeman“ wie der Sklave werden vereinheitlicht. Beide werden zur „Person“ zusammengezogen. Hegel fasst zusammen:

Je nach dem, von welcher Seite, aus der Sicht welcher Natur, ich sie daher betrachte, ist die „Person … also in einem das Hohe und das Niedrige“.[37] Das gleiche vom Menschen gesagt: wer bloß Mensch ist, ist das Hohe oder das ganz Niedrige – je nach dem.

Subjekt des Rechts ist die Person, nicht der Mensch; subjektive Rechte sind Personen- nicht Menschenrechte. Der Begriff „Menschenrecht“ wäre Gans nicht über die Lippen gekommen; und darin folgt er Hegel, für den die Person jener Mensch ist, der „nichts Natürliches in sich hat oder ertragen könnte.“[38] Die Person repräsentiert das Unnatürliche. Sie ist Produkt jener Anti-Natur, die als bürgerliche Gesellschaft Gestalt annimmt.

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Überprüfen wir die Aussagen, die Hegel und Gans‘ zum „Menschen“ und zur „Person“ treffen anhand der Situation im Nordamerika des 19. Jahrhunderts.

Der mobilste, der „personhafteste“ Teil der europäischen Bevölkerung macht sich auf, um in den Weiten Nordamerikas dem Glücksversprechen der bürgerlichen Gesellschaft nachzujagen. Einlösbar wird es durch die  gnadenlose Ausbeutung der „primären“ Natur. Und hierzu ergeben sich ungeahnte, den beengten europäischen Verhältnissen unbekannte, Möglichkeiten. Hier kann aus dem Vollen geschöpft werden. Hier kann sich die Person, der Mensch der „produzierten“ Natur, richtig ausleben.

Hier habt ihr dieses Land. Macht es euch untertan!

Und fromm und motiviert wie diese Siedler sind, halten sie sich daran. Tun, was in der Bibel steht. Kolonisieren das „Natürliche“, unterjochen es, reuten es aus, wo es sich der Domestizierung widersetzt, errichten die Anti-Natur.

Das Land ist bei ihrer Ankunft nicht unbewohnt. Und so prallen bei der Kolonisierung dieser riesigen Landmasse aufeinander: Die Menschen der modernen bürgerlichen Gesellschaft und die dortigen indigenen Völker, die Indianer, die noch in urgesellschaftlicher Weise leben. Hier prallen die zwei Arten von „Mensch“ aufeinander: der von der „Natürlichkeit“ freie Mensch, die „Person“, und der Mensch, der „bloß Mensch“ ist. Biologisch sind sie gleich, ökonomisch sind sie durch Welten getrennt, die sich wie Feuer und Wasser gegenüberstehen. Und was geschieht? Der Mensch der dort vorgefundenen Natur, der Indianer, wird, zusammen mit seiner Nahrungsgrundlage, den Bisons, nahezu ausgerottet.

Und das im Geltungsbereich von Verfassungen und Staaten, die das „Menschenrecht“ auf ihre Fahnen geschrieben haben!

Ähnliches geschieht nahezu zeitgleich den Ureinwohnern Australiens. Und gegenwärtig sehen wir, wie durch Abholzung und Brandrodung der Urwälder Amazoniens die Lebensgrundlage der letzten indigenen Völker vernichtet wird.

Ihnen allen wird zum Verhängnis, dass sie „bloß“ Menschen sind. Ökonomisch noch ohne jeden Wert, stehen sie – folglich – außerhalb des Rechts. Ihre Arbeitskraft war nicht einmal ansatzweise den Bedürfnissen der bürgerlichen Gesellschaft entsprechend formiert. Sie waren „Wilde“ und wurden wie Wild behandelt. Hätten sie bereits Landwirtschaft betrieben, hätten sie vielleicht als Sklaven auf den Baumwollfeldern des Südens überleben können. Zwar wären sie dort der Willkür ihres Patrons ausgesetzt gewesen. Aber sie wären nicht herrenlos und hätten wenigstens als vor „Dritt-Willkür“ geschützte Objekte von jenem Schutz partizipiert, den die Rechtsordnung dem Eigentümer gewährt.

Wie erklärt sich diese Praxis?

Lassen wir zwei Autoren sprechen, die, zeitlich versetzt, nach Erklärungen gesucht haben: Georg Jellinek[39] und Otto Vossler[40].

Vossler tritt gegen die These Jellineks an, dass 1776, mit den Bill of Rights, beginnt, was 1789 in Frankreich nur fortgesetzt wird.

„Man stelle sich nur vor, wie derselbe Satz, dass alle Menschen gleich und frei geboren sind und ein unverletzliches Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum haben, eine ganz verschiedene Bedeutung annimmt, je nachdem er von einem Amerikaner oder von einem Franzosen gelesen wird.“[41] Der gleiche Satz ist einmal Frucht der Philosophie der Aufklärung, das andere Mal ohne philosophische Fundierung.[42]

Die englischen Siedler, die gegen ihren König revoltieren, als er von ihnen entgegen verbriefter Rechte Steuern verlangte, machen Juristen zu ihren Wortführern. Sie petitionieren erst, sagen sich, als die „Wiederbestätigung“ ihrer alten Rechte ausbleibt, vom Mutterland los.[43] Sie verteidigen Rechte, die sich die Franzosen erst erobern wollten. Sie waren sogar gegenüber den englischen Landsleuten privilegiert. Ihr Kampf bedurfte keiner Philosophie. Sie kämpften nicht um die Freiheit, sondern um ihre persönlichen „Freiheiten“. Anders die Franzosen. Sie leben in einer absoluten Monarchie, die die auch in Frankreich bereits ausgebildete bürgerliche Gesellschaft deformiert und behindert. Vorbereitet durch die Philosophie der Aufklärung, setzt sich ihre Revolution das Ziel, der bürgerlichen Gesellschaft zum Siege zu verhelfen. Sie ziehen für eine generelle Lösung in die Schlacht. Wo es den Amerikanern um Rechte (rights) geht, geht es den Franzosen um das Recht (law) – um ein neues, der bürgerlichen Gesellschaft gemäßes Recht. Die Revolutionäre schreiben auf ihre Fahne, was die Philosophie der Aufklärung bereits vorbereitet hat: Dass nun jeder Mensch gleichberechtigtes Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft ist.  

Adressat der amerikanischen Erklärung ist der privilegierte Mensch, der freeman. Daran ändert auch nichts, dass in den Erklärungen der Nordstaaten der „freeman“ durch „man“ ersetzt wird. Das geschieht aus Rücksicht auf die Einwanderer aus Kontinental-Europa, auf die Amerika angewiesen ist. In diesen Staaten galt das englische common law. Ein Recht, das sich vom römischen dadurch unterscheidet, dass dort nicht beide: Mensch und Sklave, unter den gleichen Begriff (homo“) fallen. Das feudale englische Recht kennt den mehr oder weniger privilegierten Menschen, aber keinen Menschen, der nur als Sache gilt. Da der „Sklave“, der Mensch als „Ding“, diesem Recht unbekannt ist, ist in dessen Geltungsbereich auch die Sklaverei unbekannt. Und die lebenden Indianer? Solange ihre Arbeitskraft noch keinen Wert als Ware hat, stehen sie als Menschen ohne rights, auf der untersten Ebene, sind aber keine Sklaven. Sie sind herrenlos.

Was nun die Südstaaten anbelangt: Sie sind durch ihre französische und spanische Vergangenheit stärker durch das römische Recht geprägt. Nach dem ihm innewohnenden Entweder-Oder-Prinzip gilt  der nichtprivilegierte Mensch als Sklave – falls seine Arbeitskraft brauchbar ist. Deshalb musste hier eine Lösung gefunden werden, die die Sklaverei mit den „Menschenrechten“ in Übereinstimmung  bringt. Sie bestand darin, dort in den Verfassungstext nicht „man“-Rechte, sondern als „freeman“-Rechte aufzunehmen[44]- und schon war die Sklaverei gerettet. Ein Apostel der Freiheit wie Locke wird daher keine Schwierigkeiten gehabt haben, in der von ihm erarbeiteten Verfassung für Nord-Carolina die Sklaverei festzuschreiben.[45] Und natürlich wird er bedacht haben, dass die Einbeziehung der Sklaven in die „Menschenrechte“ bedeutet hätte, die Sklavenhalter zu enteignen. Und die Enteignung ist so ziemlich das Übelste und Unmenschlichste, was man einem Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft antun kann.

In Frankreich hingegen sollen die Freiheiten des Adels und des Klerus fallen und einem Recht weichen, dass jedermann zum Bürger macht und für jedermann gleich ist. Ein Gespür für diesen Unterschied hatte E. Burke. Bezogen auf ihn, heißt es bei Vossler: Merkwürdig, „dass derselbe Mann in dem Erfolg der Amerikanischen Freiheitsbewegung eine Gewähr, in dem der Französischen eine Gefahr für die englische Freiheit erblickt, dass er sich nicht genug tun kann in erbitterten Angriffen auf die französische Erklärung der Menschenrechte …, während er für die fast gleichlautenden Kundgebungen der Amerikaner nicht ein einziges Wort des Tadels findet.“[46] 

Kriterium der Wahrheit ist die Praxis. Und die Praxis offenbart, dass dort, wo es um die „Person“ geht, unter der falschen Flagge „Mensch“ gekämpft wird. Das haben beide Erklärungen gemeinsam. Wir wissen, dass die Versprechen der französischen Revolution herbe Abstriche erfuhren, als es darum ging, sie in die Praxis umzusetzen. Was die Aufklärer schrieben und forderten war das Eine. Das Andere ist der praktische Vollzug. Und er zeigt hier und dort: der „Mensch“ wird nicht eingelöst. Er zeigt vielmehr, dass nicht er gemeint ist, sondern die „Person“. Wer bloß Mensch ist, wird tatsächlich von keiner Erklärung erfasst.[47] Die Praxis korrigiert den philosophischen Überschwang und führt auch die französische Erklärung auf die profane Ebene einzelner Interessen zurück. Dass sie spektakulärer in Erscheinung tritt, dass ihre Erfolge sichtbarer sind, hängt damit zusammen, dass in Frankreich der Sprung vom Absolutismus zur bürgerlichen Ordnung zu vollziehen war.   

Zurück bleibt das Pathos. Jefferson, dieser Protektor der Sklavenhalter und selbst einer von ihnen, schafft es, dass diese reichlich engherzige Auffassung von „Menschenrecht“ zu „einer Weltanschauung hinaufgesteigert“[48] wird. Eine „rührende Idylle“[49] wird geboren, die erst dem „verderbten Europa“, später der ganzen Welt entgegengehalten wird.

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Ein paar letzte Worte zum „Menschenrecht“:

Der „Mensch“ zum Kern der „Person“ gemacht, führt zwar zu einem schönen, doch unrichtigen Ergebnis. Verdeckt bleibt, dass der heutige Mensch die „Person“ ist; in ihr hat sich das ökonomische Substrat des Menschen verselbständigt. 

Sieht man, wie Hegel, den Schwerpunkt im „Arbeitsvermögen“, also im „Ding“, tritt alles Äußerliche  zurück - auch das „Menschliche“, das im Zuge einer logischen Operation von ihm separiert und auf die andere Seite, ins Abseits, gestellt wird. Falsch  also, die „Person“ davon abhängig zu machen. Fehlinterpretiert ist Hegel also, wenn Ritter[50] u.a. mit der „Person“ den Menschen auferstehen lassen. Richtig ist vielmehr, dass dieser durch die „Person“ vernichtet ist. Der Mensch ist im Rahmen der „Entzweiung“ zur „Idee“ geworden. Die bis heute tonangebende „Mensch-Person“ Savignys trennt uns also von Hegel. Mit ihr ist lediglich der römische „Freie“, der „Status-Mensch“ generalisiert. Für Hegel hingegen ist die „Person“ eine „lebendige“ Form des Eigentums – sonst nichts. Mit ihr ist der Anti-Mensch erschaffen.

Aber ist das „Menschenrecht“ nicht ein „Naturrecht“?

Ja und nein. Ja und nein deshalb, weil es zwei Naturen gibt, die „vorgefundene“[51] und die menschgeschaffene „produzierte“. Im 17./18. Jahrhundert kommt es zur „Wachablösung“. Die bisher dominierende „vorgefundene“ Natur wird durch die „produzierte“ Natur in der Vorherrschaft abgelöst. Damit verknüpft: die Ablösung des „älteren“ Naturrechts durch jenes „jüngere“ Naturrecht, in dessen Zentrum die „Person“ steht. Sieht man die Person als Mensch an, ist das jüngere Naturrecht ein „Menschenrecht“. Sieht man in ihr den Anti-Menschen, ist es nichts weiter als ein „Personenrecht“, unter das nicht fällt, wer „bloß Mensch“ ist.

Was sich damals abspielt, diese „Austauschung“ und „Halbierung“, ist nahezu in Vergessenheit geraten, besser wohl: verdrängt worden, am nachhaltigsten von der Philosophie der Aufklärung. Sie stellt konsequent diese ins Licht tretende Natur und ihren Menschen, die „Person“, in die Mitte. Das Halbe wird von ihr als das Ganze ausgegeben. Dazu gehört, das die alte, entleerte Begriffswelt mit neuen Inhalten fortgesetzt wird. Weiterhin „Mensch“, wo jetzt die „Person“ herrscht. Weiterhin „Menschenrecht“, wo es jetzt um das „Personenrecht“ geht. Hegel und seine Philosophie legen diese „Halbierung“ offen. Zu dem jetzt herrschenden Naturzustand und zu dem jetzt herrschenden Naturrecht äußert sich Hegel in den Vorlesungen über die Geschichte der Philosophie wie folgt:

„In diesem Sinne wird ein Naturzustand überhaupt angenommen, in welchem der Mensch als in dem Besitze seiner natürlichen Rechte, in der unbeschränkten Ausübung und in dem Genusse seiner Freiheit vorgestellt wird. Diese Annahme gilt nicht gerade dafür, dass sie etwas Geschichtliches sei, es würde auch, wenn man Ernst mit ihr machen wollte, schwer sein, solchen Zustand nachzuweisen, dass er in gegenwärtiger Zeit existiere oder in der Vergangenheit irgendwo existiert habe.“

Ein „nebulöser“ Zustand. Und ebenso das dazugehörige Recht; auch dieses ist „eines von solchen nebulosen Gebilden, wie die Theorie sie hervorbringt, eine aus ihr fließende notwendige Vorstellung, welcher sie dann auch eine Existenz unterschiebt, ohne sich jedoch hierüber auf geschichtliche Art zu rechtfertigen.“[52]

Das neuere Naturrecht geht von einer Natur aus, die die „primäre“ Natur ausschließt, das sich also nur auf die „produzierte“ bezieht. Es ist das Recht dieser, nur dieser, Natur. Mit ihm ist die Ausbeutung der „primären“ Natur legitimiert; es ist Ausdruck des „ungebändigten Naturtriebs, unmenschlicher Taten und Empfindungen“[53] dieser Natur, also „Naturunrecht“. Um auf die Indianer zurückzukommen: Als „bloßer Mensch“ gehörten sie der falschen Natur an. Sie waren keine Personen. Sie waren, ökonomisch gesehen, nahezu wertlos. Sie waren nicht einmal der homo der Römer, denn dieser bezeichnet ja „Mensch“ und „Sklave“. Und weil das angebliche Menschenrecht tatsächlich ein „Personenrecht“ ist, standen sie außerhalb des Rechts.

Je mehr der Mensch „Person“ ist, umso erfolgreicher wird er in der „produzierten“ Natur sein. Als Vollstrecker ihres Willens wird er reichen Lohn erfahren. Zwar entfernt er sich damit von seinen biologischen Wurzeln. Aber gerade dahin geht ja Entwicklung; gerade das ist gewollt. Denn das Biologische erweist sich ja als eine Störquelle erster Ordnung. Wie effektiv könnte die Person sein, gäbe es nicht diese Bindung, wäre sie nicht von Skrupeln und Zweifeln geplagt, litte sie nicht an den vielen geistigen und körperlichen Krankheiten und Gebrechen. Aus Sicht der heutigen „produzierten“ Natur: eine einzige Unzulänglichkeit. Aber längst ist Licht am Horizont. Das Zauberwort heißt „künstliche Intelligenz“. Längst ist sie auf dem Vormarsch. Die Person der Zukunft wird der Roboter sein. Masern, Windpocken, Grippe, Depressionen? – er bleibt verschont davon. Moralische Bedenken, menschliche Regungen? Er kennt sie nicht. Ansprüche auf bezahlte Urlaubs- und Krankentage, Ansprüche auf Altersrente? Nein! All das spricht für ihn. Der Roboter ist zwar kein Mensch, deswegen aber die perfekte Person. Ihm gehört die Zukunft.

    

 

 



[1] Zur Erinnerung an E. Gans (1797-1839).

[2] Siehe dazu: J. Braun, Gans und Puchta – Dokumente einer Feindschaft, JZ 1998, S. 763-770.

[3] § 43/A R.

[4] Oder doch nur am Rande.

[5] Für viele andere: P. Landau, Hegels Begründung des Vertragsrechts, ARSP 59 (1973), S. 121.

[6] Und wenn es auch nur ein Kochtopf, eine Zahnbürste oder das bereits erwähnte Hemd ist.

[7] Das bestätigt Hegel im Zusatz zu § 412 E, wo es heißt, dass die Person „eine von der Leiblichkeit  befreite für-sich-seiende abstrakte Totalität ist.

[8] L. Siep, Personbegriff und praktische Philosophie bei Locke, Kant und Hegel, in: ders., Praktische Philosophie im Deutschen Idealismus, Frankfurt/M. 1992, S. 111. Dazu auch: T. Kobusch, Die Entdeckung der Person. Metaphysik der freiheit und modernes Menschenbild, Freiburg i.Br., Basel, Wien 1993, S. 158-171.

[9] § 49 R.

[10] § 43 R.

[11] Vgl. § 42 R.

[12] Vgl. § 46/Z R.

[13] § 37/Z R.

[14] § 33/N R.

[15] Vgl. § 41 R.

[16] Siehe dazu: H. Hattenhauer, Person – zur Geschichte eines Begriffs, Jus 1982, S. 405-411.

[17] § 45/A R.

[18] F. Rosenzweig, Hegel und der Staat, hrsg. v. Frank Lachmann, Berlin 2010, S. 380.

[19] Ebd., S. 381.

[20] Ebd.

[21] § 70 R (Hervorhebung bei H.).

[22] § 48 R.

[23] § 70 R.

[24] § 47 R. Etwas anderes gilt im Strafrecht. Dort spielt die „Leiblichkeit“ weiterhin eine Rolle. Die „Unrecht“ begehende Person soll ja nicht bloß „logisch“, sondern tatsächlich bestraft werden. Denn wie Hegel sagt: „der freie Wille kann an und für sich nicht gezwungen werden“. Um ihn zu treffen, muss sich die Strafe an jene „Äußerlichkeit“ halten dürfen, von der der Wille „festgehalten wird“ oder aus der er sich „nicht zurückzieht“ (§ 91 R). Das ist in erster Linie die „Leiblichkeit“. Während im Privatrecht also „logisch“, muss im Strafrecht „biologisch“ argumentiert werden, jedenfalls kann dort vom Biologischen nicht ebenso abstrahiert werden wie im Privatrecht. Zu beachten ist aber, dass Hegel den der „Rechtsphilosophie“ zugrunde liegenden Rechtsbegriff vom Privatrecht her entfaltet. W.R. Beyer (Normprobleme in Hegels Rechtsphilosophie, ARSP 50 [1964], S. 561) hat bereits in den 60-er Jahren darauf aufmerksam gemacht, dass die Mehrzahl der Juristen, die sich mit der hegelschen Rechtsphilosophie befassen, dem Sachgebiet „Strafrecht“ entstammen, die Privatrechtler unter ihnen sind jedenfalls deutlich in der Minderzahl. Das ist bis heute so. Das ist einer der Gründe, warum sich die dargestellte Auffassung der „Leiblichkeit“ verfestigt hat.

[25] Phän, S. 341.

[26] Phän, S. 330.

[27] § 57/A R.

[28] § 57/N R.

[29] E. Gans, Naturrecht und Universalrechtsgeschichte, hrsg. von Johann Braun, Tübingen 2005, S. 79.

[30] E. Gans, S. 78.

[31] Siehe dazu Logik (B), S. 32: Teil des Begriffs „Sache“.

[32] E. Gans, Naturrecht, a.a.O., S. 79.

[33] System des heutigen römischen Rechts II, S. 2.

[34] E. Rosenstock, Vom Industrierecht. Rechtssystematische Fragen, Berlin u. Breslau 1926, S . 110.

[35] E. Gans, a.a.O., S. 80 u. 86.

[36] Ebd., S. 86.

[37] § 35/Z R.

[38] § 35/Z R.

[39] G. Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, Berlin u. Leipzig 1919, 3. v. W. Jellinek bearbeitete Aufl.

[40] O. Vossler, Die amerikanischen Revolutionsideale in ihrem Verhältnis zu den europäischen, München u. Leipzig 1929.

[41] Ebd., S. 60.

[42] Vgl. ebd., S. 8.

[43] Ebd., S. 26: „Es sind alte englische Rechte und Freiheiten, die hier, wie schon oft in diesem Streite, noch einmal und endgültig gegen die Rechtsverletzungen des Mutterlandes protestierend verkündet und wiederbestätigt werden.“

[44] Vgl. Jellinek, a.a.O., S. 70.

[45] Ebd., S. 41: „Selbst Locke, dem die Freiheit die Essenz des Menschen bildet, hat in seiner Verfassung für Nord-Carolina … Sklaverei und Leibeigenschaft sanktioniert.“

[46] Vossler, a.a.O., S. 4.

[47] Was sich an der Weigerung des französischen „Mutterlandes“ zeigt, auch den Neger-Sklaven Haitis die Rechte aus der Erklärung zukommen zu lassen.

[48] Vossler, a.a.O., S. 9. Ähnlich äußert sich W. Hasbach (Die moderne Demokratie. Eine politische Beschreibung, 2. Aufl. Jena 1921, S.61: Jefferson, der „Enthusiast für Menschenrechte“ einerseits und „Schützer der Sklavenbarone“ andererseits.

[49] Vossler, a.a.O., S. 51.

[50] Vgl. J. Ritter, Person und Eigentum. Zu Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts (§§ 34-81), in: L. Siep (Hrsg.), G.W.F. Hegel. Grundlinien der Philosophie des Rechts, Berlin 1997, S. 59.   

[51] § 39 R. Siehe dazu den Beitrag „Hegels Zwei-Naturen-Lehre“ – hier auf dieser Plattform.

[52] VPhG, S. 58.

[53] Ebd., S. 59.

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